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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Klausner Nordic Timber GmbH & Co. KG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. März 2002

(Rechtssache T-91/02)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Klausner Nordic Timber GmbH & Co. KG, Wismar (Deutschland), hat am 28. März 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt D. O. Reich, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Klausner Nordic Timber GmbH & Co. KG gewährt hat, für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin führt als Komplementärin die Geschäfte des Unternehmens Klausner Nordic Timber GmbH, das 1997 gegründet wurde und 1998 ein Sägewerk in Wismar errichtete. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission staatliche Beihilfen, welche die Bundesrepublik Deutschland für die Klägerin in Zusammenhang mit der Errichtung und Erweiterung des Sägewerkes durchgeführt hat, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt.

Die Klägerin macht zunächst geltend, dass die Bürgschaft über 15,21 Mio. EUR mit einem Beihilfeelement von 0,5% als "De-minimis"-Beihilfe zu bewerten sei, was eine diesbezügliche Rückforderungsentscheidung durch die Kommission ausschließe. Die Kommission habe somit Artikel 87 EG durch Nichtbeachtung der Verordnung (EG) Nr. 69/20011 bzw. der Mitteilung über "De-minimis"-Beihilfen falsch angewendet.

Weiterhin trägt die Klägerin vor, dass die Kommission Artikel 87 und 88 EG und das deutsche Investitionszulagengesetz fehlerhaft angewendet habe. Das Investitionszulagengesetz von 1999 sieht die Gewährung einer steuerlichen Investitionszulage für die Anschaffung und Herstellung von Ausrüstungsgütern und Gebäuden in Betrieben vor, die in den neuen Bundesländern angesiedelt sind, und das Gesetz wurde von der Kommission im vollen Umfang genehmigt. Die Voraussetzungen des Gesetzes seien erfüllt, so dass die Investitionszulage zugunsten der Klägerin rechtmäßig sei. Die Entscheidung der Kommission, dass die Investitionszulage für die Klägerin nur in Höhe von 10% gewährt werden dürfe, sei deshalb rechtswidrig.

Ferner macht die Klägerin geltend, dass die Entscheidung gegen das Verbot venire contra factum proprium und gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die Kommission habe darüber hinaus rechtswidrig die de-facto-Beihilfenintensitätshöhe nicht berücksichtigt und habe gegen Verordnung (EG) Nr. 659/19992 und Artikel 253 EG verstoßen. Schließlich habe sie durch formel- und fehlerhafte Bewertung des Unternehmens Klausner Nordic Timber als Großunternehmen gegen Artikel 87, 88 und 253 EG verstoßen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 10, S. 30.).

2 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88]des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).