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Rechtsmittel, eingelegt am 25. April 2023 von der Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE und der Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 1. März 2023 in der Rechtssache T-480/20, Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission

(Rechtssache C-269/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE und Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE (vertreten durch Rechtsanwälte B. Servais und V. Crochet)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission und Tech-Fab Europe eV

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

dem ersten Teil des ersten Klagegrundes sowie dem zweiten, dem vierten und dem fünften Klagegrund der von der Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E. und der Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. erhobenen Nichtigkeitsklage stattzugeben;

der Rechtsmittelgegnerin sowie den Streithelfern die Kosten einschließlich der Kosten des ersten Rechtszugs aufzulegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen, die die Rechtsmittelführerinnen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2020/7761 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten erhoben hatten.

Die Rechtsmittelführerinnen stützen das vorliegende Rechtsmittel auf fünf Gründe, nämlich, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es

festgestellt habe, dass die Kommission nicht gegen Art. 1 Abs. 1 sowie die Art. 5 und 6 der Grundverordnung verstoßen habe, als sie ihre Methode für die Berechnung der Subventionsspanne der Rechtsmittelführerinnen angenommen habe;

zu dem Schluss gekommen sei, dass die Kommission nicht gegen Art. 2 Buchst. a, Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung verstoßen habe, als sie finanzielle Beihilfen von Regierungen und öffentlichen Körperschaften in Verbindung mit der Regierung der Volksrepublik China der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes, nämlich der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, zugerechnet habe;

befunden habe, dass die Kommission nicht gegen Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen habe, als sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die ägyptische Regierung die gewährende Behörde der Vorzugsfinanzierung sei, die von der chinesischen Regierung gewährt worden sei;

zu dem Schluss gekommen sei, dass die Kommission nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii, Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 der Grundverordnung verstoßen habe, als sie die Höhe des Jushi nach dem Zollrückerstattungssystem gewährten Vorteils berechnet habe;

befunden habe, dass die Kommission nicht gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Grundverordnung verstoßen habe, als sie festgestellt habe, dass die steuerliche Behandlung von Wechselkursverlusten den Rechtsmittelführerinnen einen Vorteil verschaffe und eine spezifische Subvention darstelle.

Hinsichtlich des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Umstand, dass die Kommission den kombinierten Gesamtumsatz der Rechtsmittelführerinnen von allen Waren als einen geeigneten Nenner für die Berechnung des Vorteils in Prozent (d. h. die Höhe der anfechtbaren Subvention) verwendet habe, nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei.

Im Hinblick auf den zweiten Rechtsmittelgrund bringen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen vor, das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass die Grundverordnung nicht die Möglichkeit ausschließe, dass die finanzielle Beihilfe, selbst wenn sie nicht unmittelbar von der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes stamme, dieser nach Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung zugerechnet werden könne.

Zum dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die ägyptische Regierung die gewährende Behörde der Vorzugsfinanzierung sei, die von der chinesischen Regierung gewährt worden sei. Stattdessen hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Kommission gegen Art. 4 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung verstoßen habe, da die chinesischen Stellen, die die finanziellen Beihilfen gewährt hätten, die gewährende Behörde gewesen seien.

Hinsichtlich des vierten Rechtsmittelgrundes bringen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen vor, das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gelangt, dass die einzige vergleichbare Situation für die Feststellung, ob Jushi einen Vorteil erlangt habe, die Situation eines Unternehmens sei, das wie Jushi in der Wirtschaftszone Suezkanal niedergelassen sei und Waren an ein außerhalb dieser Zone niedergelassenes Unternehmen verkaufe, die Materialien enthielten, denen eine Befreiung von Zöllen zugutegekommen sei.

Im Hinblick auf den fünften Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission nicht davon ausgegangen sei, dass die steuerliche Behandlung für sich genommen eine Subvention darstelle, die Gegenstand einer Ausgleichsmaßnahme sein könne, und dass die Klägerinnen keinen Beweis dafür vorgebracht hätten, der die von der Kommission in der angefochtenen Durchführungsverordnung vorgenommene Sachverhaltswürdigung hinsichtlich des Umstands, dass die steuerliche Behandlung allen Unternehmen mit Verbindlichkeiten in Fremdwährungen zugutekomme, nicht plausibel erscheinen lasse.

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1 ABl. 2020, L 189, S. 1.