URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
15. September 1998 (1)
„Europäischer Sozialfonds - Bewilligungsentscheidung - Kürzung eines
Zuschusses - Vorherige Anhörung des Empfängers - Konsultation des
Mitgliedstaats - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit - Begründung -
Offensichtlicher Beurteilungsfehler“
In den verbundenen Rechtssachen T-180/96 und T-181/96
Mediocurso - Estabelecimento de ensino particular, Ld.², Gesellschaft
portugiesischen Rechts mit Sitz in Lissabon, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Carlos Botelho Moniz und Paulo Moura Pinheiro, Lissabon, Zustellungsanschrift:
Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Teresa
Figueira und Knut Simonsson, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst der
Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (96) 1185 der Kommission vom 14.
August 1996 über die Kürzung des mit der Entscheidung C (89) 0570 vom 22. März1989 gewährten Zuschusses und der Entscheidung C (96) 1186 der Kommission
vom 14. August 1996 über die Kürzung des mit der Entscheidung C (89) 0570 vom
22. März 1989 gewährten Zuschusses
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter C. P. Briët und
A. Potocki,
Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11.
Juni 1998,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
- 1.
- Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom
17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289,
S. 38) beteiligt sich dieser an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen
Bildung und Berufsberatung. Nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516
gewährleisten die betroffenen Mitgliedstaaten die ordnungsgemäße Verwirklichung
der Maßnahmen.
- 2.
- In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983
zur Anwendung des Beschlusses 83/516 (ABl. L 289, S. 1) sind die Ausgaben
aufgezählt, für die Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds (nachstehend: ESF)
gewährt werden können.
- 3.
- Die Genehmigung eines Finanzierungsantrags durch den ESF hat nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Folge, daß zu dem für den Beginn der
beruflichen Bildungsmaßnahme vorgesehenen Zeitpunkt ein Vorschuß in Höhe von
50 % des Zuschusses gezahlt wird. Nach Artikel 5 Absatz 4 enthalten Anträge auf
Restzahlung einen ins einzelne gehenden Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse
und die finanziellen Einzelheiten der betreffenden Maßnahme. Der Mitgliedstaatbestätigt, daß die im Antrag enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig
sind.
- 4.
- Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 kann die Kommission einen
Zuschuß des ESF, der nicht entsprechend den Bedingungen der Entscheidung über
die Genehmigung verwendet wird, aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie
dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Nach
Artikel 6 Absatz 2 ist ein Betrag, der nicht unter den in der Entscheidung über die
Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, zu erstatten.
- 5.
- Nach Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung 83/673/EWG der Kommission vom 22.
Dezember 1983 über die Verwaltung des ESF (ABl. L 377, S. 1) müssen die
Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten bei der Kommission innerhalb von zehn
Monaten nach Abschluß der Maßnahmen eingehen. Die Zahlung des Zuschusses
ist ausgeschlossen, wenn der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt wird.
- 6.
- Nach Artikel 7 schließlich hat der betreffende Mitgliedstaat, falls die Verwaltung
einer Maßnahme, für die ein Zuschuß gewährt worden ist, zum Gegenstand einer
Untersuchung wegen vermuteter Unregelmäßigkeiten wird, unverzüglich die
Kommission zu unterrichten.
Sachverhalt und Verfahren
- 7.
- Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft, deren Haupttätigkeit in der
Durchführung von Kursen der Berufsbildung und der fachlichen Fortbildung
besteht.
- 8.
- Im Jahr 1988 reichte das Departamento para os Assuntos do Fundo Social
Europeu (Behörde für Angelegenheiten des ESF; nachstehend: DAFSE) beim ESF
zugunsten der Klägerin mehrere Anträge auf Zuschuß für verschiedene
Berufsbildungsvorhaben im Rahmen des Haushaltsjahrs 1989 ein.
- 9.
- Das erste Vorhaben, für das ein Zuschuß beantragt wurde, erhielt das
Aktenzeichen 890583 P1 (nachstehend: Vorhaben I) und ist Gegenstand der Klage
in der Rechtssache T-180/96. Das zweite Vorhaben erhielt das Aktenzeichen
890588 P1 (nachstehend: Vorhaben II) und ist Gegenstand der Klage in der
Rechtssache T-181/96.
- 10.
- Beim Vorhaben I wurde ein Zuschuß beantragt für die Durchführung einer
Bildungsmaßnahme für Fachkräfte für glasfaserverstärkte Polyester, Fachkräfte für
elektrische Automaten und Fachkräfte für Marketing und Werbung, an der
ursprünglich 30 Personen teilnehmen sollten. Ihr Volumen betrug 9 592 058 ESC.
Auf Wunsch des DAFSE wurde die Zahl der Teilnehmer auf 23 verringert.
- 11.
- Dieses Vorhaben I wurde „entsprechend der Mitteilung im Anhang“ durch eine
Entscheidung der Kommission genehmigt, die der Klägerin mit Schreiben des
DAFSE vom 10. April 1989 (Nr. 8149) bekanntgegeben wurde. In der Entscheidung
wurde der Betrag des Zuschusses des ESF auf 7 468 207 ESC festgesetzt. Der
portugiesische Staat verpflichtete sich, das Vorhaben mit 6 110 351 ESC aus dem
Orçamento da Segurança Social/Instituto de Gestão Financeira da Segurança Social
(Haushalt der Sozialversicherung/Institut für die Finanzverwaltung der
Sozialversicherung; im folgenden: OSS/IGFSS) zu finanzieren.
- 12.
- Im August 1989 erhielt die Klägerin gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr.
2950/83 einen Vorschuß von 50 % des Betrages des vom ESF gewährten
Zuschusses sowie des vom OSS/IGFSS gewährten Zuschusses, d. h. 3 734 103 ESC
und 3 055 175 ESC.
- 13.
- Beim Vorhaben II wurde ein Zuschuß beantragt für die Durchführung von zwei
Bildungsmaßnahmen für Fachkräfte für Vertrieb und Werbung und für Fachkräfte
für Werbung und Grafik, an denen ursprünglich 22 Personen teilnehmen sollten.
Ihr Volumen betrug 8 627 355 ESC. Auf Wunsch des DAFSE wurde die Zahl der
Teilnehmer auf 17 verringert.
- 14.
- Das Vorhaben II wurde „entsprechend der Mitteilung im Anhang“ durch eine
Entscheidung der Kommission genehmigt, die der Klägerin mit Schreiben des
DAFSE vom 10. April 1989 (Nr. 8154) bekanntgegeben wurde. In der Entscheidung
wurde der Betrag des Zuschusses des ESF auf 6 890 635 ESC festgesetzt. Der
portugiesische Staat verpflichtete sich, das Vorhaben mit 5 637 792 ESC aus dem
OSS/IGFSS zu finanzieren.
- 15.
- Im August 1989 erhielt die Klägerin gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr.
2950/83 einen Vorschuß von 50 % des Betrages des vom ESF gewährten
Zuschusses sowie des vom OSS/IGFSS gewährten Zuschusses, d. h. 3 445 317 ESC
und 2 818 896 ESC.
- 16.
- Die im Rahmen der Vorhaben I und II vorgesehenen Bildungsmaßnahmen wurden
von Juli bis Dezember 1989 durchgeführt.
- 17.
- Am Ende dieser Bildungsmaßnahmen, deren Gesamtkosten sich als niedriger als
in den Vorhaben vorgesehen erwiesen, stellte die Klägerin beim DAFSE für jedes
der beiden Vorhaben einen Antrag auf Restzahlung. Sie beantragte Zahlung von
3 337 539 ESC für das Vorhaben I und 3 286 799 ESC für das Vorhaben II.
- 18.
- Aus diesen Anträgen geht hervor, daß die Bildungsmaßnahmen im Fall des
Vorhabens I von 15 Personen und im Fall des Vorhabens II von 12 Personen
abgeschlossen worden waren.
- 19.
- Mit Schreiben vom 11. April 1990 teilte das DAFSE der Klägerin für beide
Vorhaben mit, daß es „beabsichtigt, die Zahlungsanweisungen auszusetzen ... undnach finanziellen Überprüfungen, die hinsichtlich der Durchführung der von [ihr]
im Rahmen der fraglichen Vorhaben durchgeführten Bildungsmaßnahmen
erforderlich sind, etwaige Anpassungen der Restzahlung vorzunehmen“.
- 20.
- Am 30. Oktober 1990 bestätigten die portugiesischen Behörden gemäß Artikel 5
Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 die sachliche und rechnerische Richtigkeit
der von der Klägerin für die beiden Vorhaben gestellten Restzahlungsanträge. In
den Schreiben, mit denen diese Anträge der Kommission übermittelt wurden, teilte
das DAFSE dieser jedoch mit, daß die Bestätigung der in diesen Anträgen
enthaltenen Angaben vorbehaltlich einer noch durchzuführenden finanziellen
Überprüfung erfolge.
- 21.
- Mit gleichlautenden Schreiben vom 25. Januar 1991 teilte das DAFSE der Klägerin
mit, daß die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Audite beauftragt worden sei, die
beiden fraglichen Vorhaben sachlich und rechnerisch zu überprüfen.
- 22.
- Am 28. Januar 1991 wies das DAFSE die Klägerin in einem Schreiben darauf hin,
daß es seine endgültige Entscheidung über die beiden Vorhaben vom Ergebnis
dieser finanziellen Überprüfung abhängig mache.
- 23.
- Am 20. Februar 1991 übermittelte die Firma Audite dem DAFSE zwei
Prüfungsberichte, für jedes Vorhaben einen.
- 24.
- Am 10. September 1991 kamen die Klägerin, das DAFSE und Vertreter der Firma
Audite zu einer Besprechung über die beiden Vorhaben zusammen.
- 25.
- Das DAFSE unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 11. September 1991
über das Ergebnis der durchgeführten Prüfung. Außerdem forderte es sie zur
Rückzahlung der von ihm als nicht zuschußfähig angesehenen Beträge auf. Die
Klägerin focht diesen Bescheid unmittelbar vor den portugiesischen
Verwaltungsgerichten an, teilte aber dem DAFSE ihre Einwände gegen die in
diesem Schreiben vom 11. September 1991 angekündigte Kürzung der Zuschüsse
nicht gesondert mit.
- 26.
- Danach wartete das DAFSE bis zum 22. September 1995 den Ausgang der von der
Klägerin gegen das Schreiben vom 11. September 1991 erhobenen Klage ab.
- 27.
- Mit Schreiben vom 22. September 1995 übermittelte das DAFSE der Kommission
das Ergebnis der 1991 durchgeführten Prüfung und legte ihr folglich die
entsprechend diesem Prüfungsergebnis berichtigten Restzahlungsanträge vor.
- 28.
- Am 6. März 1996 teilte das DAFSE der Klägerin mit, daß die Kommission über die
beiden Restzahlungsanträge entschieden und das ihr bereits am 11. September 1991
übermittelte Ergebnis der finanziellen Überprüfung bestätigt habe.
- 29.
- Am 4. April 1996 verlangte die Klägerin vom DAFSE Kopie der Entscheidungen
der Kommission. Außerdem beantragte sie Einsicht in die Verwaltungsakte des
ESF. Diese Akteneinsicht wurde ihr am 24. April 1996 gewährt, und sie stellte fest,
daß außer den Belastungsvermerken der Kommission über die von der Klägerin in
den beiden fraglichen Vorhaben zurückzuzahlenden Beträge keine weiteren
Entscheidungshandlungen vorlagen.
- 30.
- Die Klägerin erhob daraufhin beim Gericht gegen diese Handlungen Klagen, die
mit dem Aktenzeichen T-70/96 und T-72/96 in das Register der Kanzlei des
Gerichts eingetragen wurden. Die Kommission nahm diese Handlungen jedoch von
sich aus zurück und ersetzte sie durch die beiden Entscheidungen vom 14. August
1996, die Gegenstand der vorliegenden Klagen sind. Mit Beschlüssen vom 12.
November 1996 ordnete der Präsident der Zweiten Kammer daher die Streichung
der Rechtssachen T-70/96 und T-72/96 im Register des Gerichts an und erlegte der
Kommission die Kosten auf.
- 31.
- Am 14. August 1996 erließ die Kommission die Entscheidung C (96) 1185 über das
Vorhaben I. Diese Entscheidung wurde der Klägerin vom DAFSE am 20.
September 1996 bekanntgegeben.
- 32.
- In dieser Entscheidung heißt es:
„Die portugiesische Regierung hat der Kommission am 30. Oktober 1990 einen
Antrag auf Restzahlung über einen Betrag von 3 337 532 ESC vorgelegt und gemäß
Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 die sachliche und rechnerische
Richtigkeit dieses Antrags bestätigt.
Nachdem verschiedene Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der vom ESF
finanzierten Maßnahmen entdeckt worden waren, unterrichtete der Mitgliedstaat
die Kommission und beschloß, eine bestimmte Anzahl von Vorhaben zu
überprüfen. In diesem Rahmen ergibt sich nach Überprüfung des
Restzahlungsantrags für das Vorhaben Nr. 890583 P1 auf der Grundlage einer
Buchprüfung in bezug auf die Maßnahme, daß ein Teil der von Mediocurso
eingereichten Ausgaben ... aus den Gründen, die in dem von dem Mitgliedstaat
abgesandten Schreiben Nr. 10992 vom 22. September 1995 dargelegt sind, nicht
anerkannt werden kann.
Der Mitgliedstaat hat Mediocurso ... das Ergebnis der vom Prüfer durchgeführten
Überprüfung bekanntgegeben (Schreiben Nr. 8739 vom 11. September 1991).
Mediocurso hat keine Einwände erhoben.
Das von der Kommission für das Vorhaben Nr. 890583 P1 bewilligte
Gesamtvolumen von 7 468 207 ESC hat Mediocurso in Höhe von 396 572 ESC
nicht ausgeschöpft ... Nach Auffassung der Kommission entsprechen bestimmte von
Mediocurso eingereichte Ausgaben nicht den durch die Entscheidung über die
Genehmigung festgesetzten Bedingungen. Daher ist der Zuschuß noch um4 819 741 ESC zu kürzen und der Zuschuß des ESF aus den in den nachfolgend
genannten Schriftstücken aufgeführten Gründen auf 2 251 894 ESC festzusetzen:
- Bericht über die von dem Wirtschaftsprüfer vorgenommene Überprüfung;
- Brief Nr. 10 992 des DAFSE vom 22. September 1995 samt Anlagen;
...
hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1
Der Mediocurso durch die Entscheidung C (89) 0570 der Kommission vom 22.
März 1989 in Höhe von 7 468 207 ESC gewährte Zuschuß des ESF wird auf
2 251 894 ESC gekürzt.
Artikel 2
An die Kommission ist ein Betrag von 1 482 209 ESC zurückzuzahlen ...“
- 33.
- Ebenfalls am 14. August 1996 erließ die Kommission die Entscheidung C (96) 1186
über das Vorhaben II. Diese Entscheidung hat im wesentlichen denselben Wortlaut
wie die über das Vorhaben I. Sie wurde der Klägerin vom DAFSE am 20.
September 1996 bekanntgegeben.
- 34.
- Diese Entscheidung lautet in ihrem verfügenden Teil:
„Artikel 1
Der Mediocurso durch die Entscheidung C (89) 0570 der Kommission vom 22.
März 1989 in Höhe von 6 890 635 ESC gewährte Zuschuß des ESF wird auf
2 174 072 ESC gekürzt.
Artikel 2
An die Kommission ist ein Betrag von 1 271 245 ESC zurückzuzahlen ...“
- 35.
- Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 14. November 1996 bei der Kanzlei des
Gerichts eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der
Kommission vom 14. August 1996 über das Vorhaben I erhoben (Rechtssache
T-180/96).
- 36.
- Außerdem hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 14. November 1996 bei der
Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungder Kommission vom 14. August 1996 über das Vorhaben II erhoben (Rechtssache
T-181/96).
- 37.
- Mit Schreiben vom 24. März 1998 hat das Gericht die Parteien ersucht, sich zu
einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 zu äußern.
Die Parteien haben dagegen keine Einwände erhoben. Daher werden die
Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des
Gerichts zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
- 38.
- Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die
mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Im Rahmen
prozeßleitender Maßnahmen hat es die Parteien aufgefordert, einige Fragen
schriftlich zu beantworten. Diesen Aufforderungen ist nachgekommen worden.
- 39.
- Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung des Gerichts vom 11. Juni 1998
mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
Rechtssache T-180/96
- 40.
- Die Klägerin beantragt,
- die Aufnahme der Verwaltungsakte der Kommission und der Akte des
DAFSE in die Prozeßakte anzuordnen;
- die Entscheidung C (96) 1185 der Kommission vom 14. August 1996 für
nichtig zu erklären;
- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 41.
- Die Kommission beantragt,
- die Klage als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtssache T-181/96
- 42.
- Die Klägerin beantragt,
- die Aufnahme der Verwaltungsakte der Kommission und der Akte des
DAFSE in die Prozeßakte anzuordnen;
- die Entscheidung C (96) 1186 der Kommission vom 14. August 1996 für
nichtig zu erklären;
- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 43.
- Die Kommission beantragt,
- die Klage als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Begründetheit
- 44.
- In beiden Rechtssachen macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend:
- erstens, Verletzung des Grundsatzes der Verteidigungsrechte der Klägerin;
- zweitens, Nichteinhaltung einer angemessenen Frist;
- drittens, Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83, da
dem portugiesischen Staat vor Erlaß der angefochtenen Entscheidungen
keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei;
- viertens, Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes, da die angefochtenen Entscheidungen der
vorangegangenen Bestätigung der in den Restzahlungsanträgen enthaltenen
Angaben widersprächen;
- fünftens, Verletzung der Begründungspflicht und bestimmter allgemeiner
Rechtsgrundsätze sowie fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts.
Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verteidigungsrechte
Vorbringen der Parteien
- 45.
- Die Klägerin macht erstens geltend, daß die Kommission ihr keine Gelegenheit
gegeben habe, sich zu den Kürzungen der fraglichen Zuschüsse zu äußern. Die
Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer beschwerenden
Maßnahme führen könnten, sei ein fundamentaler Grundsatz des
Gemeinschaftsrechts (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der
Rechtssache T-450/93, Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 42).
Diesem Grundsatz komme eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn wie im
vorliegenden Fall ein zunächst bewilligter Zuschuß durch die angefochtenen
Entscheidungen gekürzt werde (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der
Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnrn. 16 bis 18).
- 46.
- Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 sei allein die Kommission
dazu befugt, einen Zuschuß des ESF auszusetzen, zu kürzen oder zu streichen.Folglich habe die Kommission selbst vor Erlaß der streitigen Entscheidungen die
Prüfung bei der Klägerin veranlassen müssen.
- 47.
- Es sei zwar zulässig gewesen, daß sie von einer anderen Einrichtung wie etwa dem
DAFSE angehört werde, bevor die Kommission einen vorläufigen Standpunkt
einnehme. Eine solche vorherige Anhörung sei aber nur zweckmäßig, wenn ihr
Inhalt der Kommission zur Kenntnis gebracht werde, was in der vorliegenden
Rechtssache nicht geschehen sei.
- 48.
- Die Kommission macht geltend, daß die Klägerin 1991 nach Mitteilung des
Ergebnisses der Finanzprüfung und in verschiedenen Sitzungen mit dem DAFSE
Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe, so daß davon auszugehen sei, daß sie
entsprechend dem Urteil Lisrestal u. a./Kommission (Randnr. 49) Gelegenheit
gehabt habe, zur beabsichtigten Kürzung des Zuschusses in zweckdienlicher Weise
Stellung zu nehmen.
Würdigung durch das Gericht
- 49.
- Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Verteidigungsrechte des Empfängers
eines Zuschusses des ESF beachtet werden, wenn die Kommission einen solchen
Zuschuß kürzt (vgl. u. a., Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996,
Kommission/Lisrestal u. a., C-32/95 P, Slg. 1996, I-5373, Randnrn. 21 bis 44).
- 50.
- Außerdem hat das Gericht in seinem Urteil Lisrestal u. a./Kommission
(Randnr. 49), ohne daß dies vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Oktober
1996, Kommission/Lisrestal u. a., beanstandet wurde, festgestellt, daß die
Kommission, die gegenüber dem Zuschußempfänger allein die rechtliche
Verantwortung für die Entscheidungen trägt, durch die ein Zuschuß des ESF
gekürzt wird, eine solche Entscheidung nicht erlassen durfte, ohne dem Empfänger
zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, zur beabsichtigten Kürzung des Zuschusses
in zweckdienlicher Weise Stellung zu nehmen, oder sich vergewissert zu haben, daß
ihm diese Gelegenheit gegeben wurde.
- 51.
- Die Klägerin hat sowohl in ihren Anträgen als auch in ihrer Antwort auf die
schriftliche Frage des Gerichts anerkannt, vom DAFSE vor Absendung des
Schreibens vom 11. September 1991 angehört worden zu sein. Das DAFSE hat sich
in diesem Schreiben nicht sämtliche von der Klägerin zu den beabsichtigten
Kürzungen abgegebenen Erklärungen zu eigen gemacht.
- 52.
- Die Klägerin hat jedoch zu diesem Schreiben keine förmlichen Erklärungen
abgegeben, wie in den angefochtenen Entscheidungen zu Recht ausgeführt ist. Sie
hat sich nämlich darauf beschränkt, dieses Schreiben vor den portugiesischen
Verwaltungsgerichten anzufechten. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin aber
außerdem solche Erklärungen förmlich abgeben müssen, damit diese vom DAFSE
an die Kommission hätten weitergeleitet werden können. Unter diesen Umständen
kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß ihre etwaigen Erklärungen nichtan die Kommission weitergeleitet worden sind, da dies auf ihrer eigenen
Untätigkeit beruht.
- 53.
- Der Klägerin ist damit Gelegenheit gegeben worden, zu den gegen sie erhobenen
Vorwürfen „in zweckdienlicher Weise“ im Sinne des Urteils des Gerichts Lisrestal
u. a./Kommission Stellung zu nehmen.
- 54.
- Aus diesen Gründen ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Nichteinhaltung einer angemessenen Frist
Vorbringen der Parteien
- 55.
- Die Klägerin hält die Verordnung Nr. 2950/83 und die Entscheidung 83/673 für
lückenhaft, da in ihnen keine Frist bestimmt sei, innerhalb deren die Kommission
über einen Antrag auf Restzahlung eines ESF-Zuschusses zu entscheiden habe. Es
sei insoweit auszuschließen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber es erlaube, den
Erlaß solcher Entscheidungen unbegrenzt aufzuschieben. Der Gerichtshof habe für
die Lösung derartiger Probleme das Kriterium der „angemessenen Frist“
vorgesehen (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Juli 1971 in der Rechtssache 59/70,
Niederlande/Kommission, Slg. 1971, 639, und vom 11. Dezember 1973 in der
Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471).
- 56.
- Folglich habe die Kommission, indem sie erst nach sieben Jahren eine
Entscheidung erlassen habe, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstoßen, da weder die anwendbaren Rechtsvorschriften noch die tatsächlichen
Gegebenheiten die fraglichen Vorhaben als besonders komplex auswiesen.
- 57.
- Schließlich sei es unerheblich, daß sie über Zweifel des DAFSE an der
Zuschußfähigkeit bestimmter Ausgaben unterrichtet gewesen sei. Der Grundsatz
der Rechtssicherheit solle nämlich gerade verhindern, daß eine Situation der
Unsicherheit lange anhalte.
- 58.
- Die Kommission weist erstens darauf hin, daß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 2950/83 keine Frist vorsehe, die ihre Befugnis zur Kürzung eines ESF-Zuschusses einschränke. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, die
Kürzung eines Zuschusses bei Verdacht von Unregelmäßigkeiten nicht von der
Einhaltung von Fristen abhängig zu machen. Die Klägerin habe daher nicht
erwarten dürfen, daß keine Kürzung der Zuschüsse beschlossen werde.
- 59.
- Zweitens habe das Gericht in seinem Urteil vom 19. März 1997 in der Rechtssache
T-73/95 (Oliveira/Kommission, Slg. 1997, II-381, Randnrn. 45 bis 47) festgestellt,
daß die Angemessenheit einer Frist von der Art der zu ergreifenden Maßnahmen
und den konkreten Umständen des jeweiligen Falles abhänge.
- 60.
- Drittens könne der streitige Zeitraum nicht als übermäßig lang angesehen werden,
da die Klägerin rechtzeitig über die Ergebnisse der finanziellen Überprüfung
unterrichtet worden sei. Überdies sei ihr bekannt gewesen, daß bestimmte
Ausgaben als nicht zuschußfähig angesehen würden.
Würdigung durch das Gericht
- 61.
- Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Angemessenheit der Dauer einesVerwaltungsverfahrens anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls
und insbesondere nach dessen Kontext, den verschiedenen Verfahrensabschnitten,
der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen
Beteiligten (Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den verbundenen
Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739,
Randnr. 57, und Oliveira/Kommission, Randnr. 45).
- 62.
- Aus dieser Sicht ist zu beurteilen, ob die Frist zwischen der Einreichung der
Restzahlungsanträge der Klägerin im Dezember 1989 und dem Erlaß der
angefochtenen Entscheidungen am 14. August 1996 angemessen war.
- 63.
- Von Dezember 1989 bis September 1991 führte das DAFSE in Zusammenarbeit
mit der Firma Audite eine finanzielle Überprüfung durch, mit der das sachliche
und rechnerische Bestehen der von der Klägerin gemachten Ausgaben festgestellt
werden sollte.
- 64.
- Von September 1991 bis zum 22. September 1995, als der Kommission das
Ergebnis dieser Überprüfung übermittelt wurde, wartete das DAFSE aus
verständlichen Gründen die Entscheidung der portugiesischen Verwaltungsgerichte
über die von der Klägerin gegen das Schreiben vom 11. September 1991 erhobene
Klage ab.
- 65.
- Anschließend teilte das DAFSE der Klägerin mit Schreiben vom 6. März 1996 mit,
daß die Kommission über ihre Restzahlungsanträge entschieden habe.
- 66.
- Schließlich nahm die Kommission in Anbetracht des Urteils des Gerichts vom 13.
Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122) (Kommission/Branco,
Slg. 1995, II-2993) diese Entscheidungen zurück und ersetzte sie durch die beiden
angefochtenen Entscheidungen, in denen die Gründe für die Kürzung des
Zuschusses des ESF ausführlich genannt sind.
- 67.
- Aus diesem Ablauf geht hervor, daß jeder der vor dem Erlaß der angefochtenen
Entscheidungen liegenden Verfahrensabschnitte in einer Frist stattfand, die
entsprechend den Umständen, die die mit der Verwaltung des ESF betrauten
nationalen und gemeinschaftlichen Stellen bei der Prüfung von
Restzahlungsanträgen rechtmäßig berücksichtigen konnten, angemessen war.
- 68.
- Daher ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83,
da dem portugiesischen Staat vor Erlaß der angefochtenen Entscheidungen keine
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei
Vorbringen der Parteien
- 69.
- Die Klägerin macht geltend, daß die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 2950/83 diesen Zuschuß aussetzen, kürzen oder streichen könne,
nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben habe.
- 70.
- Im vorliegenden Fall habe die Kommission jedoch die streitigen Entscheidungen
erlassen, ohne den portugiesischen Behörden Gelegenheit gegeben zu haben, zu
deren Inhalt Stellung zu nehmen, was eine Verletzung wesentlicher
Formvorschriften darstelle (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der
Rechtssache C-304/89, Oliveira/Kommission, Slg. 1991, I-2283).
- 71.
- Nach Ansicht der Kommission stellen die angefochtenen Entscheidungen eine
Bestätigung der Kürzungsvorschläge des DAFSE dar. Daher seien die
Förmlichkeiten des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 als erfüllt
anzusehen.
Würdigung durch das Gericht
- 72.
- Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes wirft die Klägerin der Kommission im
wesentlichen vor, sie habe dem DAFSE nicht Gelegenheit gegeben, zu den von ihr
beabsichtigten Kürzungen noch einmal Stellung zu nehmen.
- 73.
- Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache
C-200/89 (FUNOC/Kommission, Slg. 1990, I-3669, Randnr. 17) ergibt sich jedoch,
daß die Pflicht zur Konsultation des Mitgliedstaats als erfüllt anzusehen ist, wenn
einer Entscheidung wie in den vorliegenden Rechtssachen ein Schriftwechsel
zwischen der Kommission und den nationalen Behörden, die vor Erlaß der
endgültigen Entscheidung Stellung genommen haben, vorausgegangen ist.
- 74.
- Außerdem ist unstreitig, daß das DAFSE, das bei der Verwaltung des ESF den
portugiesischen Staat vertritt, der Kommission seine Beurteilung in bezug auf die
fraglichen Vorhaben mit Schreiben vom 22. September 1995 mitgeteilt hat.
- 75.
- Überdies ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Entscheidungen, daß
der von der Kommission darin eingenommene Standpunkt eine bloße Bestätigung
der Vorschläge des DAFSE zur Kürzung der Zuschüsse darstellt.
- 76.
- Daher ist die Pflicht zur Konsultation des Mitgliedstaats als bereits dadurch erfüllt
anzusehen, daß dieser Mitgliedstaat seine Vorschläge zur Kürzung der Zuschüsse
vor Erlaß der endgültigen Entscheidungen vom 14. August 1996 übermittelt hat.
- 77.
- Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes, da die angefochtenen Entscheidungen der vorherigen Bestätigung
der in den Restzahlungsanträgen enthaltenen Angaben widersprächen
Vorbringen der Parteien
- 78.
- Die Klägerin weist darauf hin, daß die portugiesischen Behörden die sachliche und
rechnerische Richtigkeit der Restzahlungsanträge gemäß Artikel 5 Absatz 4 der
Verordnung Nr. 2950/83 bestätigt hätten. Dieser Bestätigung widersprächen die
angefochtenen Entscheidungen jedoch, da sie das Bestehen bestimmter Ausgaben
und die vorher anerkannte buchmäßige Einordnung in Zweifel zögen.
- 79.
- Diese Folge abweichender Stellungnahmen stelle eine Verletzung der Grundsätze
der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dar. Durch die Bestätigung werde
nämlich die Rechtsstellung der Klägerin endgültig festgelegt. Eine solche
Bestätigung hindere die Kommission zwar nicht daran, einen ursprünglich
genehmigten Zuschuß auszusetzen oder zu kürzen, jedoch nur, soweit sie nicht das
tatsächliche Bestehen und die buchmäßige Einordnung der betreffenden Ausgaben
bestreite.
- 80.
- Die Kommission habe erst im Verfahren vor dem Gericht behauptet, daß die von
den portugiesischen Behörden erteilte Bestätigung bedingt sei, während die
angefochtenen Entscheidungen insoweit nichts aussagten. Im übrigen sähen die
geltenden Rechtsvorschriften die Möglichkeit einer solchen bedingten Bestätigung
nicht vor.
- 81.
- Die mit einem Antrag auf Restzahlung befaßten nationalen Behörden hätten nur
zwei Möglichkeiten: bestätigen oder nicht bestätigen. Da die Verordnung Nr.
2950/83 für die Bestätigung eine Frist vorsehe, könnten die portugiesischen
Behörden nicht eine „bedingte Bestätigung“ erteilen und damit diese zwingende
Frist umgehen.
- 82.
- Die Kommission macht geltend, die portugiesischen Behörden hätten die fraglichen
Zahlungsanträge gerade zum Schutz der Interessen der Klägerin und zur
Einhaltung der Zehnmonatsfrist des Artikels 6 Absatz 1 der Entscheidung 83/673
mit dem Hinweis bestätigt, daß die endgültige Entscheidung vorbehaltlich der
Durchführung einer späteren finanziellen Überprüfung erfolge.
- 83.
- Außerdem könnten Anträge auf Restzahlung nach Artikel 7 der Verordnung Nr.
2950/83 unbeschadet der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten später überprüftwerden. Schließlich sei nach der Rechtsprechung allein die Kommission für die
Kürzung eines Zuschusses des ESF verantwortlich, unabhängig von einem dahin
gehenden Vorschlag der betreffenden nationalen Behörde (Urteil
Kommission/Branco, Randnrn. 23 und 24).
Würdigung durch das Gericht
- 84.
- Zunächst ist daran zu erinnern, daß das DAFSE der Klägerin nach der Bestätigung
am 30. Oktober 1990 mit Schreiben vom 25. und 28. Januar 1991 mitteilte, daß die
Firma Audite beauftragt worden sei, die getätigten Ausgaben sachlich und
rechnerisch zu überprüfen, und daß es seine endgültige Entscheidung vom Ergebnis
dieser finanziellen Überprüfung abhängig mache. Die Klägerin wurde also zügig
darüber informiert, daß an der Zuschußfähigkeit der angeblich getätigten Ausgaben
ernsthafte Zweifel bestanden.
- 85.
- Sodann ist zu prüfen, inwieweit die Bestätigung bestimmter Ausgaben durch die
nationalen Behörden gegenüber dem Zuschußempfänger deren endgültige
Stellungnahme zu den bestätigten Merkmalen darstellt und ob eine solche
Stellungnahme die Kommission bindet.
- 86.
- Die Erteilung der Bestätigung durch den Mitgliedstaat entbindet diesen nicht von
den sonstigen Pflichten nach der anwendbaren Gemeinschaftsregelung. So bleibt
der Mitgliedstaat durch Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516 gehalten, die
ordnungsgemäße Verwirklichung der Maßnahmen des ESF zu gewährleisten.
Außerdem hat er nach Artikel 7 der Entscheidung 83/673 unverzüglich die
Kommission zu unterrichten, wenn die Verwaltung einer Maßnahme, für die ein
Zuschuß gewährt worden ist, zum Gegenstand einer Untersuchung wegen
vermuteter Unregelmäßigkeiten wird.
- 87.
- Da die Einhaltung dieser Pflichten keiner Frist unterliegt, gelten sie für die
nationalen Behörden, solange die Kommission über die Restzahlung nicht endgültig
entschieden hat.
- 88.
- Im übrigen ergibt sich aus den Artikeln 6 und 7 der Verordnung Nr. 2950/83, in
denen das Verfahren für den Fall geregelt ist, daß die Kommission feststellt, daß
die Bedingungen für die Gewährung eines Zuschusses nicht beachtet wurden, oder
wenn sie im Anschluß an einen Restzahlungsantrag Nachprüfungen vornehmen will,
daß im Rahmen der Verwaltung des ESF der Mitgliedstaat als bevorzugter
Ansprechpartner der Kommission angesehen wird.
- 89.
- Folglich ist davon auszugehen, daß ein Mitgliedstaat an bestimmte Pflichten
gebunden bleibt, insbesondere die, jede Unregelmäßigkeit bei der Verwaltung des
ESF zu melden, auch nach Durchführung der sachlichen und rechnerischen Prüfung
gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83. Die Rechtsstellung der
Klägerin wurde also durch die Bestätigung der Ausgaben nicht endgültig festgelegt.
- 90.
- Überdies ist nach der Rechtsprechung für Entscheidungen über die Kürzung allein
die Kommission verantwortlich, unabhängig von einem dahin gehenden Vorschlag
der nationalen Behörde (Urteile Kommission/Lisrestal u. a., Randnr. 29, und
Kommission/Branco, Randnrn. 23 und 24). Die Ausübung dieser ausschließlichen
Befugnis der Kommission kann nicht von der Bestätigung nach Artikel 5 Absatz 4
der Verordnung Nr. 2950/83 abhängen. Es bleibt der Kommission nämlich
unbenommen, einen Gemeinschaftszuschuß zu kürzen, auch wenn der Mitgliedstaat
die sachliche und rechnerische Richtigkeit aller zur Begründung des
Restzahlungsantrags gelieferten Angaben bestätigt hat, sofern sie ihre
Kürzungsentscheidung hinreichend begründet, wenn sie vom Vorschlag der
nationalen Behörden inhaltlich abweicht.
- 91.
- Dem Vorbringen der Klägerin, die Befugnis der Kommission sei im vorliegenden
Fall hinsichtlich der Art der Streichungen oder Kürzungen, die sie nach Bestätigung
der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der getätigten Ausgaben beschließen
könne, beschränkt, ist daher nicht zu folgen.
- 92.
- Im übrigen ist im Hinblick darauf, daß die nationalen Behörden nach Artikel 2
Absatz 2 des Beschlusses 83/516 die ordnungsgemäße Verwirklichung der
finanzierten Maßnahmen zu gewährleisten und der Kommission nach Artikel 7 der
Entscheidung 83/673 jeden Verdacht einer Unregelmäßigkeit zu melden haben, die
Bestätigung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 so zu
verstehen, daß sie ihrer Natur nach von den nationalen Behörden unter Vorbehalt
erteilt wird. Eine andere Auslegung würde die praktische Wirksamkeit der den
nationalen Behörden obliegenden Verpflichtung beeinträchtigen, die bei der
Verwaltung des ESF festgestellten Unregelmäßigkeiten zu melden. Die Bestätigung
beeinträchtigt daher nicht die sonstigen Befugnisse, die die nationalen Behörden
und die Kommission weiter ausüben können müssen, um die ordnungsgemäße
Verwirklichung der vom ESF finanzierten Maßnahmen zu gewährleisten.
- 93.
- Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß das DAFSE seine Pflicht zur
Überwachung des Ablaufs der Verwaltung der vom ESF gewährten Zuschüsse
ausübte, als es eine finanzielle Überprüfung der von der Klägerin getätigten
Ausgaben durch die Firma Audite veranlaßte, nachdem es die sachliche und
rechnerische Richtigkeit dieser Ausgaben selbst bestätigt hatte.
- 94.
- Daher ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.
Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht und bestimmter
allgemeiner Rechtsgrundsätze sowie fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts
Erster Teil des fünften Klagegrundes: Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag
- Vorbringen der Parteien
- 95.
- Die Klägerin weist darauf hin, daß die beiden angefochtenen Entscheidungen zum
einen auf den von der Firma Audite in beiden Vorgängen erstellten Bericht und
zum anderen auf das Schreiben des DAFSE vom 22. September 1995 gestützt
seien.
- 96.
- Sie wisse aber nicht, auf welchen Bericht genau sich die Kommission in den beiden
Vorhaben jeweils beziehe. Die Firma Audite habe nämlich in ihren
Geschäftsräumen verschiedene Nachprüfungen vorgenommen und mehrere
Berichte erstellt, deren Ergebnisse manchmal widersprüchlich seien. Im übrigen sei
jeder Bericht von der Firma Audite später geändert worden. Außerdem seien die
Beträge, die die Kommission in den beiden streitigen Entscheidungen
zurückfordere, nicht dieselben wie die in den Berichten der Firma Audite.
- 97.
- Schließlich sei in der Rechtsprechung des Gerichts zwar die Begründung durch
Bezugnahme grundsätzlich anerkannt, doch müsse eine so begründete Entscheidung
hinreichend deutlich auf den Rechtsakt Bezug nehmen, in dem die Erläuterung
wiedergegeben werde (Urteil Kommission/Branco, Randnr. 27). Im vorliegenden
Fall entsprächen aber die Bezugnahmen auf die Prüfungsberichte nicht diesem
Erfordernis, da diese Berichte nicht ausreichend identifizierbar seien und ihr Inhalt
der Klägerin nicht vorher mitgeteilt worden sei. Daher verstießen die
angefochtenen Entscheidungen gegen Artikel 190 EG-Vertrag.
- 98.
- Nach Auffassung der Kommission sind die Dokumente, auf die die angefochtenen
Entscheidungen gestützt sind, in diesen auf eindeutige Weise genannt worden.
- Würdigung durch das Gericht
- 99.
- Zunächst ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung die nach
Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der
Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum
Ausdruck bringen muß, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene
Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe
wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 15. April 1997 in der
Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 39,
und des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95,
Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 72). Die Tragweite dieser Pflicht
ist je nach der Natur des Rechtsakts und dem Zusammenhang, in dem er erlassen
worden ist, unterschiedlich.
- 100.
- Zudem kann nach dem Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache
T-85/94 (Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 36) in einem Fall wie dem
vorliegenden, in dem die Kommission den Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen
ursprünglich gewährten Zuschuß zu kürzen, nur bestätigt, eine Entscheidung der
Kommission als im Sinne des Artikels 190 des Vertrages ordnungsgemäß begründet
angesehen werden, wenn sie entweder die Gründe, die die Kürzung des Zuschussesrechtfertigen, selbst klar zum Ausdruck bringt oder andernfalls hinreichend deutlich
auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats
Bezug nimmt, in dem diese die Gründe für eine derartige Kürzung klar angeben.
- 101.
- Das Vorbringen der Klägerin ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen.
- 102.
- Zunächst ist festzustellen, daß die Behauptung der Klägerin, es gebe für jedes
Vorhaben mehrere einander widersprechende Prüfungsberichte, nicht zutrifft. Die
Firma Audite gab nämlich in jedem der beiden Vorhaben nur jeweils einen Bericht
ab. Diese beiden Berichte, die der Klagebeantwortung in beiden Rechtssachen
beigefügt sind, wurden dem DAFSE am 20. Februar 1991 übermittelt.
- 103.
- Die Unterschiede zwischen den in diesen beiden Prüfungsberichten und den in den
angefochtenen Entscheidungen genannten Beträgen sind ihrerseits durch
Änderungen verursacht, die zwar erst nach der Abgabe dieser Berichte beim
DAFSE, aber vor der Bekanntgabe der Endergebnisse der Überprüfung durch das
DAFSE am 11. September 1991, an der die Klägerin übrigens eng beteiligt war,
eingetreten waren.
- 104.
- Die Klägerin hat im übrigen in ihrer schriftlichen Antwort auf Fragen des Gerichts
sowie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß ihr der wesentliche Inhalt
der Prüfungsberichte der Firma Audite durch das Schreiben vom 11. September
1991 mitgeteilt wurde, obwohl diesem Schreiben keine Kopie der Berichte selbst
beigefügt war.
- 105.
- Der Klägerin ist also Gelegenheit gegeben worden, die Begründung, auf die sich
die Kommission in den angefochtenen Entscheidungen stützt, zur Kenntnis zu
nehmen, zumal in ihren Entscheidungen auch auf das Schreiben des DAFSE vom
22. September 1995 Bezug genommen war, in dem die Gründe für die streitigen
Kürzungen ebenfalls ausführlich angegeben waren.
- 106.
- Aus den vorstehenden Erörterungen ergibt sich, daß, vorbehaltlich des Ergebnisses
der Prüfung der einzelnen Rubriken, die nachstehend im Rahmen des dritten Teils
des vorliegenden Klagegrundes erfolgt, die angefochtenen Entscheidungen die
allgemeinen Überlegungen der Kommission klar und eindeutig zum Ausdruck
bringen, da in diesen Entscheidungen umfassend auf Dokumente Bezug genommen
wird, die das DAFSE klar bezeichnet hat.
- 107.
- Daher ist der erste Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.
Zweiter Teil des fünften Klagegrundes: Verstoß gegen die Grundsätze des
Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit
- Vorbringen der Parteien
- 108.
- Die Klägerin macht geltend, daß die angefochtenen Entscheidungen in Wirklichkeit
auf Unregelmäßigkeiten in den vorgelegten Belegen oder einer nicht
ordnungsgemäßen Einordnung der fraglichen Ausgaben beruhten. Solche
Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Zuschusses hätten spätestens im
Zeitpunkt seiner Genehmigung bekannt sein müssen und könnten nicht
nachträglich, bei Bewilligung der Restzahlung wie im vorliegenden Fall, auferlegt
werden. Insoweit könne die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 2950/83 einen Zuschuß nur dann aussetzen, kürzen oder streichen, wenn er
nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt
werde.
- 109.
- Folglich verletzten viele der in den angefochtenen Entscheidungen vorgenommenen
Streichungen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit,
denn sie seien nicht auf rechtliche Bestimmungen gestützt gewesen, die bei
Bewilligung des Zuschusses bekannt gewesen seien (Urteile des Gerichtshofes vom
28. April 1988 in der Rechtssache 170/86, Von Deetzen, Slg. 1988, 2355, und vom
1. Oktober 1987 in der Rechtssache 84/85, Vereinigtes Königreich/Kommission,
Slg. 1987, 3765).
- 110.
- Die Kommission hält keine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und
des Vertrauensschutzes für gegeben. Das Vertrauen eines Zuschußempfängers
werde nämlich durch eine Bewilligungsentscheidung nur dann geschützt, wenn der
Zuschuß entsprechend den durch diese Entscheidung festgesetzten Bedingungen
verwendet werde. Im vorliegenden Fall seien die fraglichen Zuschüsse aber nur
zum Teil entsprechend diesen Bedingungen verwendet worden.
- 111.
- Im übrigen weist sie auf die Entscheidung Nr. 6/88, veröffentlicht im Diàrio da
Repùblica vom 18. Februar 1988, hin, in der es heißt:
„1. Das DAFSE nimmt als Beleg für Ausgaben, die für die fraglichen Maßnahmen
getätigt wurden, nur Rechnungen und Quittungen an.
2. Die im vorstehenden Absatz genannten Dokumente müssen die erforderlichen
Rechtfertigungen enthalten und entsprechend den in Nummer 14 des Formblatts
für den Restzahlungsantrag des ESF vorgesehenen Ansätzen aufgegliedert sein.“
- Würdigung durch das Gericht
- 112.
- Angesichts ihrer Befugnisse auf dem Gebiet der Nachprüfung und Kontrolle (siehe
oben, Randnrn. 84 bis 93) muß es sowohl dem Mitgliedstaat als auch der
Kommission gestattet sein, jegliche Mißachtung, gleich ob diese betrügerischen
Charakter hat oder nicht, der bei der Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses
gestellten Bedingungen durch den Empfänger aufzugreifen.
- 113.
- In den von der Klägerin unterzeichneten Einverständniserklärungen zu den
Entscheidungen über die Gewährung der Zuschüsse (Nr. 1 b der Anlage 9 der
Klageschriften in den beiden Rechtssachen) hat sich die Klägerin selbst zur
Einhaltung der geltenden nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften
verpflichtet.
- 114.
- Unstreitig machen im übrigen sowohl das portugiesische als auch das
Gemeinschaftsrecht die Verwendung öffentlicher Mittel von einem ordentlichen
Finanzgebaren abhängig. So hat die Kommission in ihren Schriftsätzen auf die
Entscheidung Nr. 6/88 hingewiesen (Nr. 111), wo vom Empfänger eines Zuschusses
für Ausgaben, die für die fraglichen Maßnahmen getätigt wurden, gerade die
Lieferung von Belegen nebst der Angabe verlangt wird, zu welchen Ansätzen sie
gehörten.
- 115.
- Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurden also die gerügten
Unregelmäßigkeiten nicht anhand eines Kriteriums festgestellt, das nicht zu den
Bedingungen gehörte, unter denen die Zuschüsse gewährt wurden. Im übrigen liegt
die Anwendung von Kriterien der „Angemessenheit“ der Ausgaben des
Zuschußempfängers und des „guten Finanzgebarens“ hinsichtlich des Zuschusses
völlig im Rahmen der Kontrolle, die der Mitgliedstaat nach Artikel 7 der
Entscheidung 83/673 bei Verdacht von Unregelmäßigkeiten durchzuführen hat. Zur
Anwendung dieser Kriterien ist nämlich lediglich zu überprüfen, ob die vom
Zuschußempfänger angeblich getätigten Ausgaben den Leistungen angemessen
sind, für die sie aufgewendet wurden.
- 116.
- Aus diesen Gründen ist der zweite Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.
Dritter Teil des fünften Klagegrundes: offensichtliche Beurteilungsfehler der
Kommission bei der Entscheidung, die ursprünglich gewährten Zuschüsse
entsprechend dem Schreiben des DAFSE vom 22. September 1995 zu kürzen
- Vorbemerkung
- 117.
- Im dritten Teil des fünften Klagegrundes beider Rechtssachen behauptet die
Klägerin im wesentlichen, der Kommission seien Rechtsfehler und Fehler bei der
Tatsachenbeurteilung unterlaufen, indem sie sich den Inhalt des Schreibens des
DAFSE vom 22. September 1995 zu eigen gemacht habe. Sie wirft der Kommission
im wesentlichen vor, sie habe sich bei der Kürzung der ursprünglich gewährten
Zuschüsse zu Unrecht auf die Feststellungen des DAFSE gestützt, mit denen die
Einordnung der verschiedenen Ausgaben, wie sie die Klägerin in ihren
Restzahlungsanträgen vorgenommen habe, und/oder der Beweiswert der von ihr
zum Nachweis dieser Ausgaben vorgelegten Beweismittel in Frage gestellt werde.
- 118.
- Vor Prüfung der verschiedenen Argumente, die die Klägerin insoweit in den beiden
Rechtssachen vorgetragen hat, ist noch einmal zu erinnern, daß die Kommission
nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 einen Zuschuß des ESF, dernicht entsprechend den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung
verwendet wird, aussetzen, kürzen oder streichen kann.
- 119.
- Außerdem kann die Kommission die Aussetzung, Kürzung oder Streichung eines
Zuschusses des ESF auf eine nationale oder gemeinschaftliche Bestimmung stützen,
falls diese bei der Durchführung der fraglichen Maßnahme mißachtet wurde.
Insoweit ist daran zu erinnern, daß die Klägerin in den Einverständniserklärungen
zu den Bewilligungsentscheidungen erklärt hat, daß die Zuschüsse im Einklang mit
den geltenden nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften verwendet würden
(siehe oben, Randnr. 113).
- 120.
- Zudem muß die Kommission bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 2950/83 möglicherweise komplexe Sachverhalte und
Buchungssituationen beurteilen. Sie muß daher bei einer solchen Beurteilung über
einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen. Folglich hat das Gericht seine
Prüfung des vorliegenden Teils des Klagegrundes auf die Frage zu beschränken, ob
der Kommission bei der Beurteilung der fraglichen Gegebenheiten ein
offensichtlicher Fehler unterlaufen ist (vgl. sinngemäß Urteil des Gerichtshofes vom
29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881,
Randnr. 18; Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den verbundenen
Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49,
Randnr. 109).
- 121.
- Im vorliegenden Fall sind die angefochtenen Entscheidungen ganz auf das
Schreiben des DAFSE vom 11. September 1991, in dem der wesentliche Inhalt der
Prüfungsberichte der Firma Audite wiedergegeben ist, und das vom 22. September
1995 gestützt. Daher ist zu prüfen, ob die Kommission durch Wiedergabe des
Inhalts dieser Schreiben einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.
- Zur Begründetheit des Vorbringens der Klägerin in der Rechtssache T-180/96
- 122.
- Was erstens die Unterrubrik Lehrmaterial (14.2.1) anbelangt, so trägt die Klägerin
vor, sie verstehe nicht, warum die Ausgaben für den Kauf von Stühlen und Tischen
im Gegensatz zur früheren Praxis nicht als zuschußfähig angesehen worden seien.
- 123.
- Die Kommission weist darauf hin, daß diese Möbel als langlebige Güter anzusehen
seien. Die betreffenden Beträge seien daher in die Rubrik 14.6 „Normale
Abschreibung“ eingeordnet worden, und es sei ein Abschreibungssatz von 10 %
angewandt worden.
- 124.
- Die Kommission hat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem
sie Stühle und Tische als langlebige Güter und nicht als Lehrmaterial ansah und
folglich die auf sie bezogenen Beträge in die Rubrik Normale Abschreibung
einordnete.
- 125.
- Im übrigen bedeutet die Tatsache, daß die Erfassung einer Ausgabe bei einem
Ansatz in der Vergangenheit akzeptiert worden ist, nicht automatisch, daß eine
solche Erfassung auch später akzeptiert werden muß, wenn sie mit den durch die
Entscheidung über die Genehmigung auferlegten Bedingungen oder dem nationalen
oder dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist. Jedenfalls könnte ein etwaiger
Rechtsverstoß in der Vergangenheit bei der Klägerin kein berechtigtes Vertrauen
schaffen (vgl. sinngemäß Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache
T-156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 76).
- 126.
- Daher ist dieses erste Argument zurückzuweisen.
- 127.
- Was zweitens die Unterrubrik Besondere Arbeiten (14.2.7) anbelangt, so trägt die
Klägerin zunächst vor, es habe keinen Grund gegeben, die Entgelte der Fachkräfte,
die besondere Dienstleistungen für die Ausarbeitung der Kurse und Lehrbüchern
erbracht hätten, zu beschränken. Außerdem habe sie in dieser Unterrubrik einen
Betrag von 374 400 ESC erfaßt, der durch eine Rechnung belegt sei. Diese
Rechnung betreffe Dienstleistungen, die in mehreren verschiedenen Rubriken zu
erfassen seien, was durch keine Vorschrift verboten sei.
- 128.
- Nach Auffassung der Kommission beruht die Kürzung der Entgelte dieser
Fachkräfte auf der Untersuchung von vier Quittungen für die Erstellung von
Lehrbüchern und Übungsheften durch die Klägerin. Diese erschienen nicht in der
richtigen Rubrik und enthielten außerdem keine genaue Angabe ihres Inhalts.
Daher sei ein Rationalitätskriterium angewandt worden. Hinsichtlich des Betrages
von 374 400 ESC enthalte die vorgelegte Rechnung eine Beschreibung, die so
wenig besage, daß sie insgesamt als nicht zuschußfähig angesehen worden sei.
- 129.
- Wie aus der Akte hervorgeht, sind die fraglichen Rechnungen nicht ausführlich
genug, um die Ausgaben, die sie belegen sollen, nachzuweisen. Die Kommission hat
im übrigen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie auf diese
Ausgabe das in Nummer 14.2.7 des Schreibens vom 22. September 1995 erläuterte
Rationalitätskriterium anwandte. Außerdem ist die Rechnung über 374 400 ESC
der Firma „C. Peres Feio, Ld. ²“ (Anlage 20 der Klageschrift) so unklar, daß die
Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben kann,
indem sie den darin angegebenen Betrag als insgesamt nicht zuschußfähig ansah.
- 130.
- Daher ist dieses zweite Argument zurückzuweisen.
- 131.
- Was drittens die Unterrubrik Entgelte des Lehrpersonals (14.3.1a) anbelangt, so
bestreitet die Klägerin, daß der Betrag von 4 363 684 ESC insgesamt nicht
zuschußfähig sei. Sie räumt ein, daß die von ihr vorgelegten „Übersichtstabellen“
(Anlage 21 der Klageschrift) die theoretischen und die praktischen
Ausbildungsstunden nicht getrennt auswiesen, jedoch verstehe sie nicht, was das
DAFSE aus diesem Umstand folgern wolle.
- 132.
- Nach dem geltenden nationalen Recht könnten die Ausgaben, die für die
betreffenden Maßnahmen getätigt worden seien, nur durch Rechnungen oder
Quittungen belegt werden. Da sie Quittungen vorgelegt habe (Anlage 22 der
Klageschrift) und feststehe, daß die Kurse stattgefunden hätten, berechtige nichts
dazu, den in dieser Unterrubrik enthaltenen Betrag zu streichen. Jedenfalls müsse,
selbst wenn hinsichtlich der Art der durchgeführten Kurse Zweifel bestehen
blieben, wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zumindest der anhand des
niedrigsten Entgelts ermittelte Betrag für alle Kurse als gerechtfertigt angesehen
werden, d. h., alle Kurse müßten als praktische Ausbildung behandelt werden.
- 133.
- Die Kommission ist der Auffassung, daß die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür
vorgebracht hat, daß die vorgelegten Quittungen irgend etwas mit den fraglichen
Kursen zu tun hätten, da in den vorgelegten Schriftstücken weder angegeben sei,
welche Ausbilder die Kurse erteilt hätten, noch, um welche Art von Ausbildung es
sich gehandelt habe. Schließlich sei in der Entscheidung Nr. 18/MTSS/87,
veröffentlicht im Diàrio da Repùblica vom 11. Mai 1987, vorgesehen, daß „die
begünstigten Einrichtungen für jede Maßnahme gesondert nach theoretischen und
nach praktischen Ausbildungskursen eine Anwesenheitsliste der Auszubildenden
und der Ausbilder sowie Kurspläne führen“.
- 134.
- Die Schriftstücke, die von der Klägerin vorgelegt wurden, um nachzuweisen,
welcher Art die im Rahmen des Vorhabens I erteilten Kurse waren und welche
Ausbilder daran beteiligt waren (Anlagen 21 und 22 der Klageschrift), erweisen sich
bei näherer Betrachtung als so ungenau, daß ernsthafte Zweifel bestehen, ob die
fraglichen Kurse wirklich stattgefunden haben, wie das DAFSE in Nummer 14.3.1a
seines Schreibens vom 22. September 1995 zu Recht ausgeführt hat. Die
Kommission hat daher keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem
sie befand, daß die Klägerin, die eine Vielzahl von Kursen unter Beteiligung
zahlreicher Ausbilder veranstaltete, nicht nachgewiesen hat, daß die von ihr
vorgelegten Schriftstücke sich wirklich auf die Kurse bezogen, die Gegenstand des
Vorhabens I waren, und indem sie es folglich ablehnte, sämtliche dazu
eingereichten Ausgaben zu berücksichtigen.
- 135.
- Daher ist dieses dritte Argument zurückzuweisen.
- 136.
- Was viertens die Unterrubrik Verwaltungspersonal (14.3.1c) anbelangt, so ist die
Klägerin der Auffassung, daß die von der Kommission vorgenommene Kürzung
dieses Ansatzes auf einem Mißverständnis beruhe, da die streitigen Quittungen, wie
sich aus Anlage 23 zur Klageschrift ergebe, unterzeichnet und abgestempelt seien.
Ohnehin werde der Beweiswert der betreffenden Quittungen nicht durch fehlende
Unterschriften oder Stempel gemindert.
- 137.
- Die Kommission weist darauf hin, daß der fraglichen Kürzung die Tatsache
zugrunde liege, daß die betreffenden Quittungen weder abgestempelt noch
unterzeichnet gewesen seien, als die finanzielle Überprüfung erfolgt sei.
- 138.
- Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß sie dem DAFSE die ihrer Klageschrift
beigefügten abgestempelten und unterzeichneten Schriftstücke übermittelt hatte,
bevor das DAFSE seine finanzielle Überprüfung abschloß. Die Kommission hat
daher keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie es ablehnte,
Quittungen zu berücksichtigen, die bei ihrer Vorlage nicht den Voraussetzungen
der nationalen Rechtsvorschriften entsprachen, denn durch diese soll unter
anderem sichergestellt werden, daß solche Quittungen sich auf eine tatsächlich
getätigte Ausgabe beziehen.
- 139.
- Daher ist dieses vierte Argument zurückzuweisen.
- 140.
- Was fünftens die Unterrubrik Besondere Arbeiten (14.3.8) anbelangt, so ist die
Klägerin der Auffassung, daß die abgelehnten Ausgaben durch die in Anlage 20 der
Klageschrift vorgelegte Rechnung belegt seien. Sie wiederholt, nichts schließe aus,
daß eine Quittung Leistungen umfasse, die unter mehrere Rubriken fielen.
- 141.
- Die Kommission erinnert insoweit daran, daß der betreffende Ansatz mangels
Belegen nicht berücksichtigt worden sei, da die von der Klägerin vorgelegte
Rechnung andere Ansätze betreffe.
- 142.
- Die Beträge, die in den von der Klägerin in Anlage 20 ihrer Klageschrift
vorgelegten Schriftstücken genannt sind, entsprechen nicht denjenigen, die sie in
ihrem Antrag auf Restzahlung eingereicht hat. Die Kommission hat daher keinen
offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie es abgelehnt hat, die
betreffenden Schriftstücke bei der Festsetzung des an die Klägerin zu zahlenden
Restzahlungsbetrags zu berücksichtigen.
- 143.
- Daher ist dieses fünfte Argument zurückzuweisen.
- 144.
- Was sechstens die Unterrubrik Nutzungsentgelte für Räumlichkeiten und
bewegliche Güter (14.3.9) anbelangt, so trägt die Klägerin vor, es sei für sie anhand
der Begründung des Schreibens vom 22. September 1995 nicht nachvollziehbar,
warum die Kommission bei diesem Ansatz die ersten beiden Kürzungen
vorgenommen habe. Zur dritten Kürzung verweist sie auf die Überlegungen, die
sie im Rahmen der Unterrubrik 14.2.7 vorgetragen hat (siehe Randnr. 127).
- 145.
- Die Kommission führt aus, die erste Kürzung betreffe die Anschaffung von
langlebigen Gütern, die nach geltendem nationalem Recht nicht im
Anschaffungsjahr abgeschrieben werden könnten. Der zweite Betrag betreffe einen
Design-Kurs, der nicht zum Vorhaben I gehöre. Der dritte Betrag sei abgelehnt
worden, weil die erbrachten Leistungen in der betreffenden Rechnung nicht
ordnungsgemäß angegeben gewesen seien.
- 146.
- Die in den Schreiben des DAFSE vom 11. September 1991 und 22. September
1995 gegebene Begründung für die ersten beiden Kürzungen bei diesem Ansatz war
zwar kurz gefaßt, ermöglichte der Klägerin, die mit dem Vorgang im einzelnenvertraut war, aber trotzdem, sie inhaltlich anzugreifen. Die Klägerin hat jedoch
nichts dafür vorgetragen, daß die Kommission insoweit einen offensichtlichen
Beurteilungsfehler begangen hat. Zur dritten Kürzung verweist das Gericht auf die
Ausführungen in Randnummer 129.
- 147.
- Daher ist dieses sechste Argument zurückzuweisen.
- 148.
- Was siebtens die Unterrubrik Ausgangs-, Hilfs- und Verbrauchsmaterial (14.3.12)
anbelangt, so weist die Klägerin darauf hin, daß nach den portugiesischen
Sozialrechtsvorschriften Ausgaben anzuerkennen seien, die durch Rechnungen
belegt würden, die spätestens vom fünften Werktag des Monats Januar des Jahres
nach Tätigung dieser Ausgaben datierten. Die streitige Rechnung (Anlage 24 zur
Klageschrift) genüge dieser Voraussetzung.
- 149.
- Nach Auffassung der Kommission fällt diese Rechnung nicht in die für die
Finanzierung der Maßnahmen maßgebliche Zeit. Nach dem nationalen
Mehrwertsteuergesetzbuch (Código do IVA) hätte nämlich eine solche Rechnung
bei der Lieferung des Waren gestellt und von Lieferscheinen begleitet sein müssen.
Im vorliegenden Fall sei aber keine dieser Bedingungen erfüllt gewesen.
- 150.
- Das Gericht kann anhand einer auf die Akten gestützten Untersuchung der
angefochtenen Entscheidung und der einschlägigen Absätze des Schreibens des
DAFSE vom 11. September 1991 - in dem im wesentlichen die in dem Bericht der
Firma Audite erhobenen Einwände wiedergegeben sind - und desjenigen vom 22.
September 1995, auf das sich diese Entscheidung bezieht, nicht erkennen, aus
welchen Erwägungen und aufgrund welcher nationalen Rechtsvorschriften die
Kommission die durch die streitige Rechnung belegte Ausgabe abgelehnt hat. Es
ist daher nicht in der Lage, die angefochtene Entscheidung der nach der in
Randnummer 99 angeführten Rechtsprechung erforderlichen gerichtlichen Prüfung
zu unterziehen. Die angefochtene Entscheidung verstößt daher gegen Artikel 190
EG-Vertrag, soweit sie die Unterrubrik 14.3.12 des Restzahlungsantrags betrifft.
- 151.
- Daher ist diesem siebten Argument stattzugeben. Die angefochtene Entscheidung
ist somit für nichtig zu erklären, soweit sie die Unterrubrik 14.3.12 betrifft.
- 152.
- Was achtens die Unterrubrik Steuern und Abgaben (14.3.13) anbelangt, so weist
die Klägerin darauf hin, daß sie in diesen Ansatz die Beträge aufgenommen habe,
die sie dem Lehrpersonal als Mehrwertsteuer gezahlt habe, da diese von den
Entgelten der Lehrkräfte (Unterrubrik 14.3.1a) abgezogen worden sei.
- 153.
- Da das Gericht oben (Randnr. 134) zum Ergebnis gelangt ist, daß die Kommission
keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die
Berücksichtigung der von der Klägerin zum Ansatz Entgelte des Lehrpersonals
eingereichten Ausgaben ablehnte, ist dieses achte Argument betreffend die fürdiese Entgelte zu entrichtende Mehrwertsteuer aus denselben Gründen
zurückzuweisen.
- 154.
- Was schließlich die Unterrubrik Normale Abschreibung (14.6) anbelangt, so
bestreitet die Klägerin, daß ihre Tätigkeit allein anhand des Kriteriums der Zahlder „beschäftigten“ Arbeitnehmer beurteilt werden könne, denn diese sei in ihrem
Unternehmen wegen des starken Einsatzes von freien Mitarbeitern besonders
gering.
- 155.
- Die Kommission weist darauf hin, daß das DAFSE bei diesem Ansatz das übliche
Kriterium angewandt habe, d. h. einen zeitlichen und physischen
Zuordnungskoeffizienten, der den Anteil der Ausbildung an der normalen Tätigkeit
eines Unternehmens widerspiegele.
- 156.
- Zwar lassen sich, wie die Klägerin vorträgt, tatsächlich Abschreibungsmethoden
denken, die spezifischer auf den effektiven Anteil der Ausbildung am Umsatz eines
Unternehmens statt auf die Gesamtzahl der für Ausbildungstätigkeiten eingesetzten
Beschäftigten abstellen, doch trägt nach Auffassung des Gerichts die vom DAFSE
im vorliegenden Fall angewandte und von der Kommission übernommene
traditionelle Methode als solche der allgemeinen Bedeutung der Ausbildung unter
den Tätigkeiten sämtlicher Empfänger von ESF-Zuschüssen bereits hinreichend
Rechnung. Da die angewandte Methode sachgerecht ist, hat die Kommission durch
ihre Anwendung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.
- 157.
- Daher ist dieses letzte Argument zurückzuweisen.
- Zur Begründetheit des Vorbringens der Klägerin in der Rechtssache T-181/96
- 158.
- Was erstens die Unterrubrik Lehrmaterial (14.2.1) anbelangt, trägt die Klägerin
vor, das DAFSE habe zu Unrecht einen Teil dieses Materials als „langlebige
Güter“, die nicht als „Lehrmaterial“ zuschußfähig seien, angesehen. Das Kriterium
für diesen Ausschluß entbehre nämlich jeglicher Rechtsgrundlage.
- 159.
- Die Kommission weist darauf hin, daß die Klägerin den Kauf von Stühlen,
Schränken, Schreibtischen und Tischen, die langlebige Güter seien, in die Rubrik
„Lehrmaterial“ eingeordnet habe.
- 160.
- Die Kommission hat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem
sie die betreffenden Stühle, Schränke, Schreibtische und Tische als langlebige Güter
und nicht als Lehrmaterial ansah und folglich die auf sie bezogenen Beträge in die
Rubrik Normale Abschreibung einordnete (vgl. auch Randnrn. 124 und 125).
- 161.
- Daher ist dieses erste Argument zurückzuweisen.
- 162.
- Was zweitens die Unterrubriken Werbung für Kurse und Einstellung von
Auszubildenden (14.2.2 und 14.2.3) anbelangt, macht die Klägerin geltend, es könnenicht, wie es das DAFSE im Schreiben vom 22. September 1995 getan habe,
verlangt werden, daß eine Rechnung über Zeitungswerbung den Inhalt der
erschienenen Anzeigen angebe. In den vorgelegten Rechnungen und Quittungen
(Anlage 18 zur Klageschrift) seien die Zeitungen, in denen die Anzeigen
veröffentlicht worden seien, genau bezeichnet.
- 163.
- Die Kommission weist darauf hin, daß in den von der Klägerin vorgelegten
Quittungen Art und Inhalt der betreffenden Anzeigen nicht beschrieben seien. Die
Klägerin habe diesen Quittungen auch nicht, wie dies üblich sei, Kopien der
fraglichen Anzeigen beigelegt.
- 164.
- Es ist nicht sachfremd, vom Empfänger eines ESF-Zuschusses zu fordern, daß er
Kopien von Zeitungsanzeigen, die zur Werbung für seine Ausbildungsangebote
erschienen sind, vorlegt. Damit soll nämlich nur sichergestellt werden, daß die
hierfür geltend gemachten Ausgaben tatsächlich getätigt wurden. Die Kommission
hat daher keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie diesen
vom DAFSE in seinem Schreiben vom 22. September 1995 vertretenen Standpunkt
übernommen hat.
- 165.
- Daher ist dieses zweite Argument zurückzuweisen.
- 166.
- Was drittens die Unterrubrik Besondere Arbeiten (14.2.7) anbelangt, so weist die
Klägerin darauf hin, daß in dem Schreiben vom 22. September 1995 ausgeführt sei,
daß in den vorgelegten Rechnungen weder „die Stunden noch die verwendeten
Techniker“ angegeben seien. Eine solche Angabe sei aber durch die geltenden
portugiesischen Steuervorschriften nicht vorgeschrieben. Insbesondere gehe in
bezug auf die Rechnung „TV Europa“ (Anlage 20 der Klageschrift) der Inhalt der
erbrachten Dienstleistung klar aus der Angabe „Reparatur von Elektro-Material“
in dieser Rechnung hervor.
- 167.
- Nach Auffassung der Kommission ist die Art der betreffenden Ausgabe in der von
TV Europa erteilten Quittung nicht angegeben. Falls sich diese Ausgabe auf die
Reparatur eines Tonbandgeräts bezogen habe, sei sie ohnehin nicht zuschußfähig
gewesen.
- 168.
- Die Klägerin hat nicht zweifelsfrei nachgewiesen, daß die dem DAFSE vorgelegten
Rechnungen ausführlich genug waren, um dieser Behörde zu gestatten,
nachzuprüfen, ob die betreffenden Ausgaben tatsächlich getätigt wurden.
Insbesondere ist in der Rechnung TV Europa nicht angegeben, auf welche Art von
Reparatur sie sich spezifisch bezieht. Die Kommission hat daher keinen
offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie den vom DAFSE in seinem
Schreiben vom 22. September 1995 zu diesen verschiedenen Kürzungen vertretenen
Standpunkt übernommen hat.
- 169.
- Daher ist dieses dritte Argument zurückzuweisen.
- 170.
- Was viertens die Unterrubrik Entgelte des Lehrpersonals (14.3.1a) anbelangt, so
bestreitet die Klägerin die Beurteilung, daß der Gesamtbetrag dieses Ansatzes nicht
zuschußfähig sei. Ihr Vorbringen zu diesem Punkt entspricht dem im Rahmen der
Rechtssache T-180/96 (vgl. oben, Randnrn. 131 und 132).
- 171.
- Die Kommission ist der Auffassung, daß die Klägerin keine Beweise dafür geliefert
hat, daß die vorgelegten Quittungen irgend etwas mit den fraglichen Kursen zu tun
hätten.
- 172.
- Wie bereits in bezug auf die Rechtssache T-180/96 (Randnr. 134) ausgeführt,
erweisen sich die Schriftstücke, die von der Klägerin vorgelegt wurden, um
nachzuweisen, welcher Art die im Rahmen des Vorhabens II erteilten Kurse waren
und welche Ausbilder daran beteiligt waren, bei einer Prüfung als so ungenau, daß
ernsthafte Zweifel bestehen, ob die fraglichen Kurse wirklich stattgefunden haben,
wie das DAFSE in Nummer 14.3.1a seines Schreibens vom 22. September 1995 zu
Recht ausgeführt hat. Die Kommission hat daher keinen offensichtlichen
Beurteilungsfehler begangen, indem sie befand, daß die Klägerin, die eine Vielzahl
von Kursen unter Beteiligung zahlreicher Ausbilder veranstaltete, nicht
nachgewiesen habe, daß die von ihr vorgelegten Schriftstücke sich wirklich auf die
Kurse bezogen, die Gegenstand des Vorhabens II waren, und indem sie es folglich
ablehnte, sämtliche dazu eingereichten Ausgaben zu berücksichtigen.
- 173.
- Daher ist dieses vierte Argument zurückzuweisen.
- 174.
- Was fünftens die Unterrubrik Verwaltungspersonal (14.3.1c) anbelangt, so führt die
Klägerin aus, daß Irene Vaz Lopes zwar sowohl Teilnehmerin eines Kurses als auch
Ausbilderin in einem anderen Kurs gewesen sei, doch bedeute dies nicht, daß sie
nicht Assistentin im zweiten Kurs habe sein können.
- 175.
- Da eine Person nicht an einem Kurs teilnehmen und zugleich dem Ausbilder in
einem anderen Kurs assistieren kann, kann die Kommission keinen offensichtlichen
Beurteilungsfehler begangen haben, indem sie die Berücksichtigung des Entgelts
der betreffenden Person als Verwaltungsassistentin ablehnte.
- 176.
- Daher ist dieses fünfte Argument zurückzuweisen.
- 177.
- Was sechstens die Unterrubrik Verwaltung und Haushaltskontrolle (14.3.7)
anbelangt, so räumt die Klägerin ein, daß sie in bezug auf die Rubrik 14.3.1
versehentlich eine Quittung (Anlage 24 der Klageschrift) beigelegt habe, die zur
Rubrik 14.3.7 gehört habe. Dies sei jedoch den Prüfern rechtzeitig mitgeteilt
worden.
- 178.
- Die Kommission macht geltend, daß eine im Verfahren vor dem Gericht
eingereichte Quittung nicht berücksichtigt werden könne.
- 179.
- Da die Klägerin nicht hat nachweisen können, daß sie ihren Behauptungen gemäß
die in der Anlage ihrer Klageschrift vorgelegte Quittung im Verwaltungsverfahren
vor dem DAFSE eingereicht hat, hat die Kommission keinen offensichtlichen
Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Berücksichtigung des entsprechenden
Betrages ablehnte.
- 180.
- Daher ist dieses sechste Argument zurückzuweisen.
- 181.
- Was siebtens die Unterrubrik Besondere Arbeiten (14.3.8) anbelangt, so weist die
Klägerin darauf hin, daß das DAFSE eine von der Firma Novafarm gestellte
Rechnung nicht als spezifisch genug angesehen habe. Die Beschreibung der
erbrachten Dienstleistungen sei jedoch kurz gefaßt, weil eine solche Beschreibung
für steuerliche Zwecke genüge.
- 182.
- Da die Klägerin selbst einräumt, daß die fragliche Rechnung kurz gefaßt war, kann
die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, indem
sie die Berücksichtigung der fraglichen Ausgabe ablehnte.
- 183.
- Daher ist dieses siebte Argument zurückzuweisen.
- 184.
- Was achtens die Unterrubrik Nutzungsentgelte für Räumlichkeiten und bewegliche
Güter (14.3.9) anbelangt, so geht es um zwei Quittungen. Zur ersten führt die
Klägerin aus, daß das DAFSE selbst ihre Aufnahme in diesen Ansatz angeregt
habe. Außerdem verstehe sie nicht, auf welcher Rechtsgrundlage die zweite
Quittung als teilweise nicht zuschußfähig angesehen worden sei, da das angewandte
Rationalitätskriterium nicht bekannt sei.
- 185.
- Die Kommission hebt hervor, daß der Betrag der ersten Quittung auf die
Unterrubrik Normale Abschreibung (14.6) übertragen worden sei, da er ein
langlebiges Gut betroffen habe. Der zweite Betrag entspreche dem nicht
zuschußfähigen Teil einer Quittung über die Miete von Computern, auf die ein
Rationalitätskriterium angewandt worden sei.
- 186.
- Hinsichtlich der ersten Quittung, die unstreitig EDV-Ausrüstung betrifft, hat die
Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie eine
solche Ausrüstung als in den Ansatz 14.6 „Normale Abschreibung“ einzuordnendes
„langlebiges Gut“ ansah. Hinsichtlich der zweiten Quittung ist das Vorbringen der
Klägerin nicht substantiiert genug, um den Anforderungen des Artikels 44 § 1
Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts zu genügen, wonach die
Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß. Die
Klägerin trägt insoweit im wesentlichen nur vor, daß sie die Grundlage des
angewandten Rationalitätskriteriums nicht verstehe, obwohl dieses in dem
Schreiben vom 22. September 1995 ausführlich erläutert ist. Unter diesen
Umständen ist es dem Gericht nicht möglich, aufgrund des Vorbringens der
Klägerin, wie es in der Klageschrift dargelegt ist, dessen Erheblichkeit zu prüfen(vgl. sinngemäß Urteil des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache
T-84/96, Cipeke/Kommission, Slg. 1997, II-2081, Randnrn. 30 ff.).
- 187.
- Daher ist dieses achte Argument zurückzuweisen.
- 188.
- Was neuntens die Unterrubrik Verbrauchsmaterial und kurzlebige Güter (14.3.10)
anbelangt, so ist die Klägerin der Auffassung, daß das DAFSE durch Ablehnung
dieser Ausgabe für die Anschaffung von Büromaterial die Tatsache übergangen
habe, daß die Verwaltung und der Ablauf der Kurse derartige Anschaffungskosten
verursachen müssen.
- 189.
- Der betreffende Betrag ist nach Auffassung des Gerichts zu Recht abgelehnt
worden, da er eine Verdoppelung der Ausgaben des Ansatzes 14.2.3 (Randnr. 160)
darstellte. Daher hat die Kommission durch die Ablehnung dieser Ausgabe keinen
offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.
- 190.
- Folglich ist dieses neunte Argument zurückzuweisen.
- 191.
- Was zehntens die Unterrubrik Steuern und Abgaben (14.3.13) anbelangt, so weist
die Klägerin darauf hin, daß sie in diesen Ansatz die Beträge aufgenommen habe,
die sie dem Lehrpersonal als Mehrwertsteuer gezahlt habe, da diese von den
Entgelten der Lehrkräfte (Unterrubrik 14.3.1a) abgezogen worden sei.
- 192.
- Da das Gericht oben (Randnr. 172) zum Ergebnis gelangt ist, daß die Kommission
keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die
Berücksichtigung der von der Klägerin zum Ansatz Entgelte des Lehrpersonals
eingereichten Ausgaben ablehnte, ist dieses zehnte Argument betreffend die für
diese Entgelte zu entrichtende Mehrwertsteuer aus denselben Gründen
zurückzuweisen.
- 193.
- Was elftens die Unterrubrik Allgemeine Verwaltungsausgaben (14.3.14) anbelangt,
so macht die Klägerin geltend, daß Büromaterial im Rahmen der verschiedenenAusbildungsphasen erforderlich sei, was die Einbeziehung solchen Materials in die
verschiedenen Rubriken rechtfertige.
- 194.
- Die Kommission weist nur darauf hin, daß die fraglichen Beträge, die bereits in den
Ansätzen 14.2.3 und 14.3.10 geprüft worden seien, nicht doppelt zuschußfähig sein
könnten.
- 195.
- Da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, daß die von ihr in dieser Rubrik geltend
gemachten Ausgaben, anders als in dem Schreiben vom 22. September 1995
angegeben, nicht schon in anderen Rubriken berücksichtigt waren, kann die
Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, indem sie
die - erneute - Berücksichtigung derartiger Ausgaben in der Rubrik 14.3.14
ablehnte.
- 196.
- Daher ist dieses elfte Argument zurückzuweisen.
- 197.
- Was zwölftens die Unterrubrik Sonstige Betriebs- und Verwaltungskosten (14.3.15)
anbelangt, so bestreitet die Klägerin, daß die Rechnung über den ersten streitigen
Betrag nicht übermittelt worden sei. Die beiden anderen abgelehnten Beträge
beträfen Material, das zur Verwendung in Kursen bestimmt gewesen sei, sowie
kurzlebige Güter.
- 198.
- Die Kommission weist darauf hin, daß die Nachweise für den ersten Betrag nicht
rechtzeitig vorgelegt worden seien. Die beiden anderen Beträge beträfen Mobiliar,
das in die Rubrik „Normale Abschreibung“ eingeordnet und auf das der jährliche
Abschreibungssatz von 10 % angewandt worden sei.
- 199.
- Da kein Beleg darüber vorliegt, daß die erste Quittung dem DAFSE im
Verwaltungsverfahren übermittelt wurde und daß die anderen fraglichen Beträge
kurzlebige Güter betrafen, hat die Klägerin nicht bewiesen, daß die Kommission
durch Streichung der fraglichen Ausgaben einen offensichtlichen Beurteilungsfehler
begangen hat.
- 200.
- Daher ist dieses zwölfte Argument zurückzuweisen.
- 201.
- Was schließlich die Unterrubrik Normale Abschreibung (14.6) anbelangt, so
behauptet die Klägerin, sie verstehe nicht die Berechnungsmethode, nach der das
DAFSE bestimmte Beträge als „nicht bestätigt“ habe ansehen können. Sie
wiederholt dann dieselbe Argumentation wie in der Rechtssache T-180/96 (siehe
Randnr. 154).
- 202.
- Die Kommission weist darauf hin, daß das DAFSE bei diesem Ansatz das übliche
Kriterium angewandt habe, d. h. einen zeitlichen und physischen
Zuordnungskoeffizienten, der den Anteil der Ausbildung an der normalen Tätigkeit
eines Unternehmens widerspiegele.
- 203.
- Zwar lassen sich, wie die Klägerin vorträgt, tatsächlich Abschreibungsmethoden
denken, die spezifischer auf den effektiven Anteil der Ausbildung am Umsatz eines
Unternehmens statt auf die Gesamtzahl der für Ausbildungstätigkeiten eingesetzten
Beschäftigten abstellen, doch trägt nach Auffassung des Gerichts die vom DAFSE
im vorliegenden Fall angewandte und von der Kommission übernommene
traditionelle Methode als solche der allgemeinen Bedeutung der Ausbildung unter
den Tätigkeiten sämtlicher Empfänger von ESF-Zuschüssen bereits hinreichend
Rechnung. Da die angewandte Methode sachgerecht ist, hat die Kommission durch
ihre Anwendung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.
- 204.
- Daher ist dieses letzte Argument zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Vorlage von Schriftstücken
- 205.
- In beiden Rechtssachen hat die Klägerin in der Klageschrift beantragt, die Vorlage
der Verwaltungsakten der Kommission und des DAFSE anzuordnen.
- 206.
- Die vorstehenden Erörterungen zeigen, daß das Gericht in der Lage war, über die
vorliegenden Klagen auf der Grundlage der Schriftstücke, die von den Parteien im
schriftlichen Verfahren eingereicht wurden, und der von der Kommission im
Rahmen prozeßleitender Maßnahmen vorgelegten Dokumente zu entscheiden.
- 207.
- Es ist daher nicht angebracht, der Kommission aufzugeben, die Verwaltungsakten
der beiden vorliegenden Verfahren vorzulegen.
- 208.
- Es erscheint auch nicht erforderlich, von den portugiesischen Behörden gemäß
Artikel 21 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes die Vorlage sämtlicher
nationaler Verwaltungsakten betreffend die beiden vorliegenden Verfahren zu
verlangen.
- 209.
- Aus diesen Gründen ist der auf Vorlage von Schriftstücken gerichtete Antrag der
Klägerin zurückzuweisen.
Kosten
- 210.
- Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag
zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Das Gericht kann jedoch nach Artikel 87
§ 3 die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt.
- 211.
- Da der Klage in der Rechtssache T-180/96 teilweise stattgegeben wurde und jede
Partei beantragt hat, der anderen die Kosten aufzuerlegen, ist in dieser
Rechtssache jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.
- 212.
- Da die Klägerin in der Rechtssache T-181/96 mit ihrem Vorbringen unterlegen ist
und die Kommission beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, ist die Klägerin zur
Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 werden zu gemeinsamer
Entscheidung verbunden.
2. In der Rechtssache T-180/96 wird die Entscheidung C (96) 1185 der
Kommission vom 14. August 1996 insoweit für nichtig erklärt, als sie sich
auf die Unterrubrik 14.3.12 des Antrags der Klägerin auf Restzahlung
bezieht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klage in der Rechtssache T-181/96 wird abgewiesen.
4. In der Rechtssache T-180/96 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
5. In der Rechtssache T-181/96 trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. September 1998.
Der Kanzler
Die Präsidentin
H. Jung
V. Tiili