Language of document : ECLI:EU:T:2012:63





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Februar 2012 –
Verenigde Douaneagenten/Kommission

(Rechtssache T‑32/11)

„Zollunion – Einfuhr von rohem Rohrzucker von den Niederländischen Antillen – Nacherhebung von Einfuhrabgaben – Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Verletzung wesentlicher Formvorschriften“

1.                     Eigenmittel der Europäischen Union – Nacherhebung von Einfuhr‑ oder Ausfuhrabgaben – Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaften, unter denen von der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben abgesehen werden kann – Beweislast (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26‑27, 36)

2.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 48‑49)

3.                     Eigenmittel der Europäischen Union – Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben – Anwendung der Billigkeitsklausel des Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 und 239) (vgl. Randnrn. 50‑52)

4.                     Eigenmittel der Europäischen Union – Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben – Anwendung der Billigkeitsklausel des Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 und Art. 239; Verordnung der Kommission Nr. 2454/93, Art. 871 und 905) (vgl. Randnrn. 53‑55)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 6754 def. der Kommission vom 1. Oktober 2010, mit dem festgestellt wird, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Zölle in einem Einzelfall nicht gerechtfertigt ist (REC 02/09)

Tenor

1.

Der Beschluss C(2010) 6754 def. der Kommission vom 1. Oktober 2010 wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass der Erlass von Einfuhrabgaben in Höhe von 531 985,59 Euro nach Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften nicht gerechtfertigt ist.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.