Language of document : ECLI:EU:T:2014:668





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. Juli 2014 –Siemens/Kommission

(Rechtssache T‑223/11)

„Schiedsklausel – Vertrag über die Leihe spaltbarer Stoffe, die für die Gemeinsame Forschungsstelle am Standort Ispra bestimmt sind – Nichterfüllung des Vertrags – Verzugszinsen“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Dem nationalen Recht unterliegender Vertrag – Auslegung des Vertrags im Hinblick auf das nationale Recht – Voraussetzungen – Vertragsklauseln, die für eine Entscheidung des Rechtsstreits nicht ausreichen – Zweifel hinsichtlich des Inhalts oder der Bedeutung des Vertrags (Art. 272 AEUV) (vgl. Rn. 53, 54)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Vertrag über die Leihe spaltbarer Stoffe, die für die Gemeinsame Forschungsstelle am Standort Ispra bestimmt sind – Klage gegen die Kommission auf Erstattung der Kosten für die Wiederaufbereitung spaltbarer Stoffe und auf Zahlung von Verzugszinsen – Unbegründete Klage (Art. 272 AEUV) (vgl. Rn. 55-64, 77-86, 99)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Erstmals im Stadium der Erwiderung vorgebrachtes Angriffs- und Verteidigungsmittel (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 48 § 2) (vgl. Rn. 90-98)

Gegenstand

Auf eine Schiedsklausel gestützte Klage auf Verurteilung der Kommission zur Erstattung sämtlicher oder eines Teils der von der Klägerin im Rahmen der Durchführung des Vertrags mit dem Aktenzeichen AG 2052 betreffend die Leihe spaltbarer Stoffe, die für ihre Gemeinsame Forschungsstelle am Standort Ispra (Italien) bestimmt sind, getragenen Kosten für die Wiederaufbereitung spaltbarer Stoffe sowie zur Zahlung von Verzugszinsen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Siemens AG trägt die Kosten.