Language of document : ECLI:EU:T:2011:597





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Oktober 2011 – Rousse Industry/Kommission

(Rechtssache T‑489/11 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird – Einreichung eines ergänzenden Schriftsatzes, um Mängel zu heilen – Unvereinbarkeit mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 5-6, 15-16)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Schaden, der später wieder gutgemacht werden kann – Schaden, der nicht als nicht wieder gutzumachend betrachtet werden kann (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 8-9, 12-13)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kommission, mit dem die Rückforderung staatlicher Beihilfen angeordnet wird – Rechtsschutzmöglichkeiten vor einem nationalen Gericht gegen die nationalen Durchführungsmaßnahmen – Möglichkeit, den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens abzuwenden (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnr. 14)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses K(2011) 4903 endg. der Kommission vom 13. Juli 2011, mit dem die von Bulgarien zugunsten von Rousse Industry in Form nicht beglichener Forderungen des Staates gewährte staatliche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird (staatliche Beihilfe C 12/2010 und N 389/2009), soweit mit diesem Beschluss die Rückforderung dieser Beihilfe von der Klägerin angeordnet wird

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.