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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen (Deutschland) eingereicht am 26. Mai 2023 - GM gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-333/23, Habonov 1 )

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Gießen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragssteller: GM

Antragsgegnerin: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Vorlagefragen

Sind Art. 19 EUV sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) dahin auszulegen, dass ihnen die im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts bestehenden Regelungen der Richterbesoldung im Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 des Bundeslandes Hessen (Drucksache des Hessischen Landtages 20/9499) dann entgegenstehen werden, wenn das Bundesland Hessen nicht innerhalb einer vom EuGH zu bestimmenden Frist nach der Zustellung der Entscheidung des EuGH eine europäischen Standards entsprechende Richterbesoldung in Geltung gesetzt haben wird?

Sind Art. 19 EUV sowie Art. 47 Charta in Verbindung mit Art. 2, 3 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG1 dahin auszulegen, dass ihnen die an das Lebensalter von 35 Jahren anknüpfende Besoldung von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts mit der Folge entgegensteht, dass die Richterinnen und Richter im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts, die bislang eine in der Höhe hinter der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückbleibende Besoldung erhalten, mit dem Betrag der Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zu besolden sind und diejenigen Richterinnen und Richter des vorlegenden Mitgliedstaats, die nach mitgliedstaatlicher Rechtslage für zurückliegende Haushaltsjahre eine amtsangemessene Besoldung beantragt beziehungsweise gegen ihre unangemessene Besoldung Widerspruch eingelegt haben, für die jeweils zurückliegenden Jahre, in denen sie entsprechend aktiv geworden sind, den jeweiligen Differenzbetrag bis zur Besoldungsgruppe R 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beanspruchen können?

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).