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Urteil des Gerichts vom 9. September 2020 – IMG/Kommission

(Rechtssache T-381/15 RENV)1

(Außervertragliche Haftung – Entwicklungszusammenarbeit – Ausführung des Unionshaushalts im Wege der indirekten Mittelverwaltung – Entscheidung, mit der die Möglichkeit für die Klägerin, mit der Kommission neue Übertragungsvereinbarungen in indirekter Mittelverwaltung zu schließen, ausgesetzt wird – Rechtswidrigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die Rechte Einzelner begründet – Antrag auf Erlass einer Anordnung – Verspätung – Änderung der Art des begehrten Schadensersatzes – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: International Management Group (IMG) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und J.-Y. de Cara)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und J. Norris)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die im Schreiben der Kommission vom 8. Mai 2015 enthaltene Entscheidung, mit ihr solange keine neuen Übertragungsvereinbarungen in indirekter Mittelverwaltung zu schließen, „bis absolute Gewissheit über [ihren] Status … als internationale Organisation besteht“, entstanden sein soll

Tenor

Die Schadensersatzklage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Gericht.

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1     ABl. C 337 vom 12.10.2015.