Language of document : ECLI:EU:T:2012:677

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

12. Dezember 2012(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-390/11

Evonik Industries AG mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann und R. Pethke als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Johann Heinrich Bornemann GmbH – Geschäftsbereich Kunststofftechnik Obernkirchen mit Sitz in Obernkirchen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Oldekop,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. April 2011 (Sache R 1802/2010‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Johann Heinrich Bornemann GmbH – Geschäftsbereich Kunststofftechnik Obernkirchen und Evonik Industries AG

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, der Richterin I. Wiszniewska-Białecka (Berichterstatterin) und des Richters M. Prek,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 25. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin das Gericht über eine zwischen ihr und der Streithelferin getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass aufgrund dieser Vereinbarung die Streithelferin ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe, und dass sie das Verfahren damit als gegenstandslos betrachte. Ferner hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung jede Partei ihre eigenen Kosten trage.

2        Mit Schreiben, das am 5. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte die wirksame Rücknahme des Widerspruchs bestätigt, und dem Gericht mitgeteilt, dass damit das Verfahren gegenstandslos geworden sei. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

3        Mit Schreiben, das am 5. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin dem Gericht mitgeteilt, dass sie sich dem Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 25. Oktober 2012 anschließt. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

4        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 12. Dezember 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       A. Dittrich


1 Verfahrenssprache: Deutsch.