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Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2014 – Sarc/Kommission

(Rechtssache T-488/11)1

(Staatliche Beihilfen – Software-Lizenzvertrag – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Nichtigkeitsklage – Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Unzulässigkeit – Verfahrensrechte der Beteiligten – Zulässigkeit – Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Keine ernsthaften Schwierigkeiten – Vorteil )

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Scheepsbouwkundig Advies- en Rekencentrum (Sarc) BV (Bussum, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Speyart und R. Bolhaar)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, K. Talabér-Ritz und S. Noë)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Wissels, M. Noort und B. Koopman, dann C. Wissels, M. Noort, J. Langer und M. Bulterman) und Technische Universiteit Delft (Delft, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. van den Tweel und P. Huurnink)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2011) 642 definitief der Kommission vom 10. Mai 2011 im Verfahren über staatliche Beihilfen NN. 68/2010 – Niederlande, mit dem am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wurde, dass der zwischen der Technischen Universität Delft und der Delftship BV geschlossene Lizenzvertrag über die Verwendung des Quellcodes einer Software keine staatliche Beihilfe darstellt

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Scheepsbouwkundig Advies- en Rekencentrum (Sarc) BV trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission und der Technische Universiteit Delft entstandenen Kosten.

Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 331 vom 12.11.2011.