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Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2012 - Evonik Industries/HABM - Bornemann (EVONIK)

(Rechtssache T-390/11)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Evonik Industries AG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Pohlmann und R. Pethke)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Johann Heinrich Bornemann GmbH - Geschäftsbereich Kunststofftechnik Obernkirchen (Obernkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Oldekop)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. April 2011 (Sache R 1802/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Johann Heinrich Bornemann GmbH - Geschäftsbereich Kunststofftechnik Obernkirchen und der Evonik Industries AG

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.

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1 - ABl. C 269 vom 10.9.2011.