Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2012 - Evonik Industries/HABM - Bornemann (EVONIK)
(Rechtssache T-390/11)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Evonik Industries AG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Pohlmann und R. Pethke)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Johann Heinrich Bornemann GmbH - Geschäftsbereich Kunststofftechnik Obernkirchen (Obernkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Oldekop)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. April 2011 (Sache R 1802/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Johann Heinrich Bornemann GmbH - Geschäftsbereich Kunststofftechnik Obernkirchen und der Evonik Industries AG
Tenor
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.
____________1 - ABl. C 269 vom 10.9.2011.