Language of document :

Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2015 – Plantavis und NEM/Kommission und EFSA

(Rechtssache T-334/12)1

(Verbraucherschutz – Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – Verordnung [EU] Nr. 432/2012 – Nichtigkeitsklage – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unmittelbare Betroffenheit – Zulässigkeit – Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 – Einrede der Rechtswidrigkeit – Register gesundheitsbezogener Angaben)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Plantavis GmbH (Berlin, Deutschland), NEM, Verband mittelständischer europäischer Hersteller und Distributoren von Nahrungsergänzungsmitteln & Gesundheitsprodukten e. V. (Laudert, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Büttner)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin und S. Grünheid), Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (Prozessbevollmächtigte: D. Detken im Beistand der Rechtsanwälte R. Van der Hout und A. Köhler)

Streithelfer zur Unterstützung der Kommission: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: J. Rodrigues und P. Schonard)

Streithelfer zur Unterstützung der Kommission und der EFSA: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Simm und I. Šulce)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung zum einen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) und zum anderen der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136, S. 1) sowie des auf der Website der Kommission veröffentlichten Registers nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Plantavis GmbH und NEM, der Verband mittelständischer europäischer Hersteller und Distributoren von Nahrungsergänzungsmitteln & Gesundheitsprodukten e. V., tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).

Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.

____________

____________

1     ABl. C 311 vom 13.10.2012.