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Klage, eingereicht am 10. Juni 2014 – Duro Felguera/Kommission

(Rechtssache T-401/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Duro Felguera, SA (Gijón, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. López Gómez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss, mit dem das als spanisches True-Lease-Modell [SEAF] bezeichnete steuerliche Maßnahmenpaket als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe bezeichnet wird, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses, in denen die investierenden wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als die einzigen Begünstigten dieser angeblichen Beihilfen und gleichzeitig als die einzigen zur Rückzahlung Verpflichteten bezeichnet werden, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit unter Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Europäischen Union die Rückzahlung der angeblichen Beihilfen angeordnet wird;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich zur Rechtmäßigkeit der von den Investoren mit anderen Einrichtungen geschlossenen privatwirtschaftlichen Verträge äußert, und

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Beschluss ist derselbe wie in der Rechtssache T-515/13, Spanien/Kommission.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 107 AEUV, weil er das spanische True-Lease-Modell und die Maßnahmen, aus denen es sich zusammensetze, als eine staatliche Beihilfe einstufe. Der umfassende Ansatz, von dem die Kommission ausgehe, sei falsch, denn diese verwechsele eine Reihe von privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäften, die von den Steuerpflichtigen zur Gewinnoptimierung getätigt würden, mit der Errichtung eines Ad-hoc-Mechanismus durch die Steuerbehörden zur Gewährung von Steuervorteilen.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe den Beihilfeempfänger unzutreffend bestimmt, denn die Kommission selbst habe anerkannt, dass derjenige, der die Beihilfe oder den größten Teil derselben erhalte, der Reeder sei, der das Schiff erwerbe, und nicht die wirtschaftliche Interessenvereinigung. Obwohl diese eine vorzeitige Abschreibung verlange, die deren Mitgliedern anfänglich zugutekomme, gehe dieser Vorteil nämlich zu 90 % an die Schifffahrtsunternehmen.

Dritter Klagegrund: Die Feststellung der Kommission, dass die spanische Tonnage-Besteuerung in bestimmten Fällen eine neue und nicht eine bestehende Beihilfe darstelle, verstoße gegen die Art. 107 AEUV und 108 AEUV.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe dadurch gegen die Art. 107 AEUV und 296 AEUV verstoßen, dass sie nicht hinreichend begründet habe, wie sie zu der Feststellung gekommen sei, dass die wirtschaftliche Interessenvereinigung und ihre Investoren die einzigen und die letzten Empfänger der staatlichen Beihilfe seien und diese zurückzahlen müssten.

Fünfter Klagegrund: Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Rückzahlung der Beihilfe dürfe nicht angeordnet werden, weil der angefochtene Beschluss gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes verstoße.

Sechster Klagegrund: Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Kommission habe dadurch gegen den in den Art. 107 AEUV und 108 AEUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, dass sie sich in dem angefochtenen Beschluss zur Gültigkeit von Vertragsklauseln in zwischen Investoren und anderen Einrichtungen nach spanischem Recht geschlossenen privatwirtschaftlichen Verträgen ausgesprochen habe.