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Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 – Rousse Industry/Kommission

(Rechtssache T-489/11)1

(Staatliche Beihilfen – Von Bulgarien in Form eines Forderungsverzichts gewährte Beihilfe – Beschluss, mit dem diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Neue Beihilfe – Wettbewerbsverzerrung – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Rousse Industry (Rousse, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Angelov und S. Panov)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Urraca Caviedes und S. Stefanov)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/706/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA.28903 (C 12/2010) (ex N 389/2009) Bulgariens an Rousse Industry (ABl. 2012, L 320, S. 27)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Rousse Industry AD trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

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1     ABl. C 347 vom 26.11.2011.