Language of document : ECLI:EU:T:2014:497





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Juni 2014 –
Sarc/Kommission

(Rechtssache T‑488/11)

„Staatliche Beihilfen – Software-Lizenzvertrag – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Nichtigkeitsklage – Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Unzulässigkeit – Verfahrensrechte der Beteiligten – Zulässigkeit – Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Keine ernsthaften Schwierigkeiten – Vorteil“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Klage eines konkurrierenden Unternehmens, mit der die Begründetheit des Beschlusses in Frage gestellt wird – Unternehmen, das keine spürbare Beeinträchtigung seiner Marktstellung nachweist – Unzulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 31‑37, 43‑58)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Klage von Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV – Feststellung des Gegenstands der Klage – Klage, mit der die Verfahrensrechte der Beteiligten gewahrt werden sollen – Klagegründe, die die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission verfügt, betreffen – Zulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. h und 4 Abs. 2) (vgl. Rn. 38, 63‑65, 73)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels – Zulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Rn. 70)

4.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Rechtliches Gehör – Beteiligungs- und Informationsrechte der Betroffenen – Beschränktheit (Art. 108 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 79‑84)

5.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 90‑93)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2011) 642 definitief der Kommission vom 10. Mai 2011 im Verfahren über staatliche Beihilfen NN 68/2010 – Niederlande, mit dem am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wurde, dass der zwischen der Technischen Universität Delft und der Delftship BV geschlossene Lizenzvertrag über die Verwendung des Quellcodes einer Software keine staatliche Beihilfe darstellt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Scheepsbouwkundig Advies- en Rekencentrum (Sarc) BV trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission und der Technische Universiteit Delft entstandenen Kosten.

3.

Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.