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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 10. Januar 2005

in der Rechtssache T-357/03

Bruno Gollnisch u. a. gegen Europäisches Parlament1

(Entscheidung des Präsidiums des Europäischen Parlaments - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-357/03, Bruno Gollnisch, wohnhaft in Limonest (Frankreich), Marie-France Stirbois, wohnhaft in Villeneuve-Loubet (Frankreich), Carl Lang, wohnhaft in Boulogne-Billancourt (Frankreich), Jean-Claude Martinez, wohnhaft in Montpellier (Frankreich), Philip Claeys, wohnhaft in Overijse (Belgien) und Koen Dillen, wohnhaft in Antwerpen (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. de Saint Just, gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: H. Krück und N. Lorenz, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2003 zur Änderung der Regelung über die Verwendung der Mittel des Haushaltspostens 3701 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung, des Richters A. W. H. Meij und der Richterin I. Pelikánová - Kanzler: H. Jung - am 10. Januar 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Die von den Klägern als Anlage 5 zur Klageschrift vorgelegte Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Parlaments wird aus den Akten entfernt.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments.

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1 - ABl. C 7 vom 10.1.2004.