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Klage, eingereicht am 24. November 2022 – Pumpyanskaya/Rat

(Rechtssache T-737/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Galina Evgenyevna Pumpyanskaya (Jekaterinburg, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte G. Lansky, P. Goeth und A. Egger)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 263, Art. 275 Abs. 2 und Art. 277 AEUV die Unanwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 letzter Unterabsatz des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates in der durch den Beschluss Nr. 2022/329/GASP des Rates geänderten Fassung und von Art. 3 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) 269/2014 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2022/330 des Rates geänderten Fassung (im Folgenden: beanstandete Kriterien für die Aufnahme in die Liste) festzustellen;

gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen1 , sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen2 , (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin (Listeneintrag Nr. 724) betreffen;

dem Rat gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Begründung der auf Art. 263 AEUV gestützten Klage:

Gemäß Art. 277 AEUV wird geltend gemacht, die beanstandeten Kriterien für die Aufnahme in die Liste stünden in einem unlösbaren Widerspruch zum Grundsatz der Vorhersehbarkeit, der darin enthaltenen Werte und der Rechtsstaatlichkeit.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe bei der Aufnahme des Namens der Klägerin in die Anhänge der angefochtenen Rechtsakte einen Beurteilungsfehler begangen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die in Art. 296 Abs. 2 AEUV verankerte Begründungspflicht.

Vierter Klagegrund: Rechtswidrige Verletzung der Grundrechte der Klägerin einschließlich des Rechts auf Privat- und Familienleben, auf Wohnung und auf Kommunikation sowie des Eigentumsrechts.

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1     (ABl. 2022, L 239, S. 149).

1     Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1).