Language of document : ECLI:EU:T:2014:558

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

10. Juni 2014 (*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Nationale Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien – Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des förmlichen beihilferechtlichen Prüfverfahrens – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit – Fumus boni iuris“

In der Rechtssache T‑172/14 R

Stahlwerk Bous GmbH mit Sitz in Bous (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler,

Antragstellerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung der Rechtswirkungen des Beschlusses, mit dem die Kommission ein förmliches beihilferechtliches Prüfverfahren in Bezug auf das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz eröffnet hat,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt und Verfahren

1        Die vorliegende Rechtssache betrifft das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der ab 1. Januar 2012 geltenden novellierten Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012). Nach dem EEG 2012 sind die Betreiber öffentlicher Stromnetze verpflichtet, den aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom („EEG-Strom“) abzunehmen und zu vergüten. Die Vergütungssätze für die Einspeisung von EEG-Strom sind im Gesetz festgelegt. Die durch die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen entstehenden Kosten werden auf die Stromendverbraucher im Wege einer Umlage („EEG-Umlage“) verteilt. Energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes, zu denen die Antragstellerin zählt, sind zum Schutz ihrer Wettbewerbsfähigkeit von der EEG-Umlage teilweise befreit.

2        Am 18. Dezember 2013 hat die Europäische Kommission beschlossen, das förmliche beihilferechtliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von [Art. 108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1) in Bezug auf das EEG 2012 zu eröffnen. Der Beschluss „Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) – Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen“, C (2013) 4424 final (im Folgenden: angefochtener Beschluss), ist im Amtsblatt der Europäischen Union C 37 vom 7. Februar 2014 auf Seite 73 veröffentlicht.

3        Mit Klageschrift, die am 20. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären. Außerdem hat sie beantragt, über ihre Nichtigkeitsklage im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 76a der Verfahrensordnung zu entscheiden.

4        Mit besonderem Schriftsatz, der am 31. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz begehrt und im Kern beantragt,

–        die mit dem angefochtenen Beschluss verbundenen Rechtswirkungen in Gestalt des Durchführungsverbots auszusetzen;

–        der Antragsgegnerin zu untersagen, in dem Beihilfeprüfverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Negativentscheidung im Sinne von Art. 7 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 zu erlassen;

–        dem Antrag inaudita altera parte gemäß Art. 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts stattzugeben;

–        die Entscheidung über die Kosten des Eilverfahrens der Hauptsache vorzubehalten.

5        Mit Beschluss vom 7. April 2014 hat der Präsident des Gerichts dem Eilantrag nach Art. 105 § 2 der Verfahrensordnung stattgegeben.

6        In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die am 25. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt die Kommission,

–        den Antrag auf Aussetzung als unbegründet zurückzuweisen;

–        den Unterlassungsantrag als unzulässig zurückweisen;

–        die Entscheidung über die Kosten dem Verfahren zur Hauptsache vorzubehalten.

7        Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 hat die Antragstellerin eine Erwiderung zur Stellungnahme der Kommission eingereicht. Die Kommission hat dazu mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 abschließend Stellung genommen.

 Gründe

 Allgemeine Erwägungen

8        Nach den Art. 278 und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

9        Gemäß Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Der Eilrichter kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass diese Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig (Fumus boni iuris) und dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen (Beschluss vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C‑149/95 P[R], Slg, EU:C:1995:257, Randnr. 22). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, C‑268/96 P[R], Slg, EU:C:1996:381, Randnr. 30). Der Eilrichter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschlüsse vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C‑445/00 R, Slg, EU:C:2001:123, Randnr. 73, und vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T‑198/01 R, Slg, EU:T:2002:90, Randnr. 50).

10      Im Übrigen verfügt der Eilrichter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen; er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Eilentscheidung vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., EU:C:1995:257, Randnr. 23, und Beschluss vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C‑459/06 P[R], EU:C:2007:209, Randnr. 25).

11      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für die von den Organen der Union erlassenen Rechtsakte die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht. Art. 278 AEUV stellt daher den Grundsatz auf, dass Klagen keine aufschiebende Wirkung haben. Der Eilrichter kann mithin nur ausnahmsweise die Durchführung der vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschlüsse vom 25. Juli 2000, Niederlande/Parlament und Rat, C‑377/98 R, Slg, EU:C:2000:415, Randnr. 44, und vom 17. Dezember 2009, Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission, T‑396/09 R, EU:T:2009:526, Randnr. 42).

12      Die schriftlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten enthalten alle für die Entscheidung über den Eilantrag erforderlichen Informationen. Es besteht somit kein Anlass zu einer mündlichen Anhörung.

13      Vorliegend ist zunächst die Dringlichkeit des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung zu prüfen.

 Zur Dringlichkeit

14      Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, sie betreibe ein besonders stromintensives Unternehmen. Als energieintensives Unternehmen sei sie bislang nicht zur vollen EEG-Umlage herangezogen worden. Bereits die reduzierten Kosten für die EEG-Umlage bildeten eine gravierende finanzielle Belastung für die Antragstellerin. Hätte sie im Jahr 2013 die EEG-Umlage in vollem Umfang zahlen müssen, wäre dies mit erheblichen Mehrkosten verbunden gewesen.

15      Ab Erlass des angefochtenen Beschlusses bestehe das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, so dass die Antragstellerin keine weitere Begrenzung der EEG-Umlage erhalten dürfe. Die deutschen Behörden würden ihr daher schon für das Jahr 2015 keine weiteren Begrenzungsbescheide mehr erteilen. Sie seien dazu nur bei Wegfall des Durchführungsverbots berechtigt. Da Anträge auf Erlass von Begrenzungsbescheiden für 2015 nach dem deutschen EEG bis Juni 2014 einzureichen seien, müsse die Antragstellerin schon jetzt gegen den angefochtenen Beschluss vorgehen, um das Durchführungsverbot zu beseitigen und sich so die Möglichkeit auf Erhalt eines Begrenzungsbescheids offenzuhalten.

16      Durch den angefochtenen Beschluss und das geltende Durchführungsverbot sei die Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet, und zwar wegen der bevorstehenden Rückzahlungspflicht infolge von Konkurrentenklagen vor deutschen Gerichten, aufgrund der drohenden Rückzahlungsanordnung nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999, wegen der negativen Reaktionen der Geschäftskreise auf das Prüfverfahren sowie angesichts der absehbaren erhöhten EEG-Umlage-Zahlungsverpflichtung für das Jahr 2015. Wenn die mit dem angefochtenen Beschluss verbundenen Rechtswirkungen nicht ausgesetzt würden, müsse die Antragstellerin 2015 mit beträchtlichen Mehrkosten rechnen. Sie werde nämlich in diesem Fall die EEG-Umlage in voller Höhe entrichten müssen, da die Behörden ihren Begrenzungsantrag ablehnen müssten. Die daraus resultierende Belastung [vertraulich](1).

17      Nach Ansicht der Kommission ist der Eilantrag hingegen nicht dringlich. Eine Existenzgefährdung der Antragstellerin sei nicht dargelegt. Insbesondere enthalte der Eilantrag keinerlei Ausführungen zu den Anteilseignern der Antragstellerin und deren finanziellen Mitteln. Aus den mit dem Eilantrag eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Antragstellerin mit der Georgsmarienhütte Holding GmbH als herrschender Gesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen habe. Bei Letzterer handele es sich um die Konzernobergesellschaft der Georgsmarienhütte Holding (GMH) Unternehmensgruppe, die nach ihrem Jahresbericht 2012 aus 43 Gesellschaften in verschiedenen europäischen und außereuropäischen Ländern bestehe und in mehrere Geschäftsbereiche gegliedert sei. Im Geschäftsjahr 2013 habe die GMH-Gruppe einen konsolidierten Gruppenumsatz von 2,71 Mrd. Euro erwirtschaftet. Alleingesellschafter der GMH-Gruppe sei ein Geschäftsmann, der laut öffentlichen Quellen über ein geschätztes Privatvermögen von [vertraulich] verfüge.

18      Insoweit ist festzustellen, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dazu dient, die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Hauptsache sicherzustellen und so die Lückenlosigkeit des vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutzes zu gewährleisten (Beschluss vom 3. Mai 1996, Deutschland/Kommission, C‑399/95 R, Slg, EU:C:1996:193, Randnr. 46). Im Hinblick darauf ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dringlich, wenn dem Antragsteller andernfalls ein schwerer und irreparabler Schaden entstünde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. November 1999, Pfizer Animal Health/Rat, C‑329/99 P[R], Slg, EU:C:1999:572, Randnr. 94). Der Antragsteller hat die Umstände glaubhaft zu machen, die den Eintritt eines solchen Schadens erwarten lassen (Beschlüsse vom 29. Juni 1993, Deutschland/Rat, C‑280/93 R, Slg, EU:C:1993:270, Randnr. 34, und vom 17. Juli 2001, Kommission/NALOO, C‑180/01 P‑R, Slg, EU:C:2001:423, Randnr. 53).

19      Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin einen Schaden finanzieller Art geltend.

20      Nach ständiger Rechtsprechung wird ein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als irreparabel angesehen, da er in der Regel Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann. In einem solchen Fall ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn bei sofortigem Vollzug des beanstandeten Rechtsakts vor Erlass der Entscheidung zur Hauptsache die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefährdet wäre oder seine Marktanteile irreversibel und gravierend verändert würden. Bei der Prüfung dieser beiden Ausnahmetatbestände ist die finanzielle Leistungsfähigkeit – bezogen insbesondere auf den Gesamtumsatz – nicht nur des Antragstellers, sondern auch des Konzerns zu berücksichtigen, dem er unmittelbar oder mittelbar angehört (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. März 2013, EDF/Kommission, C‑551/12 P[R], EU:C:2013:157, Randnr. 54, vom 4. Dezember 2007, Cheminova u. a./Kommission, T‑326/07 R, Slg, EU:T:2007:364, Randnrn. 98 bis 102, und vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T‑209/11 R, EU:T:2011:297, Randnrn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Wie die Kommission bemerkt hat, geht aus den Anlagen zum Eilantrag hervor, dass die Antragstellerin der GMH-Unternehmensgruppe angehört. Der Eilrichter hat daher zu prüfen, inwieweit die Finanzkraft dieses Konzerns für die Beurteilung der Schwere und der Irreparabilität des von der Antragstellerin geltend gemachten finanziellen Schadens relevant ist. Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage der Antragstellerin hängt nämlich davon ab, ob ihr zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln des Konzerns, dem sie angehört, objektiv zur Verfügung stehen (zu den Einzelheiten der sogenannten Konzern-Rechtsprechung, vgl. Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnrn. 31 bis 35). Die näheren Einzelheiten der Konzernzugehörigkeit der Antragstellerin stellen somit wesentliche Umstände für die Prüfung der Dringlichkeit des vorliegenden Eilantrags dar.

22      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Gründen der Rechtssicherheit sowie einer geordneten Rechtspflege die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände eines Eilantrags zusammenhängend und verständlich schon aus dem Text der Antragsschrift ergeben müssen, damit der Antragsgegner seine Stellungnahme vorbereiten und der Eilrichter seine Entscheidung, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, mit der gebotenen Schnelligkeit treffen kann (Beschluss EDF/Kommission, EU:C:2013:157, Randnr. 39, und Beschluss vom 30. April 2010, Ziegler/Kommission, C‑113/09 P[R], EU:C:2010:242, Randnr. 13). Zwar darf der Antragsteller diesen Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauern und vervollständigen, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen (Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 36).

23      Daher kann ein Eilantrag grundsätzlich nicht rechtswirksam durch einen späteren Schriftsatz mit dem Ziel ergänzt werden, ursprüngliche Antragslücken zu schließen. Eine derartige Korrekturmöglichkeit stünde in einem Wertungswiderspruch zu Art. 109 der Verfahrensordnung, der im Fall der Zurückweisung eines Eilantrags die Einreichung eines neuen Antrags im Rahmen desselben Verfahrens nur dann zulässt, wenn Letzterer auf „neue Tatsachen“ gestützt ist. Es ist dem Antragsteller somit grundsätzlich versagt, Tatsachenangaben oder rechtliche Gesichtspunkte zu einem späteren Zeitpunkt in das Verfahren einzuführen, wenn er sich bereits in seinem Eilantrag auf diese hätte berufen können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 16. Dezember 2010, Almamet/Kommission, C‑373/10 P[R], EU:C:2010:792, Randnr. 21, und vom 19 Juli 2012, Akhras/Rat, C‑110/12 P[R], EU:C:2012:507, Randnr. 56).

24      Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin ihren vorstehend beschriebenen Informationspflichten nicht nachgekommen: In ihrer Antragsschrift äußert sie sich weder zur Finanzkraft noch zur Kapital- und Gesellschafterstruktur des Konzerns, dem sie angehört.

25      Erst in ihrer Erwiderung auf das Vorbringen der Kommission, der Eilantrag lasse die Konzern-Rechtsprechung unbeachtet, hat die Antragstellerin diese Thematik aufgegriffen und erklärt, eine gruppenweite Betrachtungsweise missachte die betriebswirtschaftlichen Realitäten, da sie letztlich bei anderen zur GMH-Gruppe gehörenden Unternehmen zu einer finanziellen Einstandspflicht führe, die sich allein auf bestehende gesellschaftsrechtliche Verbindungen stütze. Diese rein formaljuristische Betrachtungsweise verkenne, dass die Entscheidung über die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit und Fortführungswürdigkeit eines Unternehmens allein mit Blick auf eben dieses betroffene Unternehmen getroffen werde und dass [vertraulich]. Zurückzuweisen sei insbesondere der Hinweis der Kommission auf den Gesamtumsatz der GMH-Gruppe, der überholt sei und nichts über mögliche finanzielle Mittel der Gruppe zur Rettung der Antragstellerin aussage. Als reine Stimmungsmache zu werten sei der Verweis auf das geschätzte Privatvermögen des Alleingesellschafters der GMH-Gruppe, das gleichfalls gebunden sei und daher nicht ohne weiteres zur Rettung existenzbedrohter Unternehmen einkalkuliert werden könne. Eine derart undifferenzierte Einbeziehung der finanziellen Gesamtsituation der GMH-Gruppe bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung der Antragstellerin widerspreche somit nicht nur unternehmerischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, sondern lasse auch die tatsächlichen Gegebenheiten der GMH-Gruppe unberücksichtigt.

26      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass eine nachträgliche Korrektur von Antragsmängeln grundsätzlich ausgeschlossen ist und die Antragstellerin offensichtlich durch nichts daran gehindert war, die Struktur des GMH-Konzerns, der sie angehört, sowie die finanzielle Lage der Konzerngesellschaften bereits in ihrem Eilantrag umfassend darzulegen (siehe oben, Randnrn. 22 und 23), hätte sie jedenfalls in ihrer Erwiderung der Rechtsprechung Rechnung tragen müssen (siehe oben, Randnrn. 20 und 21), der zufolge im Rahmen der Dringlichkeitsprüfung die Finanzkraft des Konzerns zu berücksichtigen ist, dem sie unmittelbar oder mittelbar angehört (vgl. hierzu auch Beschluss vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06 R, Slg, EU:T:2006:217, Randnr. 111).

27      Nach dieser Rechtsprechung sind die objektiven Interessen der Antragstellerin nicht unabhängig von den Interessen der sie im Rahmen eines Konzerns kontrollierenden bzw. mit ihr verbundenen natürlichen und juristischen Personen zu sehen. Daher muss bei der Beurteilung der Frage, ob der von der Antragstellerin geltend gemachte Schaden schwer und irreparabel ist, auch die finanzielle Situation dieser Personen berücksichtigt werden. Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das finanzielle Überlebensinteresse der Antragstellerin nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das die genannten Personen objektiv an ihrem Fortbestand haben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 31, und Ziegler/Kommission, EU:C:2010:242, Randnr. 46).

28      Die Kritik der Antragstellerin an der mit der Konzern-Rechtsprechung angeblich verbundenen „rein formaljuristischen Betrachtungsweise“ ist zurückzuweisen. Diese Rechtsprechung trägt dem öffentlichen Interesse am Vollzug von Entscheidungen der Organe der Union Rechnung, für die die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht (siehe oben, Randnr. 11). Durch die Berücksichtigung der Finanzkraft des Konzerns soll verhindert werden, dass Letzterer für den Fall, dass die von der antragstellenden Konzerngesellschaft erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen werden sollte, die Insolvenz dieser Gesellschaft „organisiert“, die sich aufgrund der beanstandeten beihilferechtlichen Entscheidung der Union in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Das genannte öffentliche Interesse ist insoweit höher zu veranschlagen als das Partikularinteresse der übrigen Konzerngesellschaften, die es vorziehen mögen, dass der Antragsteller seine auf das Haftungskapital beschränkte Insolvenz erklärt, anstatt ihn im Vertrauen auf den Erfolg der erhobenen Nichtigkeitsklage für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache finanziell zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      In diesem Zusammenhang spielt auch eine Rolle, dass einstweilige Anordnungen nur ausnahmsweise gewährt werden dürfen (siehe oben, Randnr. 11). Dem Eilrichter ist es daher grundsätzlich verwehrt, die tatsächliche Finanzkraft des Konzerns, dem der Antragsteller angehört, unberücksichtigt zu lassen, wenn dieser seine finanziellen Schwierigkeiten allein nicht meistern kann. Bei der Bewertung der Schwere und der Irreparabilität des behaupteten Schadens ist nämlich auf die konkrete individuelle Lage des jeweiligen Antragstellers sowie auf die tatsächlichen und rechtlichen Umstände abzustellen, die jede einzelne Rechtssache kennzeichnen, wozu der Umstand gehört, dass der Antragsteller nachweislich einem Konzern angehört. Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage des Antragstellers hängt aber entscheidend davon ab, ob ihm zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln seines Konzerns, objektiv zur Verfügung stehen, mit deren Hilfe sich der geltend gemachte Schaden reduzieren lässt. Ist dies der Fall, so hat der Eilrichter diesem Umstand Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Soweit die Antragstellerin geltend macht, die GMH-Gruppe habe kein Interesse daran, ihr kurzfristige Liquiditätsspritzen zur Verfügung zu stellen, hat die Kommission zutreffend darauf hingewiesen, dass die Konzern-Rechtsprechung nicht auf ein isoliert betrachtetes Finanzierungsinteresse, sondern auf die objektiv verbundenen Geschäftsinteressen innerhalb ein und desselben Konzerns abstellt. In diesem Zusammenhang kann die von Seiten eines Konzerns geäußerte einseitige Weigerung, einer bestimmten Konzerngesellschaft finanziellen Beistand zu leisten, kein hinreichender Grund dafür sein, die Finanzlage des gesamten Konzerns unberücksichtigt zu lassen. Der Umfang des angeblichen Schadens einer einzelnen Konzerngesellschaft kann nämlich, wenn sich deren Interessen sowie diejenigen ihrer Anteilseigner und sonstiger Konzerngesellschaften objektiv überschneiden, nicht vom einseitigen Willen der Letztgenannten abhängen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ziegler/Kommission, EU:C:2010:242, Randnr. 46). Entscheidend ist insoweit allein, ob der Gewährung der fraglichen finanziellen Unterstützung rechtliche, insbesondere gesellschafts- und konkursrechtliche, Hindernisse entgegenstehen (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1999, DSR-Senator Lines/Kommission, C‑364/99 P [R], Slg, EU:C:1999:609, Randnrn. 52 bis 54, vom 14. Dezember 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C‑446/10 P[R], EU:C:2011:829, Randnrn. 34 und 35, sowie vom 14. Juni 2012, Qualitest FZE/Rat, C‑644/11 P[R], EU:C:2012:354, Randnr. 42).

31      Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin nichts zu einem etwa bestehenden rechtlichen Unterstützungsverbot vorgetragen. Sie hat auch nicht dargetan, dass innerhalb ihres GMH-Konzerns objektiv unterschiedliche Geschäftsinteressen verfolgt würden. Für eine Interessenübereinstimmung spricht vielmehr die Tatsache, dass zwischen der Konzernobergesellschaft und der Antragstellerin ein Gewinn- und Verlustabführungsvertrag besteht, selbst wenn dieser Vertrag ihr keinen Rechtsanspruch auf dauerhaften Insolvenzschutz einräumen sollte. Die Antragstellerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, in ihrem Konzern sei keine objektive Übereinstimmung der geschäftlichen Interessen gegeben.

32      Soweit die Antragstellerin behauptet, ein undifferenziertes Abstellen auf die finanzielle Gesamtsituation der GMH-Gruppe lasse deren tatsächliche Gegebenheiten unberücksichtigt, da insbesondere das in der GMH-Gruppe verkörperte Vermögen in den einzelnen Konzerngesellschaften gebunden sei und dort gebraucht werde, ist dieses Vorbringen zu vage und allgemein, um die Relevanz der Konzern-Rechtsprechung in Frage zu stellen. Die Antragstellerin hätte die tatsächlichen Gegebenheiten der GMH-Gruppe konkret darlegen und anhand von einschlägigen Zahlenangaben begründen müssen, weshalb diese Gruppe nicht in der Lage sein sollte, ihr eine nennenswerte finanzielle Unterstützung zu gewähren. Zudem hätte sie, anstatt sich auf die Bemerkung zu beschränken, der von der Kommission genannte Umsatz der GMH-Gruppe sei überholt und sage nichts über mögliche finanzielle Mittel der Gruppe zu ihrer Rettung aus, den aktuellen Gesamtumsatz selbst mitteilen und etwaige Mittelbindungen präzisieren müssen.

33      Auch lässt sich der Verweis auf das Vermögen des Alleingesellschafters der GMH-Gruppe keineswegs als reine Stimmungsmache abtun. Die Konzern-Rechtsprechung gilt nämlich nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche Konzernmitglieder, die selbst keine Unternehmen darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2010, ArcelorMittal Wire France u.a./Kommission, T‑385/10 R, EU:T:2010:502, Randnr. 53). Die Antragstellerin hätte daher von sich aus Einzelheiten zum Vermögen des betreffenden Alleingesellschafters beibringen und konkret belegen müssen, inwieweit dieses Vermögen gebunden ist und gegebenenfalls für ihre finanzielle Unterstützung nicht in Frage kommt.

34      Nach alledem hat die Antragstellerin nicht dargetan, dass bei sofortigem Vollzug des angefochtenen Beschlusses ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre. Da sie den Beweis schuldig geblieben ist, dass ihr keine Geldmittel von Seiten der GMH-Gruppe zur Verfügung stehen, kann sie auch nicht mit Erfolg geltend machen, der angefochtene Beschluss begründe nicht quantifizierbare Zweifel an ihrer Bonität. Folglich hat die Antragstellerin die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.

35      Obwohl diese Feststellung bereits die Zurückweisung des Eilantrags rechtfertigt (siehe oben, Randnr. 9), ist wegen der Besonderheiten der vorliegenden Rechtssache auch zu prüfen, ob ein Fumus boni iuris gegeben ist.

 Zum Fumus boni iuris      

36      Nach der Rechtsprechung ist ein Fumus boni iuris in der Regel gegeben, wenn das Vorbringen des Antragstellers zumindest hinsichtlich eines einzigen Klagegrundes auf den ersten Blick erheblich und jedenfalls nicht ohne Grundlage erscheint. Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u.a./Kommission, T‑393/10 R, Slg, EU:T:2011:178, Randnr. 54, und vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T‑52/12 R, Slg, EU:T:2012:447, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], Slg, EU:C:2013:558, Randnrn. 67 und 70).

37      Die Antragstellerin trägt zunächst vor, der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, weil die Kommission ihre Entscheidung, ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, nicht ausreichend begründe. Dies gelte vor allem für das Tatbestandsmerkmal „Begünstigung“ im Sinne von Art. 107 Abs. l AEUV. Die Kommission begnüge sich insoweit mit der Feststellung, dass die Begrenzung der EEG-Umlage die energieintensiven Unternehmen von einer Last befreie, die diese normalerweise zu tragen hätten.

38      Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Fumus boni iuris zu begründen. Aus den Randnrn. 23 bis 25, 77 und 78 des angefochtenen Beschlusses geht nämlich hervor, dass die Kommission zur Begründung einer „Begünstigung“ der energieintensiven Unternehmen zunächst auf den Inhalt der §§ 40 und 41 EEG verwiesen und dargelegt hat, dass die zuständigen deutschen Behörden auf Antrag die EEG-Umlage begrenzen, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen (im Folgenden: EVU) an Letztverbraucher weitergegeben wird, wenn es sich hierbei um energieintensive Unternehmen mit hohem Stromverbrauch handelt. In diesem Zusammenhang hat die Kommission ausdrücklich auf Schätzungen der deutschen Behörden verwiesen, denen zufolge die betroffenen energieintensiven Unternehmen aufgrund dieser Begrenzung nur 0,3% der EEG-Umlage zahlten, während 18% des Netzstroms auf sie entfielen, und der dadurch entstehende Vorteil für diese Unternehmen für das Jahr 2011 auf insgesamt 2,5 Mrd. Euro veranschlagt werde.

39      Diese Ausführungen genügen prima facie dem Begründungserfordernis gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV. Sie sind insbesondere der Natur des angefochtenen Beschlusses angepasst, mit dem die Kommission entschieden hat, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 braucht eine solche Entscheidung nur eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme und Ausführungen über etwaige Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu enthalten. Durch diese Entscheidung sollen der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten in die Lage versetzt werden, sich in wirksamer Weise am förmlichen Prüfverfahren zu beteiligen. Hierfür genügt es, dass sie erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, die in Rede stehende Maßnahme stelle eine neue, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Maßnahme dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C‑194/09 P, Slg, EU:C:2011:497, Randnr. 102, und vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T‑207/01, Slg, EU:T:2002:111, Randnr. 138). Dieser Informationszweck wurde bei der Antragstellerin auch erreicht, wie sich den von ihr vorgebrachten Sachrügen zum fehlenden selektiven Begünstigungseffekt der streitigen Maßnahme unschwer entnehmen lässt (siehe unten, Randnr. 55).

40      Die Antragstellerin trägt weiter vor, die Begrenzung der EEG-Umlage stelle schon vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, Slg, EU:C:2001:160, im Folgenden: Urteil PreussenElektra), keine verbotene Beihilfe dar. Dort habe der Gerichtshof im Kern ausgeführt, dass eine Regelung, die private Stromversorgungsunternehmen zur Abnahme von EEG-Strom zu festgelegten Mindestpreisen verpflichte, nicht als eine aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme angesehen werden könne, da keine Übertragung staatlicher Mittel auf die stromerzeugenden Unternehmen stattfinde. Das Vergütungssystem und der Ausgleichsmechanismus des EEG – Gegenstand des hier streitigen Prüfverfahrens – seien seit dem Urteil PreussenElektra unverändert geblieben. Daher müsse die Wertung des Gerichtshofs, dass eine Beihilfe in einem solchen Fall gerade nicht vorliege, fortgelten.

41      Nach Ansicht der Antragstellerin erfüllt die Begrenzung der EEG-Umlage auch keines der beihilferechtlichen Tatbestandsmerkmale des Art. 107 AEUV: Das EEG gewähre ihr keine Begünstigung; jedenfalls könne die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen weder als selektive Begünstigung noch als eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe qualifiziert werden, da es insoweit an einer staatlichen Kontrolle fehle; schließlich sei weder eine Wettbewerbsverfälschung noch eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten gegeben.

42      Zum Prüfungsmaßstab hinsichtlich dieser Sachrügen macht die Antragstellerin geltend, ihr Vorbringen werfe komplexe Rechtsfragen auf, deren umfassende Beantwortung dem Verfahren zur Hauptsache überlassen bleiben sollte. Nach einer summarischen Prüfung seien ihre Rügen jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. Keinesfalls dürfe der für das Verfahren zur Hauptsache relevante Prüfungsmaßstab auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übertragen werden.

43      Die Kommission ist hingegen der Auffassung, es sei nicht erkennbar, dass die von der Antragstellerin gegen den Eröffnungsbeschluss geltend gemachten Rügen dem ersten Anschein nach besonders ernsthafte Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit hervorriefen. Auch im vorläufigen Rechtsschutz gelte, dass sich die Kontrolle des Unionsrichters auf die Prüfung beschränke, ob die Kommission bei der vorläufigen Würdigung des Beihilfecharakters einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen habe. Der angefochtene Beschluss weise jedenfalls keinen solchen Fehler auf.

44      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Art. 108 AEUV und die Verordnung Nr. 659/1999 ein besonderes Verfahren für die Kontrolle staatlicher Beihilfen durch die Kommission vorschreiben. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Phase der Vorprüfung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie Art 4 und 5 der Verordnung Nr. 659/1999, die der Kommission eine erste Meinungsbildung namentlich über den Beihilfecharakter der in Rede stehenden staatlichen Maßnahme ermöglichen soll, und dem förmlichen Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie Art 6 und 7 der Verordnung Nr. 659/1999, das der Kommission eine vertiefte Prüfung aller durch die fragliche Maßnahme aufgeworfenen relevanten Sach- und Rechtsfragen erlauben sowie die Rechte möglicherweise betroffener Dritter schützen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T‑73/98, Slg, EU:T:2001:94, Randnrn. 40 und 41, vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, T‑346/99 bis T‑348/99, Slg, EU:T:2002:259, Randnr. 41, und vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C‑194/09 P, Slg, EU:C:2011:497, Randnr. 57).

45      Die Kommission muss das förmliche Prüfverfahren insbesondere dann einleiten, wenn sie bei einer ersten Prüfung der Frage, ob die untersuchte staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, ernsthaften Schwierigkeiten begegnet. Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt deshalb, dass die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine „vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission“ enthält. Folglich ist die Einstufung als staatliche Beihilfe in einer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht endgültig. Die Einleitung dieses Verfahrens soll es der Kommission gerade ermöglichen, alle Stellungnahmen einzuholen, die erforderlich sind, um eine endgültige Entscheidung in diesem Punkt treffen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Prayon-Rupel/Kommission, EU:T:2001:94, Randnr. 42, und Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn. 41 bis 43).

46      Art. 108 AEUV beschränkt somit die Befugnis der Kommission zum Erlass einer beihilferechtlichen Entscheidung ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens auf die Maßnahmen, die keine ernsthaften Schwierigkeiten aufwerfen. Sie darf die Einleitung dieses Verfahrens nicht etwa wegen der Interessen betroffener Dritter, aus Erwägungen der Verfahrensökonomie oder aus Gründen administrativer Zweckmäßigkeit ablehnen. Allerdings verfügt die Kommission über einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung und Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um festzustellen, ob diese ernsthafte Schwierigkeiten begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prayon-Rupel/Kommission, EU:T:2001:94, Randnrn. 44 und 45).

47      Daraus folgt, dass der Unionsrichter in einem Verfahren, das die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, zum Gegenstand hat, die Kompetenzen der Kommission zu beachten und sich eines abschließenden Urteils über von dieser nur vorläufig behandelte Fragen zu enthalten hat. Wird im Rahmen eines solchen Gerichtsverfahrens die Beurteilung der Kommission betreffend die Einstufung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe gerügt, ist deshalb die Kontrolle durch den Unionsrichter auf die Prüfung beschränkt, ob der Kommission ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie der Meinung war, sie habe bei einer ersten Prüfung dieser Maßnahme diese Frage nicht ohne ernsthafte Schwierigkeiten beantworten können (Urteile Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn. 44 und 45, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, EU:C:2011:497, Randnr. 61).

48      Dieser für das Verfahren zur beihilferechtlichen Hauptsache maßgebliche Prüfungsmaßstab muss auch bei der Entscheidung über Eilanträge Berücksichtigung finden, mit denen vorläufiger Rechtsschutz gegen Entscheidungen über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens begehrt wird.

49      Reicht es nämlich zur Feststellung eines Fumus boni iuris im Eilverfahren normalerweise aus, dass das Vorbringen des Antragstellers komplexe Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung durch den für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper bedürfen, so sind es im Beihilferecht gerade derartige Fragen, die ernsthafte Schwierigkeiten begründen können, aufgrund deren die Kommission sich nicht mit dem Vorprüfungsverfahren begnügen darf, sondern das förmliche Prüfverfahren eröffnen muss. Mit anderen Worten: Ist ein Fumus boni iuris in der Regel zu bejahen, wenn dem ersten Anschein nach „ernsthafte Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des beanstandeten Rechtsakts bestehen (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1994, Laakmann Karton/Kommission, T‑301/94 R, Slg, EU:T:1994:316, Randnr. 30), so verhält sich die Kommission im Rahmen ihrer beihilferechtlichen Prüfung einer staatlichen Maßnahme nur dann rechtmäßig, wenn sie bei Auftreten „ernsthafter Schwierigkeiten“ hinsichtlich der beihilferechtlichen Qualifizierung dieser Maßnahme das förmliche Prüfverfahren eröffnet.

50      Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen beihilferechtlichen Prüfverfahrens ist ein Fumus boni iuris daher nur gegeben, wenn der Antragsteller dartun kann, dass die von der Kommission geltend gemachten ernsthaften Schwierigkeiten objektiv gar nicht bestehen, die Sach- und Rechtslage vielmehr so klar und eindeutig ist, dass die Eröffnung dieses Prüfverfahrens einem Verfahrensmissbrauch durch die Kommission nahekommt. Dies bedeutet, dass der Eilrichter im Rahmen des Fumus boni iuris auf die Prüfung beschränkt ist, ob sich aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt, dass die Kommission mit der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens deshalb einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hat, weil sie vernünftigerweise keine ernsthaften Zweifel am Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe bzw. an deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt haben durfte.

51      Soweit die Antragstellerin im vorliegenden Fall zunächst meint, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses ergebe sich schon aus dem Urteil PreussenElektra, dessen Verneinung des Beihilfecharakters fortgelten müsse, da das Vergütungssystem und der Ausgleichsmechanismus des EEG seit diesem Urteil unverändert geblieben seien, genügt der Hinweis, dass das in diesem Urteil geprüfte deutsche Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz) vom 7. Dezember 1990 (BGBl. 1990 I S. 2633) in der Fassung von Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. 1998 I S. 730) nur aus sechs Paragraphen bestand und sich darauf beschränkte, die EVU zur Abnahme des in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten EEG-Stroms zu einem gesetzlich festgelegten Preis zu verpflichten sowie die Verteilung der daraus resultierenden finanziellen Belastung zwischen den EVU und den privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze zu regeln, wobei diese Unternehmen die entstehenden Mehrkosten grundsätzlich selbst tragen mussten, da es – abgesehen von einer Härtefallklausel im Verhältnis zu den Netzbetreibern – keinen Ausgleichsmechanismus etwa zulasten der Endverbraucher gab.

52      Das in dem angefochtenen Beschluss geprüfte EEG 2012 besteht dagegen aus mehr als 80 Paragraphen und mehreren Anlagen. Das EEG 2012 sieht insbesondere in den §§ 34 bis 44 einen spezifischen Ausgleichsmechanismus vor, die EEG-Umlage, deren Berechnung in einer Ausgleichsmechanismusverordnung und einer Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung geregelt ist. Danach werden den EVU, die zur Abnahme von EEG-Strom zu einem Festpreis verpflichtet sind, die daraus resultierenden Mehrkosten durch die vorgelagerten Netzbetreiber erstattet. Letztere verteilen die Mehrkosten gleichmäßig untereinander und erheben, um ihre eigenen Mehrkosten erstattet zu bekommen, von den EVU die EEG-Umlage. Die EVU sind ihrerseits ermächtigt, die EEG-Umlage an die Endverbraucher weiterzugeben. Eine Ausnahme von dieser Möglichkeit besteht dann, wenn der Endverbraucher ein energieintensives Unternehmen ist und ihm eine Begrenzung der EEG-Umlage von der zuständigen Behörde gewährt wird.

53      Unter diesen Umständen kann der Kommission prima facie nicht vorgeworfen werden, sie habe einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, als sie zu der Auffassung gelangte, das EEG 2012 unterscheide sich in wesentlichen Punkten von dem Stromeinspeisungsgesetz, so dass sie sich nicht damit begnügen könne, das EEG 2012 beihilferechtlich allein anhand der Kriterien des Urteils PreussenElektra im Vorprüfungsverfahren zu beurteilen, ohne das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

54      Die Antragstellerin macht weiter geltend, die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erfülle keines der beihilferechtlichen Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Abs. 1 AEUV.

55      Sie trägt vor, das EEG 2012 gewähre ihr keine Begünstigung, die sie normalerweise nicht erhalten hätte. Für die Beurteilung des Begünstigungscharakters sei nicht auf den Vergleich mit denjenigen Letztverbrauchern abzustellen, die mit der vollen EEG-Umlage belastet seien. Maßstab für die „normalen Marktbedingungen“ vor Erlass der strittigen Maßnahme könne dem Urteil vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission (173/73, Slg, EU:C:1974:71, Randnrn. 36/40), zufolge nur die Situation sein, die bestünde, wenn das EEG 2012 insgesamt nicht gelten würde. Bei einer solchen Marktbetrachtung würden energieintensive Unternehmen zwar nicht mehr von einer Begrenzung der EEG-Umlage profitieren; allerdings wären sie auch nicht mit erhöhten Energiekosten in Form der EEG-Umlage belastet. Eine Begrenzung der EEG-Umlage wäre entbehrlich, weil es ohne das EEG 2012 keine gestiegenen Stromkosten in Form der EEG-Umlage gäbe. Jedenfalls fehle es an der Selektivität, da die Begünstigung energieintensiver Unternehmen durch die Begrenzung der EEG-Umlage systemimmanent gerechtfertigt sei. Dass die Begrenzung der Stärkung dieser Unternehmen im Wettbewerb diene, stehe dem nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe auf diese Weise nämlich einen ausgewogenen Regelungsmechanismus schaffen wollen, der die Förderung der erneuerbaren Energien erst möglich mache. Ohne den Ausgleich unzumutbarer Nachteile für einzelne Letztverbraucher wäre diese Förderung sowohl volkswirtschaftlich undenkbar als auch im Hinblick auf das Gebot der Belastungsgerechtigkeit grundrechtswidrig. Die Stärkung energieintensiver Unternehmen im Wettbewerb sei daher ein notwendiges Mittel, um das inhärente Ziel des EEG 2012 zu erreichen: im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.

56      Dazu ist festzustellen, dass die Kommission in den Randnrn. 23 bis 25, 77 und 78 des angefochtenen Beschlusses angenommen hat, energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch würden dadurch selektiv begünstigt, dass sie von einer Last befreit würden, die sie normalerweise zu tragen hätten: sie gelangten auf Antrag in den Genuss einer Begrenzung der EEG-Umlage, die die EVU an Letztverbraucher weitergeben könnten (siehe oben, Randnr. 38).

57      Diese vorläufige Würdigung der Kommission lässt prima facie keinen offenkundigen Beurteilungsfehler erkennen, zumal die Antragstellerin selbst hervorgehoben hat, die Begrenzung der EEG-Umlage diene gerade der Stärkung energieintensiver Unternehmen im Wettbewerb. Der Verweis der Antragstellerin auf das Urteil Italien/Kommission (EU:C:1974:71) geht insoweit fehl, als dieses Urteil eine gesetzliche Bestimmung zum Gegenstand hatte, die allen Unternehmen des italienischen Textilsektors eine Verringerung der Sozialabgaben gewährte. Die Aussage in den Randnrn. 36/40 dieses Urteils, bei der beihilferechtlichen Prüfung sei notwendigerweise von der Wettbewerbslage auszugehen, „die vor dem Erlass der strittigen Maßnahme“ auf dem Binnenmarkt bestanden habe, bezieht sich auf die Situation des europäischen Textilsektors vor Einführung der „strittigen Maßnahme“, d. h. der die italienischen Textilunternehmen begünstigenden Bestimmung. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass als „strittige Maßnahme“ nicht das EEG 2012 insgesamt, sondern nur die dort vorgesehene Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen anzusehen ist. Auch aus den Schriftsätzen der Antragstellerin geht hervor, dass deren Interesse hauptsächlich darauf gerichtet ist, weiterhin Begrenzungsbescheide zu erhalten. Ihr Vorbringen, eine Begrenzung der EEG-Umlage wäre entbehrlich, weil es ohne das EEG 2012 keine gestiegenen Stromkosten in Form dieser Umlage gäbe, ist für die Frage der selektiven Begünstigung daher irrelevant.

58      Soweit die Antragstellerin betont, der Gesetzgeber habe im EEG 2012 einen ausgewogenen Regelungsmechanismus schaffen und unzumutbare Belastungen für energieintensive Unternehmen ausgleichen wollen, da ohne deren Stärkung im Wettbewerb das inhärente Ziel des EEG 2012 – die Kombination von Klima- und Umweltschutz mit einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung – nicht erreicht werden könne, scheint sie geltend zu machen, durch die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen solle deren strukturell verminderte Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ausländischen Konkurrenten ausgeglichen werden.

59      In der Tat hat das Gericht in seinen Urteilen vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission (T‑157/01, Slg, EU:T:2004:76, Randnr. 57), und vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u.a./Kommission (T‑254/00, T‑270/00 und T‑277/00, Slg, EU:T:2008:537, Randnrn. 185 bis 188), anerkannt, dass es einer staatlichen Maßnahme, durch die strukturelle Nachteile ausgeglichen werden sollen, unter bestimmten, ganz spezifischen Voraussetzungen am Beihilfecharakter fehlen kann. Diesen Entscheidungen stehen jedoch insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u.a./Kommission (C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, Slg, EU:C:2011:368, Randnrn. 92 und 94 bis 96), sowie das Urteil des Gerichts vom 16. September 2013, British Telecommunications/Kommission (T‑226/09 und T‑230/09, EU:T:2013:466, Randnr. 71), entgegen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Eine staatliche Maßnahme stellt nur dann keine Beihilfe dar, wenn sie als Ausgleich (Gegenleistung) für Leistungen anzusehen ist, die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraute Unternehmen – was bei den durch das EEG 2102 betroffenen energieintensiven Unternehmen nicht der Fall ist – zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbringen. Im Übrigen kommt es für die beihilferechtliche Qualifizierung einer staatlichen Maßnahme allein auf deren Wirkungen an, nicht auf ihre Gründe oder Ziele. Mithin kann der Umstand, dass ein Mitgliedstaat versucht, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftszweigs denjenigen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, diesen Maßnahmen nicht den Beihilfecharakter nehmen.

60      In dem angefochtenen Beschluss hat die Kommission die Frage des Ausgleichs struktureller Nachteile im Rahmen ihrer Prüfung des Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht angesprochen. Dies kann ihr nicht als offenkundiger Beurteilungsfehler angelastet werden, da die beihilferechtliche Irrelevanz eines solchen Ausgleichs im Fall der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen auf der Linie der Urteile Comitato „Venezia vuole vivere“ u.a./Kommission (EU:C:2011:368) und British Telecommunications/Kommission (EU:T:2013:466) liegt. Jedenfalls wäre die Kommission auf objektiv ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen, aufgrund deren sie das förmliche Prüfverfahren hätte eröffnen müssen, wenn sie beabsichtigt hätte, den Entscheidungen Danske Busvognmænd/Kommission (EU:T:2004:76) und Hotel Cipriani u.a./Kommission (EU:T:2008:537) den „Vorzug“ vor diesen Urteilen zu geben oder die beiden unterschiedlichen Rechtsprechungsansätze mit einander in Einklang zu bringen. Unter diesen Umständen kann der Kommission kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie in den Randnrn. 201 bis 244 des angefochtenen Beschlusses die Notwendigkeit einer Förderung in Deutschland ansässiger energieintensiver Unternehmen in Bezug auf Art. 107 Abs. 3 Buchst. b) und c) AEUV geprüft und insoweit zusätzlichen Klärungsbedarf im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens gesehen hat.

61      Die Antragstellerin macht sodann geltend, die Begrenzung der EEG-Umlage führe weder zu einer Wettbewerbsverfälschung noch zu einer etwaigen Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. Sie diene vielmehr der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs, da sie darauf abziele, die Belastungen inländischer Unternehmen infolge der EEG-Umlage abzumildern und so die geltenden Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten. Die Begrenzung der EEG-Umlage solle einen Anreiz dafür schaffen, dass energieintensive Unternehmen ihre Produktion nicht in das Ausland verlagerten. Nur so könnten sie weiterhin einen Beitrag zur Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland sowie zum Umwelt- und Klimaschutz leisten.

62      Dazu ist festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 80 des angefochtenen Beschlusses angenommen hat, die durch die Begrenzung der EEG-Umlage potenziell begünstigten Unternehmen seien Hersteller von stromintensiven Erzeugnissen (z. B. Eisenmetall- und Nichteisenmetallproduzenten, Papierindustrie, chemische Industrie, Zementhersteller) und in Branchen tätig, in denen Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfinde. Die streitige Maßnahme sei daher imstande, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zu beeinträchtigen.

63      Auch diese vorläufige Würdigung der Kommission lässt prima facie keinen offenkundigen Beurteilungsfehler erkennen. Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass sie und die übrigen durch die Begrenzung der EEG-Umlage begünstigten energieintensiven Unternehmen einem grenzüberschreitenden Wettbewerb ausgesetzt sind. Vielmehr hat sie selbst erklärt, durch die Begrenzung der EEG-Umlage sollten energieintensive Unternehmen im Wettbewerb gestärkt werden. Mit ihrem Hinweis auf die ungleiche Ausgangslage der in den verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen scheint die Antragstellerin das bereits im Rahmen der selektiven Begünstigung vorgebrachte Argument des notwendigen Ausgleichs struktureller Nachteile wiederaufzugreifen. Mit diesem Argument lässt sich jedoch die – auf eine vorläufige Würdigung gestützte – Annahme einer Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung nicht ausschließen. Hierfür genügt es, dass die streitige Maßnahme eine Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel und eine verzerrende Wirkung auf den Wettbewerb im innergemeinschaftlichen Handel entfalten kann, was insbesondere der Fall ist, wenn diese Maßnahme geeignet ist, die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem Handel zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C‑66/02, Slg, EU:C:2005:768, Randnrn. 114 und 115).

64      Mit ihrem zentralen Vorbringen macht die Antragstellerin schließlich geltend, bei der Begrenzung der EEG-Umlage handele es sich um keine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe, weil es an einer staatlichen Kontrolle fehle. Der Staat habe keinen Einfluss auf die Höhe der EEG-Umlage sowie darauf, in welchem Umfang diese begrenzt werde. Es sei letztlich die freie Entscheidung von Netzbetreibern und EVU als privaten Akteuren im Energieversorgungssystem, ob die EEG-Umlage überhaupt an die Letztverbraucher weitergereicht werde. Aus diesem Grund sei auch die Begrenzung der EEG-Umlage davon abhängig, ob von den privaten Akteuren überhaupt eine solche Umlage erhoben werde.

65      Aus dem Umstand, dass energieintensive Unternehmen einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage dann stellten, wenn der jeweilige Elektrizitätsversorger diese Umlage von ihnen verlangt habe, könne nicht gefolgert werden, dass die Verwendung der entsprechenden Mittel staatlich kontrolliert werde. Die Wälzung der EEG-Umlage hänge allein von der Entscheidung der Netzbetreiber ab und entziehe sich damit vollständig der staatlichen Kontrolle, da der Staat keinerlei Verfügungsgewalt über die Gelder erlange. Die Netzbetreiber handelten auch nicht als beauftragte Einrichtungen des Staates, denen die Aufgabe zukäme, die Finanzflüsse im Zusammenhang mit der EEG-Umlage zu verwalten. Voraussetzung wäre nämlich, dass der Staat der von ihm bezeichneten privaten Einrichtung die für die Durchführung der Beihilferegelung erforderlichen Mittel unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stelle. Dies treffe weder auf die EEG-Umlage noch auf deren Begrenzung zu. Hierbei handele es sich ausschließlich um private Mittel, die den privaten Sektor niemals verließen und somit keine finanziellen Auswirkungen auf den Staat hätten.

66      Nach Ansicht der Antragstellerin geht die Kommission im Zusammenhang mit der rechtlichen Bewertung der Rolle des Staats betreffend die EEG-Umlage von einem falschen Verständnis der staatlichen Gewährleistungsverantwortung aus. Dieser Begriff entspringe dem Konzept des Gewährleistungsstaats und bezeichne das Hinwirken des Staats darauf, dass politisch gewollte Aufgaben von Privaten gemeinwohlförderlich wahrgenommen würden. Dies impliziere gerade nicht notwendigerweise die staatliche Erfüllung der betreffenden Aufgabe, sondern deren Erledigung durch Private. Charakteristisch für das Konzept der Gewährleistungsverantwortung sei daher das Ziel, privatautonomes und privatwirtschaftliches Handeln für die Förderung öffentlicher Zwecke zu nutzen. Daher folge aus der Begrifflichkeit der Gewährleistungsverantwortung mitnichten, dass der Staat die Verwaltung der Mittel aus der EEG-Umlage kontrolliere, steuere oder beeinflusse. Vielmehr seien die Vorschriften des EEG 2012 zum Ausgleichsmechanismus derart ausgestaltet, dass sie ausschließlich privatrechtliche Beziehungen zwischen den privatrechtlich organisierten Netzbetreibern und EVU sowie den Letztverbrauchern regelten, die keiner staatlichen Kontrolle unterlägen.

67      Dazu ist festzustellen, dass die Kommission in den Randnrn. 81 bis 148 des angefochtenen Beschlusses die Frage, inwieweit die Vorteile für die Erzeuger von EEG-Strom, die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen sowie die Einspeisevergütung dem Staat zuzurechnen sind und aus staatlichen Mitteln gewährt werden, einer eingehenden, wenngleich vorläufigen Würdigung unterzogen hat. Bei dieser Würdigung hat die Kommission folgende Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts analysiert: die Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission (EU:C:1974:71), vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig (78/76, Slg, EU:C:1977:52), vom 11. November 1987, Frankreich/Kommission (259/85, Slg, EU:C:1987:478), vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T‑358/94, Slg, EU:T:1996:194), vom 13. März 2001, PreussenElektra (EU:C:2001:160), vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C‑482/99, Slg, EU:C:2002:294), vom 15. Juli 2004, Pearle u.a. (C‑345/02, Slg, EU:C:2004:448), vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u.a. (C‑206/06, Slg, EU:C:2008:413), vom 19. Juli 2012, International Bingo Technology (C‑377/11, Slg, EU:C:2012:503), vom 27. September 2012, Frankreich/Kommission (T‑139/09, Slg, EU:T:2012:496), vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T‑137/10, Slg, EU:T:2012:584), und vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (C-399/10 P und C‑401/10 P, Slg, EU:C:2013:175).

68      In Randnr. 81 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission die Vorteile für die Erzeuger von EEG-Strom, die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen und die Einspeisevergütung dem deutschen Staat zugerechnet, weil sie durch Gesetz, das EEG 2012, und durch Durchführungsverordnungen geschaffen worden seien. Außerdem gewährten die deutschen Behörden (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) die Berechtigungen zur Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen.

69      In den Randnrn. 82 bis 138 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission sich ausführlich mit der Rechtsprechung zu staatlichen Mitteln (siehe oben, Randnr. 67) auseinandergesetzt und die einschlägige Rechtslage in Deutschland sowie die Rechtsauffassung der Bundesregierung dargelegt. Sie vertrat dabei die Ansicht, auch Vorteile, die über eine vom Staat benannte private Einrichtung gewährt würden, fielen unter den Beihilfebegriff, und zwar trotz einer zunächst privaten Herkunft der eingesetzten Geldmittel. Entscheidend komme es auf den Umfang der Beteiligung der öffentlichen Stellen bei der Festlegung der betreffenden Maßnahmen und ihrer Finanzierungsmodalitäten an. Die durch das EEG 2012 geschaffene EEG-Umlage werde vom Staat und nicht von den Netzbetreibern festgelegt. Letztere berechneten zwar die Höhe der Umlage. Diese ergebe sich jedoch automatisch aus der Berechnungsmethode, die im EEG 2012 und in den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen detailliert festgelegt sei. Außerdem kontrollierten die deutschen Behörden (Bundesnetzagentur) sowohl die Einhaltung dieser Methode als auch die Verwendung der EEG-Umlage zur Finanzierung der Förderung von EEG-Strom. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass die Netzbetreiber angesichts der Vielzahl der ihnen durch das EEG 2012 übertragenen Aufgaben vom Staat mit der Verwaltung der EEG-Umlage betraut seien, dies allerdings unter strenger Überwachung durch die Bundesnetzagentur. Zwar seien die EVU nicht verpflichtet, die EEG-Umlage auf die Letztverbraucher umzulegen, jedoch könnten auch fakultative Zahlungen öffentliche Mittel darstellen. Im Übrigen sei die Umlage vom Staat so konzipiert worden, dass sie zwangsläufig auf die Letztverbraucher abgewälzt werde. Hierfür sprächen mehrere Indizien, insbesondere die Tatsache, dass der Staat eine Begrenzung der EEG-Umlage zugunsten bestimmter Letztverbraucher – der energieintensiven Unternehmen – für erforderlich gehalten habe.

70      Aus diesen Gründen gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, der Staat könne die Verwaltung der zur Förderung von EEG-Strom eingesetzten Mittel kontrollieren, steuern und beeinflussen. Er interveniere sowohl auf der Ebene des Vorteils (Einspeisevergütung) als auch auf der Ebene seiner Finanzierung (Mechanismus der EEG-Umlage). Der Staat habe nicht nur den Kreis der Begünstigten, die Förderkriterien und die Höhe der Förderung definiert, sondern auch die finanziellen Mittel zur Deckung der Kosten der Förderung von EEG-Strom bereitgestellt. Die EEG-Umlage sei keine private Initiative der Netzbetreiber, sondern stamme vom Staat, der Ziel und Zweck der Umlage – Finanzierung einer vom Staat ausgearbeiteten Förderpolitik – definiert habe. Den Netzbetreibern stehe es nicht frei, die EEG-Umlage nach ihrem Ermessen festzulegen; sie würden vielmehr bei deren Berechnung, Erhebung und Verwaltung überwacht. Auch die Vermarktung des EEG-Stroms werde vom Staat überwacht. Die Bestimmungen über die Festsetzung der EEG-Umlage stellten sicher, dass genügend Geldmittel für die Förderung von EEG-Strom und für die Finanzierung der Verwaltungskosten des Systems bereitstünden. Die Netzbetreiber könnten die EEG-Umlage nicht zur Finanzierung anderweitiger Tätigkeiten nutzen. Die Erlöse aus der EEG-Umlage stellten nach alledem staatliche Mittel dar.

71      Daraus folgt nach Ansicht der Kommission, dass eine Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen einen Verzicht auf staatliche Mittel bedeutet. Im Übrigen bleibe der deutsche Staat auch auf der Ebene der Begrenzung Beteiligter, da der potenziell Begünstigte einen Begrenzungsantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stelle, das den Antrag prüfe und dem energieintensiven Unternehmen die Begrenzung gewähre. Diese Entscheidung könne dann den EVU entgegengehalten werden, die damit dem energieintensiven Unternehmen nicht mehr die volle EEG-Umlage, sondern nur noch die begrenzte Umlage in Rechnung stellen könnten. Die Entscheidung könne auch den Netzbetreibern entgegengehalten werden, so dass die Umlage, die Letztere den EVU in Rechnung stellen könnten, ebenfalls nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt werde. In Bezug auf die Übertragung von Mitteln dürfte die dem energieintensiven Unternehmen gewährte Begrenzung dazu führen, dass die Netzbetreiber im Rahmen der EEG-Umlage nur einen dementsprechend verminderten Betrag erheben könnten.

72      Diese auf einer Analyse der einschlägigen Tat- und Rechtsfragen beruhende vorläufige Würdigung der Kommission lässt prima facie keinen offenkundigen Beurteilungsfehler erkennen. Die betreffenden Passagen des angefochtenen Beschlusses machen insbesondere deutlich, dass die Problematik der staatlichen oder privaten Natur der im Rahmen der EEG-Umlage eingesetzten Geldmittel eine Vielzahl an komplexen und rechtstechnisch schwierigen Fragen aufwirft, die eine vertiefte Erörterung im förmlichen Prüfverfahren rechtfertigen.

73      Die Antragstellerin hält dem im Wesentlichen entgegen, bei der EEG-Umlage handele es sich ausschließlich um private Mittel, die den privaten Sektor niemals verließen und somit keine finanziellen Auswirkungen auf den Staat hätten; die Vorschriften des EEG 2012 zum Ausgleichsmechanismus seien derart ausgestaltet, dass sie ausschließlich privatrechtliche Beziehungen zwischen den privatrechtlich organisierten Netzbetreibern, EVU und Letztverbrauchern regelten, die keiner staatlichen Kontrolle unterlägen (siehe oben Randnrn. 65 und 66).

74      Die mit diesem Vorbringen aufgeworfene Problematik sollte zwar von der Kommission im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eingehend analysiert werden, die in dem angefochtenen Beschluss dazu erfolgte vorläufige Würdigung erscheint jedoch nicht mit einem offenkundigen Beurteilungsfehler behaftet. Wie die Kommission nämlich zutreffend bemerkt hat, lässt sich dem Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 1993, Sloman Neptun (C‑72/91 und C‑73/91, Slg, EU:C:1993:97, Randnrn. 19 und 21), entnehmen, dass es im Fall der Betrauung eines privaten Unternehmens mit der Durchführung einer Beihilferegelung nur darauf ankommt, ob der Haushalt des betrauten privaten Unternehmens belastet wird, nicht darauf, ob der Staatshaushalt oder der Haushalt einer öffentlichen Einrichtung eine Belastung erfährt.

75      Soweit die Antragstellerin behauptet, die Netzbetreiber handelten nicht als beauftragte Einrichtungen des Staates, denen die Aufgabe zukäme, die Finanzflüsse im Zusammenhang mit der EEG-Umlage zu verwalten, da der Staat ihnen die hierfür erforderlichen Mittel weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung stelle, hat die Kommission erwidert, für die Frage der staatlichen Kontrolle sei maßgeblich, ob der Staat dem betrauten privaten Unternehmen genaue Vorgaben zur Verwendung der für die Durchführung der Beihilferegelung notwendigen Gelder mache. Diese Vorgaben bestehen der Kommission zufolge vorliegend darin, dass das EEG 2012 die Netzbetreiber durch die Schaffung gesetzlicher Schuldverhältnisse dazu verpflichte, von den EVU die EEG-Umlage zu erheben und den gesamten EEG-Strom zu einem gesetzlich festgesetzten Preis abzunehmen. Die Kommission hat weiter darauf hingewiesen, dass der Staat kraft Gesetzes einen Anspruch der Netzbetreiber auf Erhebung der EEG-Umlage begründe, deren Verwaltung durch die Netzbetreiber im Einzelnen regele und staatlich (Bundesnetzagentur) kontrolliere, die Befreiungsmöglichkeiten für energieintensive Unternehmen regele und in jedem Einzelfall selbst (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) über die Befreiung entscheide.

76      Auch diese Debatte lässt keinen offenkundigen Beurteilungsfehler der Kommission erkennen, soweit diese zu der vorläufigen Ansicht gelangte, die Netzbetreiber seien mit der Durchführung der EEG-Umlage unter der Kontrolle des Staates betraut worden. Allerdings sollte die von der Antragstellerin aufgeworfene Problematik im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eingehend analysiert werden.

77      Schließlich erscheint das von der Antragstellerin angeführte Konzept der staatlichen Gewährleistungsverantwortung, das darauf abziele, privatautonomes und privatwirtschaftliches Handeln für die Förderung öffentlicher Zwecke zu nutzen, so dass politisch gewollte Aufgaben von Privaten gemeinwohlförderlich wahrgenommen würden, zu theoretisch und vage, um die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses darzutun.

78      Es ist mithin festzustellen, dass die Antragstellerin auf den ersten Blick die Notwendigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung (Fumus boni iuris) vorbehaltlich der im Verfahren zur Hauptsache vorzunehmenden Prüfung nicht glaubhaft gemacht hat.

79      Nach alledem ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Abwägung der widerstreitenden Interessen der Verfahrensbeteiligten. Es erübrigt sich auch eine Prüfung der von der Kommission erhobenen Zulässigkeitsrügen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1)      Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2)      Der Beschluss vom 7. April 2014, Stahlwerk Bous/Kommission (T‑172/14 R), wird aufgehoben.

3)      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 10. Juni 2014.

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.


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