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Klage, eingereicht am 2. September 2011 - Telekomunikacja Polska/Kommission

(Rechtssache T-486/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Telekomunikacja Polska SA (Warschau, Republik Polen) (Prozessbevollmächtigte: M. Modzelewska de Raad, P. Paśnik, S. Hautbourg, Rechtsanwälte, C. Vajda, QC, und A. Howard, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C (2011) 4378 final der Kommission vom 22. Juni 2011 insgesamt für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 2 der angefochtenen Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die darin festgesetzte Geldbuße angemessen herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund:

Rechtsfehler und fehlerhafte Begründung, da ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung einer Untersuchung und am Erlass einer Entscheidung zur Feststellung einer Zuwiderhandlung aufgrund eines Verhaltens in der Vergangenheit nicht nachgewiesen worden sei.

Zweiter Klagegrund:

Art. 2 der angefochtenen Entscheidung verstoße gegen Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und/oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta), da ein Verwaltungsorgan über eine strafrechtliche Anklage entscheide anstatt eines unabhängigen Gerichts, das mit den Garantien des Art. 6 im Einklang stehe.

Dritter Klagegrund:

Art. 2 sei null und nichtig, da die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin in dem Verwaltungsverfahren verletzt habe, indem sie ihren Standpunkt hinsichtlich erschwerender und mildernder Umstände bei der Bußgeldbemessung nicht dargelegt habe.

Vierter Klagegrund:

Herabsetzung der Geldbuße, da die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße die Schwere der Zuwiderhandlung falsch beurteilt und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe:

a)    Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die Zuwiderhandlung unterschiedliche Verhaltensweisen mit unterschiedlicher Dauer und Intensität umfasst habe;

b)    Beurteilungsfehler bei der Feststellung, dass die Zuwiderhandlung tatsächliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Verbraucher im relevanten Markt gehabt habe.

Fünfter Klagegrund:

Herabsetzung der Geldbuße, da die Kommission unzulässiger- und unrechtmäßigerweise mildernde Umstände nicht berücksichtigt habe:

a)    Fehlende Anerkennung der von der Klägerin vorgenommenen Ausgleichsmaßnahmen in Form von beträchtlichen Investitionen zur Verbesserung der Breitband-Infrastruktur in Polen zum Nutzen der Wettbewerber und der Verbraucher;

b)    Fehlende Anerkennung der freiwilligen Beendigung der Zuwiderhandlung;

c)    Fehlende Anerkennung der von der Klägerin angebotenen Verpflichtungszusage.

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