URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)
25. September 1997 (1)
„Dumping Staatshandelsländer Gleichartige Ware Individuelle Behandlung
Berechnung der Dumpingspanne“
In der Rechtssache T-170/94
Shanghai Bicycle Corporation (Group), Gesellschaft chinesischen Rechts mit Sitz
in Shanghai (Volksrepublik China), Prozeßbevollmächtigter: Barrister Izzet
M. Sinan, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach,
8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberater Bjarne Hoff-Nielsen
als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwälte Hans-Jürgen Rabe und Georg
M. Berrisch, Hamburg und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro
Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen
Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Eric White und
Nicholas Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre
Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
und durch
European Bicycle Manufacturers Association (EBMA), Paris,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques H. J. Bourgeois, Brüssel,
Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe,
Luxemburg,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom
8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur
endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228, S. 1)
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas, der Richterin V. Tiili
sowie der Richter J. Azizi, R. M. Moura Ramos und M. Jaeger,
Kanzler: A. Mair, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11.
März 1997,
folgendes
Urteil
Der Klage zugrunde liegender Sachverhalt
- 1.
- Die Klägerin, die Shanghai Bicycle Corporation (Group), Gesellschaft chinesischen
Rechts, ist einer der größten Fahrradhersteller und -exporteure Chinas. Sie
exportiert auch in die Europäische Gemeinschaft.
- 2.
- Im Juli 1991 ging bei der Kommission eine Beschwerde der European Bicycle
Manufacturers Association (Europäischer Verband der Fahrradhersteller; im
folgenden: EBMA) ein, der zufolge bei Fahrrädern mit Ursprung in der
Volksrepublik China ein Dumping vorlag, das eine bedeutende Schädigung
verursacht habe.
- 3.
- Die Kommission leitete daraufhin ein Antidumpingverfahren betreffend die
Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Taiwan und der Volksrepublik China
aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über
den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1; im
folgenden: Grundverordnung) ein. Die Bekanntmachung über die Einleitung des
Verfahrens wurde am 12. Oktober 1991 veröffentlicht (ABl. C 266, S. 6).
- 4.
- Im Rahmen dieses Verfahrens übersandte die Kommission den nicht in der
Gemeinschaft ansässigen Exporteuren und Herstellern einen Fragebogen. Die
Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 17. Dezember 1991. Auch mehrere
andere Exporteure beantworteten den Fragebogen.
- 5.
- Am 5. Februar 1992 ersuchte die Kommission um zusätzliche Auskünfte betreffend
die Arten und Modelle der in die Gemeinschaft ausgeführten Fahrräder. Ihrer
Antwort fügte die Klägerin Unterlagen bei, die ihre ursprüngliche Antwort
änderten. Diese Änderungen betrafen die Zahl der von der Klägerin verkauften
Fahrräder und den Wert dieser Verkäufe, die Ausfuhren in die Gemeinschaft sowie
zusätzliche Informationen zu den in die Gemeinschaft ausgeführten
Fahrradmodellen.
- 6.
- Am 9. Juni 1992 hörte die Kommission einige taiwanesische und chinesische
Exporteure an.
- 7.
- Sodann erließ sie die Verordnung (EWG) Nr. 550/93 der Kommission vom 5. März
1993 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 58, S. 12; im
folgenden: vorläufige Verordnung). Sie setzte den vorläufig anwendbaren Zollsatz
auf 34,4 % fest.
- 8.
- Mit Schreiben vom 8. April 1993 legte die Klägerin ihren Standpunkt zu der
vorläufigen Verordnung schriftlich dar und erhob eine Reihe von Einwendungen.
Sie ersuchte ferner um Informationen über die von der Kommission angewandte
Methodik.
- 9.
- Am 21. Juni 1993 übersandte die Kommission der Klägerin ein als
„Übermittlungsschreiben“ bezeichnetes Dokument, das die wesentlichen Tatsachen
und Erwägungen enthielt, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, dem Rat die
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls zu empfehlen. Die Klägerin gab
sodann eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Dokument ab und traf sich mit
den zuständigen Bediensteten der Kommission.
- 10.
- Der Rat erließ sodann die Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 vom 8. September 1993
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen
Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228, S. 1; im folgenden
auch: angefochtene Verordnung). Er setzte den anwendbaren endgültigen Zoll auf
30,6 % fest.
Verfahren
- 11.
- Die Klägerin hat die Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache am 23.
Dezember 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht. Die Rechtssache ist
unter der Nummer C-477/93 eingetragen worden.
- 12.
- Nach dem Beschluß des Rates vom 7. März 1994 zur Änderung des Beschlusses
93/350/Euratom, EGKS, EWG zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG,
Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen
Gemeinschaften (ABl. L 66, S. 29) ist ab 15. März 1994 das Gericht in bezug auf
Klagen zuständig, die gemäß Artikel 173, 175 und Artikel 178 EG-Vertrag von
natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden und die sich auf
Maßnahmen im Falle von Dumping und Subventionen beziehen. Aus diesem
Grund hat der Gerichtshof die Rechtssache C-477/93 mit Beschluß vom 18. April
1994 an das Gericht verwiesen. Die Rechtssache ist in der Kanzlei des Gerichts
unter der Nummer T-170/94 eingetragen worden.
- 13.
- Mit Beschluß vom 14. September 1994 hat der Präsident der Dritten Kammer des
Gerichts die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des
Beklagten zugelassen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1994 hat die Kommission
erklärt, sie verzichte auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes.
- 14.
- Mit Beschluß vom 20. Oktober 1994 hat der Präsident der Dritten erweiterten
Kammer des Gerichts die EBMA als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge
des Beklagten zugelassen und die vertrauliche Behandlung von zwei Anlagen zur
Klageschrift bewilligt. Die EBMA hat am 6. Januar 1995 einen Streithilfeschriftsatz
eingereicht. Die Klägerin hat am 3. März 1995 ihre Erklärungen zu diesem
Schriftsatz eingereicht. Mit Entscheidung vom 26. April 1995 hat das Gericht auf
Antrag des Beklagten das schriftliche Verfahren wieder eröffnet, um es diesem zu
ermöglichen, zu den Erklärungen der Klägerin zum Schreithilfeschriftsatz der
EBMA Stellung zu nehmen. Der Beklagte hat seine Erklärungen am 2. Juni 1995
eingereicht.
- 15.
- Im Anschluß an den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und
des Königreichs Schweden zu den Europäischen Gemeinschaften ist die
Rechtssache am 23. Januar 1995 der Dritten erweiterten Kammer neu zugewiesen
worden, und es ist ein neuer Berichterstatter bestimmt worden. Da dieser später
der Fünften erweiterten Kammer zugeteilt wurde, ist die Rechtssache auch dieser
Kammer zugewiesen worden.
- 16.
- Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer)
beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und prozeßleitende
Maßnahmen anzuordnen. Der Beklagte hat vor dem Sitzungstermin die vom
Gericht angeforderten Dokumente vorgelegt.
- 17.
- Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 11. März 1997 mündlich verhandelt und
Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Beteiligten
- 18.
- Die Klägerin beantragt,
die Verordnung Nr. 2474/93 für nichtig zu erklären,
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
- 19.
- Der Beklagte beantragt,
die Klage für unzulässig zu erklären,
hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen,
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
- 20.
- Die EBMA als Streithelferin beantragt,
die Klage für unzulässig zu erklären,
hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen,
der Klägerin die Streithilfekosten aufzuerlegen.
- 21.
- Die Kommission als Streithelferin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen,
der Klägerin die Streithilfekosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
- 22.
- Unterstützt von den Streithelferinnen erhebt der Beklagte im wesentlichen drei
Unzulässigkeitseinreden. Mit der ersten macht er geltend, die Klägerin sei keine
juristische Person. Die zweite geht dahin, daß die Klägerin nicht unmittelbar und
individuell betroffen sei. Mit der dritten rügt er, daß das Klagebegehren zu weit
gefaßt sei.
Zur ersten Unzulässigkeitseinrede
Vorbringen der Beteiligten
- 23.
- Der Beklagte und die Streithelferinnen machen geltend, daß die Klägerin nicht als
juristische Person im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages angesehen
werden könne. Die Angaben über die Verbindungen zwischen der klägerischen
Gesellschaft und den dreizehn Einheiten, die zu ihrer Gruppe gehörten, sowie über
die Beteiligung einer dieser Einheiten an einer weiteren Gesellschaft seien
widersprüchlich und ermöglichten keine zufriedenstellende Beurteilung des
Rechtsstatus und der Tätigkeiten der Klägerin. Darüber hinaus gehe aus keiner der
von der Klägerin gemachten Angaben hervor, ob sie eine produzierende oder eine
Handel treibende Gesellschaft sei.
- 24.
- Der Beklagte weist außerdem darauf hin, daß der Klage entgegen Artikel 38 § 5
der Verfahrensordnung des Gerichtshofes weder die Satzung der Klägerin noch ein
neuerer Auszug aus dem Handelsregister beigefügt gewesen sei.
- 25.
- Die Klägerin weist das Vorbringen des Beklagten und der Streithelferinnen, sie sei
keine juristische Person, zurück. Zu diesem Zweck hat sie der Erwiderung eine
Abschrift ihrer Eintragung in das Handelsregister beigefügt und führt aus, daß die
dreizehn Einheiten, die zu der Gruppe gehörten, Produktionseinheiten und keine
eigenen Gesellschaften seien. Die Erklärungen bezüglich ihrer Beteiligung am
Kapital einer weiteren Gesellschaft, die sie in ihrer Antwort auf den Fragebogen
der Kommission gegeben habe, seien außerdem vollkommen klar und von dieser
Gesellschaft bestätigt worden.
Würdigung durch das Gericht
- 26.
- Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die gemäß Artikel 173 des Vertrages von
einer Einheit erhoben wird, hängt zunächst von deren Eigenschaft als juristische
Person ab. Im Rechtsschutzsystem der Gemeinschaften hat ein Kläger die
Eigenschaft einer juristischen Person, wenn er die Rechtspersönlichkeit gemäß dem
auf seine Gründung anwendbaren Recht erlangt hat (Urteil des Gerichtshofes vom
27. November 1984 in der Rechtssache 50/84, Bensider u. a./Kommission, Slg. 1984,
3991, Randnrn. 7 und 8) oder wenn er von den Gemeinschaftsorganen als
unabhängige rechtliche Einheit behandelt worden ist (Urteile des Gerichtshofes
vom 8. Oktober 1974 in der Rechtssache 175/73, Gewerkschaftsbund u. a./Rat, Slg.
1974, 917, Randnrn. 11 bis 13, und in der Rechtssache 18/74, Allgemeine
Gewerkschaft/Kommission, Slg. 1974, 933, Randnrn. 7 bis 9; Urteil des Gerichtsvom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-161/94, Sinochem Heilongjiang/Rat, Slg.
1996, II-695, Randnr. 31).
- 27.
- Gemäß Artikel 38 § 5 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und
Artikel 44 § 5 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts hat der Kläger,
wenn er eine juristische Person des Privatrechts ist, mit der Klageschrift seine
Satzung, einen neueren Auszug aus dem Handelsregister, einen neueren Auszug
aus dem Vereinsregister oder einen anderen Nachweis seiner Rechtspersönlichkeit
einzureichen.
- 28.
- Im vorliegenden Fall ist die Klägerin die Hauptgesellschaft der Shanghai Bicycle
Corporation Group, eines produzierenden und exportierenden Unternehmens. Sie
umfaßt dreizehn Produktionseinheiten. Mit ihrer Erwiderung hat sie einen Auszug
aus dem Handelsregister vorgelegt, der ihre Eintragung durch die Behörden der
Provinz Shanghai am 21. Mai 1993 belegt. Ausweislich dieses Dokuments ist sie
eine „corporate legal person“, die sich im Besitz der Volksrepublik China befindet
und Rechtspersönlichkeit nach chinesischem Recht hat. Da die Erlangung der
Rechtspersönlichkeit nach nationalem Recht die Vermutung begründet, daß die
Voraussetzungen für das Vorliegen der Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel
173 Absatz 4 des Vertrages gegeben sind (Urteil Bensider u. a./Kommission, zitiert
in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils, Randnrn. 7 und 8), und da das Dokument,
das die Eintragung in das Handelsregister belegt, die Rechtspersönlichkeit nach
chinesischem Recht beweist, ist dieses Dokument als Auszug zu bewerten, mit dem
im Sinne der oben genannten Vorschriften der Verfahrensordnungen des
Gerichtshofes und des Gerichts der Nachweis der Rechtspersönlichkeit der Klägerin
erbracht wird.
- 29.
- Im übrigen ist die Klägerin von den Gemeinschaftsorganen im
Verwaltungsverfahren als unabhängige rechtliche Einheit behandelt worden. So hat
die Kommission einen regelmäßigen Schriftwechsel mit der Klägerin geführt und
sie bei der Anhörung als Gesprächsteilnehmer akzeptiert. Unter diesen Umständen
können die Gemeinschaftsorgane der Klägerin in dem auf dieses
Verwaltungsverfahren folgenden gerichtlichen Verfahren nicht die Eigenschaft als
unabhängige juristische Person absprechen (Urteil Sinochem Heilongjiang/Rat,
zitiert in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils, Randnr. 34).
- 30.
- Nach alledem war die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine juristische
Person im Sinne von Artikel 173 des Vertrages.
Zur zweiten Unzulässigkeitseinrede
Vorbringen der Parteien
- 31.
- Der Beklagte und die Streithelferinnen machen geltend, daß die Klägerin durch die
streitige Verordnung nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173
Absatz 4 des Vertrages betroffen sei.
- 32.
- In Ländern ohne Marktwirtschaft kontrolliere der Staat die Ausführer; die
Antidumpingverfahren und -verordnungen seien folglich gegen ihn und nicht gegen
die einzelnen Ausführer gerichtet. Die Klägerin könne sich nicht auf das Urteil vom
29. März 1979 in der Rechtssache 113/77 (NTN Toyo Bearing Company u. a./Rat,
Slg. 1979, 1185, Randnr. 11) berufen, in dem der Gerichtshof entschieden habe,
daß eine Antidumpingverordnung, entsprechend einer „Sammelentscheidung“,
gleichwohl diejenigen Hersteller unmittelbar und individuell betreffe, die in ihr
namentlich bezeichnet seien. Die Klägerin könne sich auch nicht auf das Urteil des
Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239/82 und
275/82 (Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005, Randnrn. 11 und 12)
stützen, in dem Dumpingpraktiken Unternehmen und nicht dem Staat vorgeworfen
worden seien. Die Verordnung Nr. 2474/93 habe, da sie die Ausfuhren aus einem
Staatshandelsland betreffe, nicht den Charakter einer „Sammelentscheidung“, die
gegen die in der Verordnung namentlich bezeichneten Unternehmen ergangen sei.
Das Urteil Allied Corporation u. a./Kommission könne die Klägerin zudem deshalb
nicht anführen, weil im vorliegenden Fall der Volksrepublik China und nicht der
Klägerin und/oder anderen Herstellern oder Ausführern Dumpingpraktiken
vorgeworfen worden seien.
- 33.
- Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß sie durch die angefochtene Verordnung
unmittelbar und individuell betroffen sei. Zum einen sei sie in der Verordnung
namentlich bezeichnet. Zum anderen sei sie an allen Phasen der Untersuchung
beteiligt gewesen. Sie erfülle die Zulässigkeitskriterien, die der Gerichtshof in dem
in Randnummer 32 des vorliegenden Urteils zitierten Urteil Allied Corporation
u. a./Kommission aufgestellt habe. Obwohl sie von den mit der Angelegenheit
befaßten Bediensteten der Kommission stets als Verfahrensbeteiligte behandelt
worden sei, hätten die Kommission und der Rat sich geweigert, die von ihr
mitgeteilten Informationen zu verwenden. Genau diese Weigerung liege dem
Rechtsstreit zugrunde.
- 34.
- Die Klägerin bringt vor, sie sei ein Fahrradhersteller und könne daher nicht einem
Einführer gleichgestellt werden.
Würdigung durch das Gericht
- 35.
- Legt man die Kriterien des Artikels 173 Absatz 2 des Vertrages an, so haben die
Verordnungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, zwar aufgrund ihrer
Rechtsnatur und ihrer Tragweite tatsächlich normativen Charakter, da sie für die
Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, doch schließt dies nicht
aus, daß ihre Bestimmungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen
können (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89,
Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und Urteil Sinochem
Heilongjiang/Rat, zitiert in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils, Randnr. 45).
- 36.
- So ist anerkannt worden, daß Rechtsakte, durch die Antidumpingzölle eingeführt
werden, diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen, die
nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates
namentlich genannt werden oder von den vorbereitenden Untersuchungen
betroffen waren (vgl. Urteil Allied Corporation u. a./Kommission, zitiert in
Randnr. 32 des vorliegenden Urteils, Randnr. 12, Urteil des Gerichtshofes vom 23.
Mai 1985 in der Rechtssache 53/83, Allied Corporation u. a./Rat, Slg. 1985, 1621,
Randnr. 4, und Urteil Extramet Industrie/Rat, zitiert in Randnr. 35 des
vorliegenden Urteils, Randnr. 15), und allgemeiner jeden Wirtschaftsteilnehmer
unmittelbar und individuell betreffen können, der das Vorliegen bestimmter
persönlicher Eigenschaften nachweisen kann, die ihn im Hinblick auf die fragliche
Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben (vgl.
Urteile Extramet Industrie/Rat, zitiert in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils,
Randnrn. 16 und 17, und Sinochem Heilongjiang/Rat, zitiert in Randnr. 26 des
vorliegenden Urteils, Randnr. 46).
- 37.
- Dem Argument des Beklagten, das in Randnummer 32 des vorliegenden Urteils
zitierte Urteil Allied Corporation u. a./Kommission sei im vorliegenden Fall nicht
einschlägig, weil die Dumpingpraktiken nicht den einzelnen chinesischen
Herstellern und Ausführern, sondern der Volksrepublik China als Staat
vorgeworfen würden, kann nicht gefolgt werden. Aus der Verordnung Nr. 2474/93,
insbesondere aus Randnummer 50 der Begründungserwägungen über die
Berechnung der Dumpingspannen, ergibt sich nämlich, daß die Dumpingpraktiken
den chinesischen Unternehmen vorgeworfen werden, die Fahrräder in die
Gemeinschaft ausführen.
- 38.
- Der Rechtsschutz einzelner Unternehmen, die von einem Antidumpingzoll
betroffen sind, kann im übrigen nicht allein dadurch beeinträchtigt werden, daß es
sich um einen einheitlichen Zoll handelt, der in bezug auf einen Staat und nicht auf
einzelne Unternehmen eingeführt wurde.
- 39.
- Im vorliegenden Fall ist die Klägerin durch die angefochtene Verordnung
individuell betroffen. Erstens unterliegen die von ihr hergestellten Fahrräder einem
Antidumpingzoll. Zweitens hat sie sich, soweit ihr das möglich war, an dem
Verwaltungsverfahren beteiligt (Beantwortung des Fragebogens der Kommission,
Teilnahme an einer Anhörung, Stellungnahme zur vorläufigen Verordnung sowie
zum „Übermittlungsschreiben“). Auf ihre Beteiligung wird übrigens in der
angefochtenen Verordnung ausdrücklich hingewiesen, die somit die Klägerin
„namentlich nennt“ (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der
Rechtssache T-155/94, Climax Paper/Rat, Slg. 1996, II-873, Randnrn. 50 und 51).
- 40.
- Der Beklagte hat außerdem keinen Beweis für seine Behauptung erbracht, daß die
Klägerin lediglich ein Fahrradhändler sei, der einem in der Auswahl seiner
Hersteller freien Einführer gleichgestellt werden könne (siehe Randnr. 23 des
vorliegenden Urteils).
- 41.
- Die Klägerin ist auch unmittelbar betroffen, da eine Verordnung, durch die ein
Antidumpingzoll eingeführt wird, die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur
Vereinnahmung des Zolls verpflichtet und dabei kein Ermessen vorsieht (Urteil des
Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 118/77, I.S.O./Rat, Slg. 1979,
1277, Randnr. 26; Urteil Climax Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39 des vorliegenden
Urteils, Randnr. 53).
- 42.
- Danach ist die zweite Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen.
Zur dritten Unzulässigkeitseinrede
Vorbringen der Parteien
- 43.
- Der Beklagte macht geltend, die Klägerin könne jedenfalls die Nichtigerklärung der
angefochtenen Verordnung nicht insgesamt, sondern nur insoweit beantragen, als
sie nicht vom Antidumpingzoll ausgenommen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 10.
März 1992 in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnr. 7).
- 44.
- Die Klägerin weist darauf hin, daß es sich in der Rechtssache, in der das in
Randnummer 43 zitierte Urteil Ricoh/Rat ergangen sei, um japanische
Gesellschaften gehandelt habe, denen der Rat Antidumpingzölle auferlegt habe, die
für jede von ihnen individuell berechnet worden seien. Die Ausführungen des
Gerichtshofes, nach denen ein Unternehmen nur die Nichtigerklärung der
Bestimmungen beantragen könne, durch die ihm ein besonderer Antidumpingzoll
auferlegt werde, hätten aber im Rahmen eines Antidumpingverfahrens gegen
Unternehmen aus einem Land ohne Marktwirtschaft wie der Volksrepublik China
keine Bedeutung. Die Argumentation des Beklagten führe folglich zu einem
„Teufelskreis“, da im vorliegenden Fall die Dumpingpraktiken Unternehmen aus
einem Land ohne Marktwirtschaft vorgeworfen würden.
- 45.
- Ferner ergebe sich aus der ersten Seite der Klageschrift, daß die Nichtigerklärung
der angefochtenen Verordnung insoweit begehrt werde, als diese die Klägerin
betreffe.
Würdigung durch das Gericht
- 46.
- Obwohl in den Anträgen der Klageschrift nicht klar ausgedrückt, geht aus der
ersten Seite der Klageschrift und der Bestätigung durch die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung hervor, daß die Nichtigerklärung der Verordnung Nr.
2474/93 begehrt wird, „soweit sie die Klägerin betrifft“.
- 47.
- Die Klage ist daher so auszulegen, daß die Nichtigerklärung der Verordnung nur
insoweit begehrt wird, als diese die Klägerin betrifft.
- 48.
- Daher ist die dritte Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen, mit der gerügt wird,
daß das Klagebegehren zu weit gefaßt sei (vgl. auch Urteil Climax Paper/Rat, zitiert
in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils, Randnrn. 54 bis 56).
- 49.
- Nach alledem ist die Klage zulässig.
Zur Begründetheit
- 50.
- Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund
rügt sie einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung und einen
Ermessensmißbrauch bei der Bestimmung der dem Antidumpingzoll unterliegenden
Waren. Der zweite Klagegrund wird daraus hergeleitet, daß der Beklagte durch die
Vornahme einer unangemessenen Stichprobenauswahl gegen Artikel 2 Absatz 13
der Grundverordnung verstoßen habe. Mit dem dritten Klagegrund macht die
Klägerin geltend, daß die Gemeinschaftsorgane gegen Artikel 2 Absätze 5 und 9
und Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung sowie gegen Artikel VI Absatz 2 des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) verstoßen hätten, weil sie ihr
keine individuelle Behandlung gewährt hätten. Der vierte Klagegrund wird darauf
gestützt, daß der Beklagte durch die Weigerung, die Methode für die Berechnung
der Dumpingspanne mitzuteilen, gegen Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b und c der
Grundverordnung verstoßen habe. Mit dem fünften Klagegrund rügt die Klägerin
einen Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung und einen
Ermessensmißbrauch durch Festsetzung eines überhöhten Antidumpingzolls.
Zum ersten Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Bestimmung der gleichartigen Ware
(Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung) sowie ein
Ermessensmißbrauch bei der Bestimmung der dem Antidumpingzoll unterliegenden
Waren gerügt wird
Vorbringen der Parteien
- 51.
- Die Klägerin beanstandet, der Beklagte habe alle Fahrradtypen zu einer einzigen
Ware zusammengefaßt, anstatt sie in fünf verschiedene Kategorien einzustufen, undzwar Mountainbikes, Sport- und Rennräder, Tourenräder, Kinderräder und
sonstige Fahrräder. Die Kommission habe, wie ihr Fragebogen belege, zunächst
diese Klassifizierung verwendet, sie jedoch in ihrer vorläufigen Verordnung
aufgegeben. Der Beklagte habe daher die Waren zur Bestimmung des Normalwerts
und der Dumpingspanne nicht richtig eingestuft.
- 52.
- Die Fahrräder könnten aber nicht alle als gleichartige Waren angesehen werden,
da die Unterschiede zwischen den oben aufgeführten Fahrradkategorien
grundlegender Art seien. Jede Kategorie ziele nämlich auf eine unterschiedliche
Verbrauchergruppe und sei für eine besondere Verwendung bestimmt.
- 53.
- Um die „gleichartigen Waren“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der
Grundverordnung zu bestimmen, müsse man unabhängig von der tatsächlichen
Verwendung der Ware die Kriterien berücksichtigen, durch die sich der Käufer bei
seiner Auswahl leiten lasse, da der Wettbewerb im Stadium der Kaufentscheidung
stattfinde. Zu diesen Kriterien zählten die materiellen Eigenschaften und die
„funktionale Austauschbarkeit“ (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988
in den verbundenen Rechtssachen 294/86 und 77/87, Technointorg/Kommission und
Rat, Slg. 1988, 6077, vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-176/87, Konishiroku
Photo Industry/Rat, Slg. 1992, I-1493, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache
C-177/87, Sanyo Electric/Rat, Slg. 1992, I-1535; Schlußanträge des Generalanwalts
Lenz zum Urteil in der Rechtssache C-75/92, Gao Yao/Rat, Slg. 1994, I-3141,
I-3142, Randnr. 82).
- 54.
- Der Beklagte habe darüber hinaus sein Ermessen mißbraucht, weil er nicht die
Dumpingspanne und die Schädigung für jede der oben genannten
Fahrradkategorien ermittelt habe. Anders als die taiwanesischen Hersteller und die
chinesischen Gemeinschaftsunternehmen, die hauptsächlich Mountainbikes und in
geringerem Umfang Rennräder in die Gemeinschaft ausführten, exportiere die
Klägerin nämlich eine große Anzahl von Kinderrädern, wenige Mountainbikes und
fast gar keine Rennräder.
- 55.
- Der Beklagte weist vorab darauf hin, daß der Begriff der „gleichartigen Ware“ in
der Grundverordnung nicht den geringsten Schluß darauf zulasse, welche Ware
oder welches Warensortiment Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sein
könnte, sondern einen korrekten Preisvergleich zur Bestimmung des Normalwerts
und der Dumpingspanne gewährleisten solle.
- 56.
- Zum einen bestreitet der Beklagte, daß er ursprünglich eine Unterscheidung
zwischen fünf Fahrradkategorien beabsichtigt habe.
- 57.
- Zum anderen habe er die Fahrräder insgesamt zu Recht als eine einzige Ware
angesehen, da der Unterschied zwischen den verschiedenen Kategorien unscharf
sei und sie aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen verschiedenen Fahrradtypen
miteinander im Wettbewerb stünden. Es sei zudem nicht möglich, klar umrissene
Fahrradkategorien festzulegen, weil ständig neue Modelle mit den Merkmalen
verschiedener Fahrradtypen auf den Markt gebracht würden.
- 58.
- Da Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung die „gleichartige Ware“ als Ware
definiere, die „in jeder Hinsicht“ der betreffenden Ware gleiche, hätten die
Fahrräder, wenn man der Argumentation der Klägerin folgte, in weit mehr als fünf
Kategorien eingeteilt werden müssen. Es gebe nämlich keine zwei vollkommen
identischen, d. h. sich „in jeder Hinsicht“ gleichenden Fahrräder.
- 59.
- Erstens ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der
Rechtssache C-69/89 (Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 58), daß beim
Fehlen allgemein anerkannter Kriterien für die Einteilung der Waren in
verschiedene Gruppen alle betroffenen Waren zu Recht als gleichartige Waren
angesehen werden könnten. Zweitens verfügten die Gemeinschaftsorgane gemäß
den Schlußanträgen des Generalanwalts Lenz zum Urteil in der Rechtssache
C-75/92 (Gao Yao/Rat, zitiert in Randnr. 53 des vorliegenden Urteils) über ein
weites Ermessen bei der Entscheidung der Frage nach der Vergleichbarkeit der
betroffenen Produkte. Drittens seien die Gemeinschaftsorgane berechtigt,
bestimmte Waren als eine einzige „gleichartige Ware“ zu behandeln, wenn die
Leistungsklassen nicht klar gegeneinander abgegrenzt worden seien, wenn
bestimmte Warentypen zu mehreren verschiedenen Leistungsklassen gehören
könnten und wenn zum einen zwischen bestimmten Warentypen nahe
beieinanderliegender Leistungsklassen und zum anderen zwischen Waren
verschiedener Leistungsklassen Wettbewerb herrsche (Urteil des Gerichtshofes vom
10. März 1992 in der Rechtssache C-179/87, Sharp Corporation u. a./Rat, Slg. 1992,
I-1635, Randnrn. 26 bis 28). Die zuletzt zitierten Ausführungen gälten auch im
vorliegenden Fall. Nach dieser Rechtsprechung obliege es der Klägerin, einen
Beurteilungsfehler der Gemeinschaftsorgane bei der Bestimmung der „gleichartigen
Waren“ nachzuweisen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin aber keinen solchen
Fehler aufgezeigt.
- 60.
- Die Streithelferin EBMA pflichtet dem Beklagten darin bei, daß die
Unterscheidung der Fahrräder wegen der Überschneidung verschiedener
Kategorien ungenau sei. Außerdem seien die verschiedenen Fahrradtypen in hohem
Maße funktional austauschbar, weil bestimmte Bauteile sehr leicht entsprechend
den Kundenwünschen entfernt, hinzugefügt oder ersetzt werden könnten.
Würdigung durch das Gericht
- 61.
- Die Grundverordnung legt weder fest, wie die Ware oder das Warensortiment, die
Gegenstand einer Dumpinguntersuchung sein können, definiert werden soll, noch
verlangt sie eine genaue Klassifizierung der Ware.
- 62.
- Sie nennt den Begriff der „gleichartigen Ware“ im Zusammenhang mit der
Bestimmung des Normalwerts und der Schädigung. Gemäß Artikel 2 Absatz 5 wird
der Normalwert einer gedumpten Ware durch Vergleich mit einer tatsächlich
verkauften „gleichartigen Ware“ eines Drittlandes mit Marktwirtschaft ermittelt.
Nach Artikel 2 Absatz 12 „bedeutet .gleichartige Ware' eine Ware, die mit der
betreffenden Ware identisch ist, das heißt, ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder wenn
es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die charakteristische Merkmale
aufweist, die denen der betreffenden Ware stark ähneln“. Artikel 4 Absatz 4
bestimmt, daß „die Auswirkungen der gedumpten oder subventionierten Einfuhren
... an der Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft gemessen
[werden], wenn die verfügbaren Angaben deren Abgrenzung erlauben“.
- 63.
- Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher
Sachverhalte über ein weites Ermessen (Urteil des Gerichts vom 28. September
1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnr. 66).
Darunter fällt auch die Bestimmung der „gleichartigen Waren“, um den
Normalwert entsprechend den vorgenannten Vorschriften zu berechnen.
- 64.
- Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist auf die Prüfung der Frage
zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der
Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend
festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses
Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. Urteile des
Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg.
1987, 1861, Randnr. 21, und vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87,
Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 63, sowie Urteil
Ferchimex/Rat, zitiert in Randnr. 63 des vorliegenden Urteils, Randnr. 67).
- 65.
- Daher ist zu prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane im vorliegenden Fall ihr weites
Ermessen (vgl. oben, Randnr. 63) dadurch überschritten haben, daß sie die
Produktion der Fahrräder insgesamt ohne Rücksicht auf die Leistungsklasse als
„Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft“ ansahen.
- 66.
- Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen zu den auf Normalpapierkopierer mit
Ursprung in Japan erhobenen Antidumpingzöllen entschieden (vgl. z. B. Urteile des
Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-171/87, Canon/Rat, Slg.
1992, I-1237, Randnrn. 47, 48 und 52, und in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat,
Slg. 1992, I-1335, Randnrn. 35, 36 und 40, sowie Urteil Sharp Corporation u. a./Rat,
zitiert in Randnr. 59 des vorliegenden Urteils, Randnrn. 25, 26 und 30), daß die
Gemeinschaftsorgane keinen Beurteilungsfehler begingen, als sie zum Zweck der
Ermittlung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie die Kopierer-Produktion
insgesamt ohne Rücksicht auf die Leistungsklasse als „Erzeugung der gleichartigen
Ware in der Gemeinschaft“ ansahen mit Ausnahme der Geräte, die in der
Gemeinschaft nicht hergestellt wurden , da nach den Marktstudien, auf die sich
die Organe gestützt hatten, die Leistungsklassen der Kopierer nicht klar
gegeneinander abgegrenzt waren, weil zum einen manche Geräte wegen
bestimmter, insbesondere technischer Merkmale, zu mehreren verschiedenen
Leistungsklassen gehören konnten und weil zum anderen sowohl zwischen den
Geräten nahe beieinanderliegender Leistungsklassen als auch zwischen denen, die
in verschiedene Leistungsklassen eingestuft waren, Wettbewerb herrschte.
- 67.
- Wie in den Randnummern 9 bis 11 der Begründungserwägungen der vorläufigen
Verordnung und in Randnummer 8 der Begründungserwägungen der
angefochtenen Verordnung ausgeführt, sind die Organe zu dem Ergebnis
gekommen, daß es nicht möglich war, klar umrissene Fahrradkategorien
entsprechend der Verwendung und der Vorstellung der Verbraucher festzulegen.
- 68.
- Es gibt mehrere Fahrradmodelle, die sich vor allem durch ihre spezifischen
Leistungsmerkmale unterscheiden. Fahrräder werden in der Regel in fünf
Unterkategorien eingeteilt: Mountainbikes, Sport- und Rennräder, Tourenräder,
Kinderräder und sonstige Fahrräder.
- 69.
- Gleichwohl ergibt sich aus den Akten und den Erklärungen der Parteien in der
mündlichen Verhandlung, daß diese Modelle nicht klar gegeneinander abgegrenzt
sind, weil manche Fahrräder wegen bestimmter, insbesondere technischer
Merkmale zu mehreren Unterkategorien gehören können und außerdem sowohl
zwischen den Fahrrädern nahe beieinanderliegender Unterkategorien als auch
zwischen den in die verschiedenen Unterkategorien eingestuften Fahrrädern
Wettbewerb herrscht.
- 70.
- Diese Unterschiede zwischen den Fahrrädern genügen nicht für die Feststellung,
daß all diese Modelle verschiedene Funktionen haben und verschiedenen
Bedürfnissen entsprechen. Wie übrigens aus Randnummer 8 der
Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung hervorgeht, verliert die
Unterscheidung verschiedener Fahrradkategorien im Rahmen eines
Antidumpingverfahrens durch die Tendenz der Verbraucher, multifunktionale
Fahrräder zu verwenden, und durch die Möglichkeit, die Modelle durch
Hinzufügung von Bauteilen zu verändern, an Bedeutung oder wird sogar irrelevant.
- 71.
- Die Klägerin hat jedenfalls nicht nachgewiesen, daß die Gemeinschaftsorgane durch
die Annahme, die Fahrräder fielen im vorliegenden Fall insgesamt ohne Rücksicht
auf die Kategorie unter den Begriff der „gleichartigen Ware“ im Sinne von Artikel
2 Absatz 12 der Grundverordnung, einen offensichtlichen Fehler bei der
Beurteilung des Sachverhalts begangen haben.
- 72.
- Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Stichprobenauswahl gerügt wird
(Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 13 der Grundverordnung)
Vorbringen der Parteien
- 73.
- Mit dem zweiten Klagegrund wirft die Klägerin dem Beklagten einen Verstoß
gegen Artikel 2 Absatz 13 der Grundverordnung vor. Dieser Artikel erlaube eine
Stichprobenauswahl nur dann, wenn eine erhebliche Zahl von Geschäftsvorgängen
betroffen sei. In diesem Fall müsse der Beklagte die am häufigsten vorkommenden
oder repräsentativen Preise verwenden.
- 74.
- Im vorliegenden Fall sei die Stichprobe nicht repräsentativ. Der Beklagte habe
nämlich bis auf eine einzige Ausnahme nicht die Informationen über die staatlichen
Unternehmen berücksichtigt, die den Fragebogen beantwortet hätten. Dieses eine
Unternehmen habe zwar das größte Ausfuhrvolumen, verlange aber viel niedrigere
Preise als die übrigen betroffenen Ausführer. Da die Zahl der Geschäftsvorgänge
der staatlichen Unternehmen relativ gering sei, hätte der Beklagte, wenn er eine
Stichprobenauswahl vornehmen wollte, Preisspannen festsetzen oder die häufigsten
Geschäftsvorgänge aller im Staatsbesitz befindlichen Ausführer heranziehen können
und müssen. Zumindest hätte er die Informationen über staatliche Unternehmen
berücksichtigen müssen, die repräsentativer als das vom Beklagten verwendete
Unternehmen seien, insbesondere die von der Klägerin gemachten Angaben. Die
Klägerin sei der zweitwichtigste staatliche Ausführer auf dem betreffenden Markt
und verkaufe zu „normaleren“ Preisen.
- 75.
- Im übrigen habe der Beklagte bei seiner Stichprobenauswahl einen grundlegenden
Fehler begangen, weil er die Gesellschaft Waimanly Bicycle Manufactory (im
folgenden: Waimanly) als staatliches Unternehmen angesehen habe, was sie jedoch
nicht sei.
- 76.
- Der Beklagte vertritt, unterstützt durch die Streithelferinnen, die Ansicht, daß die
Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 13 der Grundverordnung
vorgelegen hätten. Erstens habe die Untersuchung die Ausfuhren von Fahrrädern
aus der Volksrepublik China und nicht die Ausfuhren einzelner chinesischer
Unternehmen betroffen. Zweitens hätten sehr unterschiedliche Preise und
zahlreiche Geschäftsvorgänge vorgelegen. Jedem chinesischen Fahrradtyp habe zur
Bestimmung des Normalwerts ein gleichartiges auf dem taiwanesischen Markt
verkauftes Modell und zur Ermittlung der Unterbietung ein auf dem
Gemeinschaftsmarkt verkauftes Modell entsprechen müssen. Wäre die Stichprobe
auf andere Ausführer und deren Fahrradtypen ausgedehnt worden, so wäre die
Zahl der zu prüfenden Geschäftsvorgänge erheblich gestiegen und das Verfahren
dadurch unnötig verlängert worden.
- 77.
- Die Klägerin beanstande zu Unrecht, daß der Beklagte nicht alle Ausführer in die
Stichprobe aufgenommen habe. Die betreffende Vorschrift erlaube eine Stichprobe
auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Ausführern, vor allem dann,
wenn, wie im vorliegenden Fall, eine große Zahl von ihnen betroffen sei.
- 78.
- Im vorliegenden Fall sei die Stichprobenauswahl repräsentativ gewesen, da sie
88 % der Gesamtausfuhren der 20 Unternehmen in die Gemeinschaft erfaßt habe,
die den Fragebogen beantwortet hätten, darunter die Ausfuhren der Guanghzou
Five Rams Bicycle Group und von Waimanly, zweier im Staatsbesitz befindlichen
Gesellschaften. Diese Ausfuhren hätten sich auf mehr als 85 % der
Gesamtausfuhren belaufen, die die im Staatsbesitz befindlichen Unternehmen, die
den Fragebogen beantwortet hätten, im Untersuchungszeitraum getätigt hätten.
- 79.
- Entgegen der Behauptung der Klägerin sei Waimanly eine staatliche Gesellschaft,
weil sie sich zu 100 % im Besitz der Foreign Trading Company of Po Ou Province
befinde, die ihrerseits zu 100 % der Volksrepublik China gehöre.
Würdigung des Gerichts
- 80.
- Nach Artikel 2 Absatz 13 der Grundverordnung können bei „unterschiedlichen
Preisen ... Stichprobenauswahlen, z. B. die Verwendung der am häufigsten
vorkommenden oder repräsentativen Preise, ... zur Ermittlung des Normalwerts und
der Ausfuhrpreise in Fällen, die eine erhebliche Anzahl von Geschäftsvorgängen
betreffen, angewandt werden“.
- 81.
- Zur Bestimmung des Normalwerts der Waren können Unternehmen aufgrund ihrer
Repräsentativität bezüglich ihrer Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt
ausgewählt werden (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 1989 in der
Rechtssache 246/87, Continentale Produkten-Gesellschaft, Slg. 1989, 1151,
Randnr. 12).
- 82.
- Weder die oben zitierte Vorschrift noch die Rechtsprechung enthalten irgendeinen
Hinweis darauf, daß die Gemeinschaftsorgane die am häufigsten vorkommenden
oder repräsentativen Preise jedes einzelnen Ausführers und nicht der Ausführer
insgesamt berücksichtigen müßten.
- 83.
- Wie die Gemeinschaftsorgane ausführen, ergibt sich aus Randnummer 15 der
Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung und aus Randnummer 28 der
Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung, daß die betreffenden
Unternehmen aufgrund ihrer Repräsentativität bezüglich der Ausfuhren auf den
Gemeinschaftsmarkt ausgewählt wurden. Die Klägerin bestreitet insoweit nicht, daß
auf die sechs Unternehmen der Stichprobe 88 % der Gesamtexporte derjenigen
Unternehmen in die Gemeinschaft entfielen, die den Fragebogen beantworteten
(Randnr. 28 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung).
- 84.
- Hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, daß Waimanly nicht als staatliches
Unternehmen angesehen werden könne, ergibt sich aus den von der Kommission
am 25. Februar 1997 dem Gericht vorgelegten Dokumenten, insbesondere aus
einem vom 1. Juli 1992 datierenden Telefax des Rechtsbeistands von Waimanly an
die Kommission, daß Waimanly ein Unternehmen ist, das sich zu 100 % im Besitz
einer Einrichtung der Volksrepublik China befindet, der Foreign Trading Company
of Po Ou Province. Die Gemeinschaftsorgane haben daher Waimanly zu Recht als
staatliches Unternehmen angesehen.
- 85.
- Artikel 2 Absatz 13 der Grundverordnung räumt schließlich den Organen ein weites
Ermessen ein (vgl. Urteil Ferchimex/Rat, zitiert in Randnr. 63 des vorliegenden
Urteils). Die Kontrolle durch das Gericht ist daher auf die Prüfung der Frage zu
beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der
Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend
festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses
Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. die in den Randnrn. 63
und 64 des vorliegenden Urteils zitierten Urteile Nachi Fujikoshi/Rat, Randnr. 21,
Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Randnr. 63, und Ferchimex/Rat,
Randnr. 67).
- 86.
- Die Tatsache allein, daß der Beklagte die repräsentativsten Preise der wichtigsten
Ausführer jeder der von ihm festgelegten Kategorien berücksichtigt hat und nicht
die Preise der Ausführer insgesamt, beweist daher nicht, daß die Stichprobe, auf
deren Grundlage der streitige Antidumpingzoll festgesetzt wurde, offensichtlich
nicht repräsentativ ist.
- 87.
- Demnach ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund, mit dem die Weigerung gerügt wird, den einzelnen betroffenen
Ausführern eine individuelle Behandlung zu gewähren (Verstoß gegen Artikel 2 Absätze
5 und 9 und Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung sowie gegen Artikel VI Absatz
2 des GATT)
Vorbringen der Parteien
- 88.
- Die Klägerin weist zunächst darauf hin, daß die Gemeinschaftsorgane hinsichtlich
der Einführung von Antidumpingzöllen seit einigen Jahren eine Politik verfolgten,
nach der Unternehmen aus Ländern ohne Marktwirtschaft keine individuelle
Behandlung gewährt werde (vgl. Randnrn. 33 und 34 der Begründungserwägungen
der vorläufigen Verordnung). Entsprechend werde für alle Ausführer des Landes
ein einheitlicher Antidumpingzoll eingeführt, der für alle in die Gemeinschaft
ausgeführten Produkte gelte, ohne daß die für den jeweiligen Hersteller oder
Ausführer ermittelten Dumpingspannen berücksichtigt würden. Die Kommission
und der Rat gingen davon aus, daß die Einführung unterschiedlicher Zölle für die
Unternehmen eines Landes mit Planwirtschaft den Staat veranlassen würde,
einzugreifen und alle Ausfuhren über das Unternehmen zu leiten, das mit dem
niedrigsten Zoll belastet sei.
- 89.
- Eine solche Politik stehe im Widerspruch zur Grundverordnung, nach der die
Gemeinschaftsorgane den Ausführern unabhängig vom Ursprungsland der Waren
eine individuelle Behandlung zu gewähren hätten, sofern dies möglich sei; dies gelte
zumindest dann, wenn das Unternehmen in vollem Umfang bei dem Verfahren
mitgearbeitet habe.
- 90.
- Die Politik der Gemeinschaftsorgane, die Antidumpingzölle nicht entsprechend der
individuellen Lage des jeweiligen Ausführers festzusetzen, bedeute nicht nur, daß
dessen Besonderheiten bei der Berechnung des ihn betreffenden Normalwerts nicht
berücksichtigt würden, sondern auch, daß die Unterschiede, die die Preise und
Ausfuhrvolumen des jeweiligen Ausführers beträfen, ignoriert würden. Eine solche
Praxis führe zu einem Verstoß gegen eines der grundlegenden Prinzipien des
GATT bezüglich der Antidumpingzölle (Artikel VI Absatz 2 des GATT), das in
Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des
GATT vom 12. April 1979 (ABl. 1980, L 71, S. 90, im folgenden: Antidumping-Kodex des GATT) Ausdruck gefunden habe und in Artikel 13 Absatz 3 der
Grundverordnung aufgenommen sei. Dieser bestimme: „Die betreffenden Zölle
dürfen nicht die vorläufig ermittelte oder endgültig festgestellte Dumpingspanne ...
übersteigen. Sie sollten niedriger sein, wenn ein geringerer Zoll ausreicht, um die
Schädigung zu beseitigen.“ Durch diese Praxis würde schließlich den betroffenen
Unternehmen, darunter der Klägerin, ein faires Verfahren versagt.
- 91.
- Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die Klägerin ein Unternehmen
aus einem Land ohne Marktwirtschaft sei, da der einzige Unterschied, den der
Gesetzgeber zwischen den Unternehmen solcher Länder und anderen
Unternehmen gemacht habe, die Methode für die Berechnung des Normalwerts
betreffe.
- 92.
- Die Klägerin macht außerdem geltend, daß die Gemeinschaftsorgane ihr auch im
Rahmen der beanstandeten Politik eine individuelle Behandlung hätten gewähren
müssen. In früheren Fällen, in denen es um Waren mit Ursprung in der
Volksrepublik China gegangen sei, hätten die Gemeinschaftsorgane den
betreffenden Ausführern eine individuelle Behandlung zugestanden, wenn diese
nachgewiesen hätten, daß sie ihre Exportpolitik und ihre Ausfuhrpreise unabhängig
vom Staat bestimmen konnten (Randnr. 16 der Begründungserwägungen der
angefochtenen Verordnung).
- 93.
- Was gerade ihre Unabhängigkeit vom Staat angehe, erfülle die Klägerin die
Kriterien, die die Gemeinschaftsorgane in einem Memorandum der Kommission
vom 1. Dezember 1992 festgelegt hätten, in dem die beabsichtigte Vorgehensweise
der Kommission beim Dumping von Gemeinschaftsunternehmen in Ländern ohne
Marktwirtschaft dargelegt sei. Sie könne ihre Waren ohne Erlaubnis vollkommen
frei im Ausland verkaufen und verkaufe im allgemeinen unmittelbar und zu frei
ausgehandelten Bedingungen an in der Gemeinschaft niedergelassene unabhängige
Einführer.
- 94.
- Die Gemeinschaftsorgane müßten jedenfalls beweisen und dürften nicht einfach
unterstellen, daß die Ausfuhren der Klägerin staatlich kontrolliert würden. Im
vorliegenden Fall hätten sie hierfür keinen Beweis erbracht.
- 95.
- Die Volksrepublik China sei schließlich kein Staatshandelsland, sondern ein Land
mit „sozialistischer Marktwirtschaft“, das zwar keinen Privatbesitz an Unternehmen
zulasse, ihnen jedoch die Verantwortung für ihre Gewinne und Verluste auferlege.
Hierzu führt die Klägerin mehrere Artikel der Wirtschaftsliteratur an, die
bestätigten, daß die chinesische Wirtschaft sich in eine Marktwirtschaft umwandele.
Daß der chinesische Staat, wie jeder andere Staat, seine Rechtsvorschriften
jederzeit ändern könne, stelle die Unabhängigkeit der Unternehmen vom Staat
nicht in Frage.
- 96.
- Der Beklagte macht geltend, daß die Antidumping-Grundverordnung die
Gemeinschaftsorgane nicht verpflichte, die Ausführer individuell zu behandeln. Aus
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung gehe hervor, daß ein
Antidumpingverfahren die Ausfuhren aus einem Land oder mehreren Ländern und
nicht die Ausfuhren eines einzelnen Unternehmens oder mehrerer Unternehmen
betreffe. Zudem bestimme Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung lediglich, daß
die Antidumpingverordnungen Aufschluß über das Ursprungs- oder Ausfuhrland
und, soweit das durchführbar sei, den Namen der Lieferanten geben müßten.
- 97.
- Keine Bestimmung der Grundverordnung, auch nicht Artikel 13 Absatz 3, schreibe
vor, daß für jeden Ausführer individuelle Dumpingspannen zu berechnen seien.
Das gleiche gelte für den Antidumping-Kodex des GATT. Dieser sei allerdings im
vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Volksrepublik China keine
Vertragspartei des GATT sei.
- 98.
- Im vorliegenden Fall sei eine individuelle Behandlung der Klägerin nicht möglich
gewesen. Es sei nicht nachgewiesen worden, daß die Klägerin unabhängig vom
chinesischen Staat handeln könne. Es wäre nicht möglich gewesen, die Ausführer
zu individualisieren, ohne die Wirksamkeit der erlassenen Schutzmaßnahmen zu
beeinträchtigen. Da der Staat nämlich die Preise der Subunternehmer kontrollieren
könne, hätten die Kosten der Exportunternehmen nicht notwendig der
wirtschaftlichen Realität entsprochen. Folglich hätte die Berücksichtigung der
individuellen Dumpingspannen möglicherweise einem der Exportunternehmen
einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegeben, weil der Staat die
Möglichkeit gehabt hätte, die Schutzmaßnahmen durch Leitung der Ausfuhren über
den mit dem niedrigsten Zoll belasteten Ausführer zu umgehen.
- 99.
- Selbst wenn in der Volksrepublik China die staatliche Kontrolle in einigen Sektoren
zurückgegangen sei, stünden chinesische Exportunternehmen wie die Klägerin
immer noch zu 100 % im Eigentum des Staates und würden von diesem
kontrolliert; sie könnten daher nicht als unabhängige Unternehmen angesehen
werden, die den in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen vergleichbar seien.
So könne der Staat jederzeit und gegenüber jedem Ausführer die Genehmigung für
die Tätigung von Exportgeschäften widerrufen. Es sei jedenfalls, selbst bei einer
Untersuchung an Ort und Stelle, nicht möglich, das genaue Ausmaß der staatlichen
Kontrolle festzustellen: Zum einen würden bestimmte Gesetze nicht veröffentlicht
und seien Ausländern nicht zugänglich, zum anderen verdrängten bestimmte
Praktiken das Gesetz.
Würdigung durch das Gericht
- 100.
- Die Antidumping-Grundverordnung enthält keine Vorschrift, die die Einführung
eines einheitlichen Antidumpingszolls für die Staatshandelsländer verbietet (Urteil
Climax Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39 des vorliegenden Uteils, Randnr. 92).
- 101.
- Artikel 2 Absatz 5 enthält nur die Kriterien, anhand deren der Normalwert im
Falle von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft zu bestimmen ist. Artikel
2 Absatz 9 über den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis betrifft nur
die Vergleichbarkeit der Preise und die Anpassungen, mit denen die Unterschiede,
die diese Vergleichbarkeit beeinflussen können, berücksichtigt werden sollen.
- 102.
- Aus Artikel 2 Absatz 13 ergibt sich, daß bei unterschiedlichen Preisen die
Ausfuhrpreise normalerweise mit dem Normalwert auf der Grundlage jedes
einzelnen Geschäftsvorgangs verglichen werden. Im vorliegenden Fall wurde der
Vergleich auf dieser Grundlage durchgeführt (vgl. Randnr. 28 der
Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung). Das bedeutet jedoch
entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, daß kein einheitlicher Antidumpingzoll
festgesetzt werden konnte.
- 103.
- Weder Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung noch Artikel 8 Absatz 3 des
Antidumping-Kodex des GATT unabhängig von der Frage, ob dieser im
vorliegenden Fall anwendbar ist untersagen die Einführung eines einheitlichen
Zolls oder bestimmen, daß eine individuelle Dumpingspanne für jeden einzelnen
Ausführer zu berechnen ist. Sie schreiben lediglich einen Zusammenhang zwischen
dem Zoll und der Dumpingspanne vor, der auch dann bestehen muß, wenn es sich
um einen einheitlichen Zoll und eine einheitlich festgelegte Dumpingspanne
handelt.
- 104.
- Artikel 2 Absatz 14 der Grundverordnung definiert zwar die Dumpingspanne als
den Betrag, um den der Normalwert über dem Ausfuhrpreis liegt (Buchstabe a),
jedoch heißt es weiter: „Bei unterschiedlichen Dumpingspannen können gewogene
Durchschnitte errechnet werden“ (Buchstabe b).
- 105.
- Nach Artikel 13 Absatz 2 schließlich geben die Antidumpingverordnungen
„insbesondere Aufschluß über den Betrag und die Art des festgesetzten Zolls, die
betroffene Ware, das Ursprungs- oder Ausfuhrland, den Namen des Lieferanten,
soweit dies durchführbar ist, sowie die Gründe, auf die sie sich stützen“. Insoweit
(vgl. Urteil Climax Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils,
Randnr. 93) ergibt sich zwar aus der Systematik und der Zielsetzung dieser
Bestimmung, daß die Verpflichtung zur Angabe des Namens des Lieferanten in den
Antidumpingverordnungen bedeutet, daß grundsätzlich für jeden Lieferanten ein
spezifischer Antidumpingzoll festzusetzen ist, doch muß nach dem Wortlaut dieser
Bestimmung der Name nur angegeben werden, „soweit dies durchführbar ist“. Der
Gesetzgeber hat also die Verpflichtung zur Angabe des Namens des Lieferanten
und folglich zur Festsetzung eines spezifischen Antidumpingzolls für jeden
Lieferanten ausdrücklich auf Fälle beschränkt, in denen dies durchführbar ist.
- 106.
- Die Gemeinschaftsorgane haben durch die Anwendung der beanstandeten Politik
die Wendung „soweit dies durchführbar ist“ nicht fehlerhaft ausgelegt. Es ist
nämlich nicht durchführbar, den Namen jedes Lieferanten anzugeben, wenn es zur
Verhinderung der Gefahr einer Umgehung der Antidumpingzölle erforderlich ist,
einen einheitlichen Zoll für ein ganzes Land festzusetzen. Dies trifft insbesondere
dann zu, wenn die Gemeinschaftsorgane bei einem Staatshandelsland nach Prüfung
der Situation der betroffenen Ausführer nicht überzeugt sind, daß diese Ausführer
unabhängig vom Staat handeln (vgl. Urteil Climax Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39
des vorliegenden Urteils, Randnr. 94).
- 107.
- Die beanstandete Politik steht auch nicht im Widerspruch zur Zielsetzung und zum
Geist der Antidumping-Grundverordnung. Wie das Gericht bereits im Urteil Climax
Paper/Rat (zitiert in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils, Randnr. 95) festgestellt
hat, ist die Zielsetzung der Antidumping-Grundverordnung nämlich u. a. der Schutz
der Gemeinschaft gegen gedumpte Einfuhren. Was den Geist der Verordnung
anlangt, ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften, daß der Normalwert und
die Ausfuhrpreise in der Regel für jeden Ausführer getrennt zu ermitteln sind. Dies
bedeutet jedoch weder, daß die Gemeinschaftsorgane verpflichtet sind, in jedem
Fall so zu verfahren, noch daß sie für jeden Ausführer einen individuellen
Antidumpingzoll festsetzen müssen. Sinn und Zweck der Verordnung lassen den
Gemeinschaftsorganen ein weites Ermessen hinsichtlich der Frage, wann es am
angemessensten ist, den betroffenen Ausführern eine individuelle Behandlung zu
gewähren. Dies ergibt sich u. a. aus Artikel 2 Absatz 14 Buchstabe b und Artikel
13 Absatz 2, nach denen die Gemeinschaftsorgane die Möglichkeit haben, den
gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen und damit eine einheitliche
Dumpingspanne für ein ganzes Land zu errechnen und einen einheitlichen
Antidumpingzoll für dieses Land festzusetzen.
- 108.
- Eine Politik, die zur Einführung eines einheitlichen Antidumpingzolls für ein ganzes
Land führt, steht demnach weder zum Wortlaut noch zur Zielsetzung noch zum
Geist der Antidumping-Grundverordnung im Widerspruch, wenn sie erforderlich
ist, um die Gemeinschaft gegen Dumping und gegen die Gefahr einer Umgehung
der Abwehrmaßnahmen zu schützen (vgl. Urteil Climax Paper/Rat, zitiert in
Randnr. 39 des vorliegenden Urteils, Randnr. 96).
- 109.
- Die Beantwortung der Frage, ob ein Ausführer eines Staatshandelslands so
unabhängig von dem Staat ist, daß ihm eine individuelle Behandlung gewährt
werden kann, setzt die Beurteilung komplexer tatsächlicher Fragen voraus, die
zugleich die wirtschaftliche, die politische und die rechtliche Lage betreffen. Aus
der Rechtsprechung ergibt sich, daß die Organe bei komplexen wirtschaftlichen
Fragen über ein weites Ermessen verfügen (vgl. Urteil Ferchimex/Rat, zitiert in
Randnr. 63 des vorliegenden Urteils, Randnr. 131). Die gerichtliche Kontrolle
dieses Ermessens ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die
Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der
umstrittenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden
ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein
Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. die in Randnr. 64 des vorliegenden Urteils
zitierten Urteile Nachi Fujikoshi/Rat, Randnr. 21, und Gestetner Holdings/Rat und
Kommission, Randnr. 63). Das gleiche muß für die rechtliche und die politische
Lage in dem betreffenden Land gelten, die die Gemeinschaftsorgane bei der
Entscheidung, ob ein Ausführer so unabhängig von den Behörden eines
Staatshandelslands handelt, daß ihm eine individuelle Behandlung gewährt werden
kann, beurteilen müssen (vgl. Urteil Climax Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39 des
vorliegenden Urteils, Randnr. 98).
- 110.
- Im vorliegenden Fall sind die Argumente stichhaltig, die der Beklagte zugunsten
der Einführung eines einheitlichen Zolls in den Randnummern 17 bis 21 der
Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung und in seinen
Schriftsätzen angeführt hat. Insbesondere schreibt die Grundverordnung keine
individuelle Behandlung vor, und im übrigen scheint es plausibel, daß die
Kommission in der gegenwärtigen Lage nicht imstande ist, die Angaben der
chinesischen Ausführer an Ort und Stelle nachzuprüfen.
- 111.
- Vor allem sind die Gründe nicht offensichtlich fehlerhaft, die in Randnummer 19
der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung dafür angeführt
werden, daß es in einem Land wie der Volksrepublik China außerordentlich
schwierig sei festzustellen, ob ein chinesisches Unternehmen tatsächlich vom Staat
unabhängig sei. Die Klägerin hat zudem nicht den dort vertretenen Standpunkt
widerlegt, daß die Wirtschaft der Volksrepublik China sich im Zeitraum der
Untersuchung im Übergang von einer vollauf staatlich kontrollierten Wirtschaft zu
einer teilweise marktorientierten Wirtschaft befunden habe. Sie hat auch nicht die
Behauptung bestritten, daß die staatliche Kontrolle in sehr vielen Aspekten des
Wirtschaftslebens fortbestehe und die für das Funktionieren einer Marktwirtschaft
erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsstrukturen noch nicht genügend
entwickelt und den Wirtschaftsbeteiligten und Beamten nur unzureichend bekannt
seien.
- 112.
- Zudem hat die Klägerin nicht bestritten, daß ein Vertreter der chinesischen
Regierung, der angeblich alle Fahrradhersteller vertrat, die sich teilweise im Besitz
des chinesischen Staates befanden, der Kommission erklärte, der chinesische Staat
koordiniere die Tätigkeiten aller Fahrradhersteller in China (Randnr. 26 der
Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung).
- 113.
- Die Klägerin hat übrigens in ihrer Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung
ausgeführt, daß die Wirtschaft der Volksrepublik China streng genommen keine
Marktwirtschaft, sondern eine „sozialistische Marktwirtschaft“ sei, und damit
implizit anerkannt, daß dieses Land nach wie vor ein Staatshandelsland ist.
- 114.
- Bei dem Memorandum der Kommission vom 1. Dezember 1992 handelt es sich um
ein internes Memorandum und damit um ein Arbeitsdokument der Kommission,
das keine begründeten Erwartungen der Klägerin wecken kann (vgl. Urteil Climax
Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils, Randnr. 115) und kein
anderes Gemeinschaftsorgan binden kann.
- 115.
- Die Klägerin hat demnach nicht bewiesen, daß sie tatsächlich unabhängig vom
Einfluß der chinesischen Behörden ist. Die Gemeinschaftsorgane haben daher
keinen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen.
- 116.
- Der dritte Klagegrund greift daher nicht durch.
Zum vierten Klagegrund, mit dem die Weigerung, die Berechnungsmethode mitzuteilen,
gerügt wird (Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b und c der
Grundverordnung)
Vorbringen der Parteien
- 117.
- Die Klägerin wirft der Kommission vor, ihre Bekanntgabepflicht aus Artikel 7
Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung verletzt zu haben, weil sie die Klägerin
nicht ausreichend unterrichtet habe. Die Kommission habe ihr nämlich erstens nur
Angaben über die Guanghzou Five Rams Bicycle Group, jedoch keine die Klägerin
betreffenden Angaben mitgeteilt, zweitens keine ausreichenden Auskünfte über die
Modelle und die Preise taiwanesischer Fahrräder erteilt, auf deren Grundlage der
Normalwert berechnet worden sei, und drittens Gesamtzahlen für das Dumping
insgesamt und die Dumpingspanne genannt, anstatt Auskünfte über jeden einzelnen
Geschäftsvorgang zu erteilen.
- 118.
- Nach Ansicht des Beklagten haben die Gemeinschaftsorgane sich an die vom
Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88 (Al-Jubail Fertilizer und Saudi Arabian Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 17)
aufgestellten Kriterien gehalten. Die Kommission habe die Klägerin in ihrem
Übermittlungsschreiben von der Methode für die Berechnung des Antidumpingzolls
unterrichtet. Sie habe ferner den sechs Ausführern der Stichprobe Auskünfte über
alle sie betreffenden Berechnungen erteilt. Diese Informationen hätten den
anderen Unternehmen einschließlich der Klägerin aus Gründen der Vertraulichkeit
nicht bekanntgegeben werden können und hätten diesem anderen Unternehmen
auch kaum eine sachdienliche Stellungnahme ermöglicht. Zudem habe die Klägerin
jedenfalls Zugang zu den nicht vertraulichen Akten gehabt, die in den
Räumlichkeiten der Kommission hätten eingesehen werden können. Die
Gemeinschaftsorgane hätten keine weitergehenden Einzelheiten zur
Dumpingspanne mitteilen können, da keine individuelle Dumpingspanne berechnet
worden sei. Die Klägerin könne nicht beanstanden, daß die Organe ihr keine sie
betreffenden Informationen mitgeteilt hätten; da die Klägerin nicht von der
Stichprobe erfaßt gewesen sei, seien derartige Informationen nicht im Sinne der
streitigen Vorschrift verwendet worden.
Würdigung durch das Gericht
- 119.
- Nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung können die „Ausführer
... der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, ... beantragen, über die
wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, aufgrund deren
beabsichtigt wird, die Erhebung endgültiger Zölle ... anzuregen“. Anträge müssen
bei der Kommission schriftlich eingereicht werden (Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe
c Ziffer i, aa). In Fällen, in denen ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, müssen
diese Anträge spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung
dieses Zolls eingehen (Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i, cc). Artikel 7 Absatz
4 Buchstabe c Ziffern ii und iii regeln, auf welche Art und Weise die beantragte
Unterrichtung durch die Kommission erfolgen kann und in welcher Frist dies zu
geschehen hat.
- 120.
- Nach ständiger Rechtsprechung sind die Verteidigungsrechte gewahrt, wenn dem
betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit
gegeben worden ist, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten
Tatsachen und Umstände sowie gegebenenfalls zu den herangezogenen Unterlagen
Stellung zu nehmen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in
der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461,
Randnr. 11, sowie Urteile Nakajima/Rat, zitiert in Randnr. 59 des vorliegenden
Urteils, Randnr. 108, und Al Jubail Fertilizer und Saudi Arabian Fertilizer/Rat,
zitiert in Randnr. 118 des vorliegenden Urteils, Randnr. 17; Urteile des Gerichtsvom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-30/91, Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775, Randnr. 59, und in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 69, sowie Urteil Sinochem Heilongjiang/Rat, zitiert in Randnr. 26 des
vorliegenden Urteils, Randnr. 75).
- 121.
- Die Unterrichtungspflicht der Kommission ist allerdings in Einklang zu bringen mit
dem Verbot, vertrauliche Informationen bekanntzugeben. Nach Artikel 8 Absatz
2 der Grundverordnung dürfen die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten
sowie deren Bedienstete die Informationen, die sie bei der Anwendung der
Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber
beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers
bekanntgeben. Die Gemeinschaftsorgane können bestimmte Informationen als
vertraulich betrachten, wenn sich ihre Bekanntgabe wahrscheinlich in erheblichem
Grade nachteilig auf den Auskunftgeber oder die Informationsquelle auswirken
würde. (Artikel 214 des Vertrages und Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung).
- 122.
- Im vorliegenden Fall kann die Klägerin nicht beanstanden, daß die ihr von der
Kommission mitgeteilten nicht vertraulichen Informationen unzureichend gewesen
wären. Erstens hat die Kommission im Übermittlungsschreiben Auskünfte über die
betroffene Ware, die Gemeinschaftsindustrie, den Normalwert, die Ausfuhrpreise,
die Dumpingspanne und die Schädigung der Gemeinschaft erteilt. Zweitens besteht
für die Gemeinschaftsorgane nicht nur keine Verpflichtung, die Dumpingspanne
jedes betroffenen Unternehmens zu berechnen und für jedes Unternehmen einen
eigenen Dumpingzoll festzusetzen (vgl. oben die Gründe zum dritten Klagegrund),
sondern sie verfügen auch über ein weites Ermessen bei der Auswahl der
Unternehmen für die Stichprobe, mit der die Dumpingspanne und der
festzusetzende Zoll ermittelt werden soll. Folglich ist den Gemeinschaftsorganen
das Recht zuzuerkennen, bezüglich bestimmter Unternehmen keine Informationen
zu sammeln und zu verwenden. Die Organe können deshalb auch nicht verpflichtet
sein, derartige Informationen mitzuteilen, die per definitionem und erst recht im
vorliegenden Fall nicht verlangt und mithin auch nicht verwendet worden sind.
Drittens bestreitet die Klägerin nicht, daß sie Zugang zu den nicht vertraulichen
Akten in den Räumlichkeiten der Kommission gehabt habe.
- 123.
- Auch der vierte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum fünften Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Methode für die Berechnung der
Dumpingspannen (Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung) sowie ein
Ermessensmißbrauch hinsichtlich des Satzes des eingeführten Antidumpingzolls gerügt
werden
Vorbringen der Parteien
- 124.
- Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe seine Ermessenbefugnis dadurch
mißbraucht, daß er die Dumpingspanne unangemessen und fehlerhaft erhöht habe.
Der Beklagte habe die Gesamtdumpingspanne und den Zollsatz für die meisten
Unternehmen, die den Fragebogen beantwortet hätten, künstlich in die Höhe
getrieben, indem er die Dumpingspanne desjenigen Unternehmens der Stichprobe
verwendet habe, dessen Spanne am höchsten gewesen sei. Für diese Unternehmen
übersteige daher der Zoll unter Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 3 der
Grundverordnung die tatsächliche Dumpingspanne. Der Beklagte dürfe die 27 %
der Ausfuhren, die auf die Unternehmen entfielen, die bei der Ermittlung der
Dumpingspanne angeblich nicht kooperiert hätten, nicht einschließen, da die
Auskünfte, die die chinesischen Ausführer erteilt hätten, für eine repräsentative
Stichprobe ausreichten. Diese Zahl von 27 %, deren Quelle unbekannt sei,
entbehre übrigens jeder Grundlage. Falls sie vom Statistischen Amt der
Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) stamme, sei darauf hinzuweisen, daß die
Kommission sich oft über die Ungenauigkeit der Angaben dieser Einrichtung
beklagt habe.
- 125.
- Der Beklagte führt aus, daß die Zahl für das Gesamtvolumen der
Fahrradausfuhren aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft im
Untersuchungszeitraum von Eurostat stamme, der einzig verläßlichen
Informationsquelle. Die von den Ausführern erteilten Auskünfte hätten 73 % dieses
Gesamtvolumens im Untersuchungszeitraum gedeckt. Die Dumpingspanne für die
übrigen 27 % sei gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung
aufgrund der besten verfügbaren Angaben ermittelt worden. Nach ständiger Praxis
seien die Angaben desjenigen Unternehmens maßgeblich, das von den
kooperierenden Unternehmen die höchste Dumpingspanne habe.
Würdigung durch das Gericht
- 126.
- Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung dürfen die Antidumpingzölle
nicht die vorläufig ermittelte oder endgültig festgestellte Dumpingspanne
übersteigen und sollen niedriger sein, wenn ein geringerer Zoll ausreicht, um die
Schädigung zu beseitigen.
- 127.
- Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der vorläufigen Verordnung (vgl. Randnr. 37
der Begründungserwägungen) und der angefochtenen Verordnung (vgl. Randnr. 50
der Begründungserwägungen), daß auf die Unternehmen, die den Fragebogen der
Kommission beantworteten, 73 % der Gesamtexporte aus der Volksrepublik China
entfielen. Die Dumpingspanne für diese Unternehmen wurde anhand des
gewogenen Durchschnitts der Dumpingspanne je Modell der sechs Unternehmen
der Stichprobe ermittelt und für die Ausführer der restlichen 27 %, die den
Fragebogen nicht beantworteten, nach Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der
Grundverordnung. Gemäß dieser Bestimmung können vorläufige oder endgültige
positive oder negative Entscheidungen auf der Grundlage der verfügbaren
Informationen getroffen werden, wenn eine betroffene Partei oder ein Drittland
den Zugang zu Informationsquellen verweigert oder nicht innerhalb eines
angemessenen Zeitraums die erforderlichen Auskünfte erteilt oder erheblich die
Untersuchung behindert. In diesem Zusammenhang stellten nach Auffassung der
Kommission die Angaben über das Unternehmen der Stichprobe mit der höchsten
Dumpingspanne die beste Grundlage dar. Auf dieser Grundlage betrug die
Dumpingspanne für die Volksrepublik China, ausgedrückt als Prozentsatz des
Cif(cost, insurance, fright)-Wertes 30,6 %.
- 128.
- Die oben vorgenommene Prüfung des dritten Klagegrunds hinsichtlich der
Weigerung, den einzelnen betroffenen Ausführern eine individuelle Behandlung zu
gewähren, hat zum einen ergeben, daß die Vorgehensweise der
Gemeinschaftsorgane nicht im Widerspruch zum Wortlaut, zur Zielsetzung und
zum Geist der Grundverordnung stand, und zum anderen, daß die Klägerin nicht
die notwendigen Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfüllte und die
Organe daher keinen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts
begangen haben.
- 129.
- Im Rahmen dieser Vorgehensweise wird außerdem angenommen, daß die
Ausführer in Staatshandelsländern in der Regel nicht unabhängig vom Staat sind.
Eines der Ziele dieser Politik ist es, die Umgehung der Antidumpingzölle zu
verhindern. Dürften die Organe die Dumpingspanne nämlich nicht unter
Berücksichtigung der Ausfuhren der Unternehmen berechnen, die bei der
Untersuchung nicht kooperiert haben, dann könnten die Behörden der
Staatshandelsländer im Fall einer Einleitung einer Antidumpinguntersuchung den
Ausführer mit den höchsten Ausfuhrpreisen anweisen, mit den
Gemeinschaftsorganen zusammenzuarbeiten, und dies den anderen Ausführern
untersagen. Sie könnten auf diese Weise sicherstellen, daß ein Antidumpingzoll in
Höhe der Dumpingspanne, die für den Ausführer mit der niedrigsten Spanne
festgestellt wurde, für alle an dem Dumping beteiligten Ausführer gelten würde
(vgl. Urteil Climax Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils,
Randnr. 130).
- 130.
- Wie oben in Randnummer 107 festgestellt, ergibt sich schließlich aus Artikel 2
Absatz 14 Buchstabe b der Grundverordnung, daß die Gemeinschaftsorgane die
Möglichkeit haben, einen gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen und damit
einen einheitliche Dumpingspanne für ein ganzes Land zu errechnen.
- 131.
- Die Gemeinschaftsorgane haben sich im übrigen zu Recht gemäß Artikel 7 Absatz
7 Buchstabe b der Grundverordnung auf die Statistiken von Eurostat und die
Informationen der Unternehmen gestützt, die den Fragebogen der Kommission
beantwortet hatten, da diese Informationen im vorliegenden Fall die besten
verfügbaren Angaben im Sinne der genannten Vorschrift waren.
- 132.
- Sowohl die Berechnung der Ausfuhrpreise der Ausführer, die bei der Untersuchung
nicht kooperierten, als auch die Berechnung der einheitlichen Dumpingspanne
anhand der verfügbaren Angaben setzen zudem die Beurteilung komplexer
wirtschaftlicher Sachverhalte voraus. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen
Beurteilung ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die
Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der
umstrittenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden
ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein
Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. die in Randnr. 64 des vorliegenden Urteils
zitierten Urteile Nachi Fujikoshi/Rat, Randnr. 21, Gestetner Holdings/Rat und
Kommission, Randnr. 63, und Climax Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39 des
vorliegenden Urteils, Randnr. 135).
- 133.
- Insoweit ergibt sich aus der vorläufigen Verordnung (vgl. Randnr. 37 der
Begründungserwägungen) und der angefochtenen Verordnung (vgl. Randnr. 50 der
Begründungserwägungen), daß die Angaben der Unternehmen, die den Fragebogen
der Kommission beantworteten, nicht die Gesamtausfuhren, sondern nur 73 % der
Gesamtausfuhren der betreffenden Ware aus der Volksrepublik China betrafen.
Um den Teil der Ausfuhren zu berechnen, der auf die Ausführer entfiel, die keine
Informationen mitgeteilt hatten, haben sich die Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel
7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung auf die Statistiken von Eurostat über
das Gesamtvolumen der Fahrradeinfuhren aus der Volksrepublik China in die
Gemeinschaft und auf die Informationen der Unternehmen gestützt, die den
Fragebogen der Kommission beantworteten.
- 134.
- Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, die Berechnung der Gemeinschaftsorgane
in Frage zu stellen, ohne den geringsten Beweis für ihre Fehlerhaftigkeit zu
erbringen. Die Gemeinschaftsorgane haben sich jedenfalls auf die besten
verfügbaren Informationen gestützt.
- 135.
- Was die Methode für die Berechnung der Ausfuhrpreise der Hersteller betrifft, die
bei der Untersuchung nicht kooperiert haben, ist nicht zu beanstanden, daß die
Gemeinschaftsorgane die niedrigsten Preise der Stichprobe zugrunde gelegt haben,
da jede andere Lösung zur Folge gehabt hätte, daß die Ausführer dazu angeregt
worden wären, nicht zu kooperieren (vgl. Urteil Climax Paper/Rat, zitiert in
Randnr. 39 des vorliegenden Urteils, Randnr. 140). Zudem weist nichts darauf hin,
daß die Berechnung selbst fehlerhaft wäre oder daß der Beklagte einen
offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen hätte.
- 136.
- Der fünfte Klagegrund greift daher nicht durch.
- 137.
- Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
- 138.
- Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag
zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen
unterlegen ist und der Beklagte und die Streithelferin EBMA ihre Verurteilung zur
Tragung der Kosten beantragt haben, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die
Kosten des Beklagten und der Streithelferin EBMA aufzuerlegen.
- 139.
- Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem
Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission
trägt daher ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten und
der Streithelferin EBMA.
3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
García-ValdecasasTiili
Azizi
Moura Ramos Jaeger
|
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. September 1997.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
R. García-Valdecasas
Inhaltsverzeichnis
Der Klage zugrunde liegender Sachverhalt
II -
Verfahren
II -
Anträge der Beteiligten
II -
Zur Zulässigkeit
II -
Zur ersten Unzulässigkeitseinrede
II -
Vorbringen der Beteiligten
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
Zur zweiten Unzulässigkeitseinrede
II -
Vorbringen der Parteien
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
Zur dritten Unzulässigkeitseinrede
II -
Vorbringen der Parteien
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
Zur Begründetheit
II -
Zum ersten Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Bestimmung der gleichartigen
Ware (Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung) sowie ein
Ermessensmißbrauch bei der Bestimmung der dem Antidumpingzoll
unterliegenden Waren gerügt wird
II -
Vorbringen der Parteien
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
Zum zweiten Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Stichprobenauswahl gerügt wird
(Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 13 der Grundverordnung)
II -
Vorbringen der Parteien
II -
Würdigung des Gerichts
II -
Zum dritten Klagegrund, mit dem die Weigerung gerügt wird, den einzelnen
betroffenen Ausführern eine individuelle Behandlung zu gewähren (Verstoß
gegen Artikel 2 Absätze 5 und 9 und Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung
sowie gegen Artikel VI Absatz 2 des GATT)
II -
Vorbringen der Parteien
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
Zum vierten Klagegrund, mit dem die Weigerung, die Berechnungsmethode
mitzuteilen, gerügt wird (Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b und c
der Grundverordnung)
II -
Vorbringen der Parteien
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
Zum fünften Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Methode für die Berechnung der
Dumpingspannen (Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung)
sowie ein Ermessensmißbrauch hinsichtlich des Satzes des eingeführten
Antidumpingzolls gerügt werden
II -
Vorbringen der Parteien
II -
Würdigung durch das Gericht
II -
Kosten
II -