Language of document : ECLI:EU:C:2023:614

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

17. Juli 2023(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑270/23 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. April 2023,

Topcart GmbH mit Sitz in Wiesbaden (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Hoffmann,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen (Berichterstatter),

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin L. Medina,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Topcart GmbH die Aufhebung des Urteils vom 15. Februar 2023, Topcart/EUIPO – Carl International (TC CARL) (T‑8/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:70), mit dem das Gericht die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. Oktober 2021 (Sache R 2561/2018-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Carl International und Topcart aufgehoben hat.

 Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen von Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.

6        Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass mit den drei Rechtsmittelgründen bedeutsame Fragen für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts aufgeworfen würden.

7        Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe ihr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, da die Besetzung des Spruchkörpers bei der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2022 und bei der Beratung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Während nämlich die Besetzung der Kammern des Gerichts in der Vollversammlung vom 23. September 2022 geändert worden sei, sei die Besetzung des Spruchkörpers, der sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2022 als auch in der Beratung getagt habe, unverändert geblieben, da das mündliche Verfahren bereits eröffnet worden sei. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin stellt sich die Frage, ob sich aus Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt, dass die Besetzung des Spruchkörpers, insbesondere die beiden weiteren Richter neben dem Berichterstatter, bei Eröffnung des mündlichen Verfahrens oder bei Beratung der Rechtssache unverändert bleiben.

8        Diese Frage sei bedeutsam für die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts, weil sie sich immer wieder stellen könne, da über die Zuteilung der Richter an die Kammern alle drei Jahre neu entschieden werde.

9        Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, gegen die sich aus Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ergebende Begründungspflicht verstoßen zu haben, da es in Rn. 63 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Verbraucher den Bildbestandteil der angemeldeten Marke als dekoratives Element wahrnehmen werde, ohne jedoch eine Begründung zu geben, die es den Betroffenen ermögliche, die Gründe zu erfahren, auf denen das angefochtene Urteil beruhe, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefere, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen könne. Eine solche Frage sei auch für die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts bedeutsam.

10      Mit ihrem dritten und letzten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) verstoßen, da es in Rn. 69 des angefochtenen Urteils u. a. festgestellt habe, der Umstand, dass sich die ältere Marke nicht in einem Bestandteil dieser Marke erschöpfe, schließe nicht aus, dass dieser Bestandteil in der angemeldeten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehmen könne. Daher stelle sich die Frage, ob dann, wenn lediglich ein Bestandteil einer älteren und aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke, der diese nicht dominiere, in eine jüngere Marke übernommen werde, gemäß der auf das Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), zurückgehenden Rechtsprechung davon auszugehen sei, dass dieser Bestandteil in dieser jüngeren Marke, auch ohne diese zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung innehaben könne.

11      Die Bedeutung dieser Frage für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bestehe darin, dass diese Frage innerhalb des Gerichts umstritten sei. Entgegen der im angefochtenen Urteil gewählten Lösung habe das Gericht nämlich bereits entschieden, so insbesondere in den Urteilen vom 10. Dezember 2013, Colgate-Palmolive/HABM – dm-drogerie markt (360º SONIC ENERGY) (T‑467/11, EU:T:2013:633), und vom 24. November 2016, CG/EUIPO – Perry Ellis International Group (P PRO PLAYER) (T‑349/15, EU:T:2016:677), dass ein Element einer älteren zusammengesetzten Marke, das diese nicht dominiere und in eine jüngere Marke übernommen werde, ohne jedoch deren dominierenden Bestandteil zu bilden, in der jüngeren Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung einnehme.

12      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20 und vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C‑580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 10).

13      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C‑580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 11).

14      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die mit jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22, und vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C‑580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 12).

15      Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, zu belegen, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 19. April 2023, Mendes/EUIPO, C‑42/23 P, EU:C:2023:325, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Im vorliegenden Fall ist als Erstes zu dem in den Rn. 7 und 8 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Vorbringen zur nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Spruchkörpers darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelführer wegen der ihm als Urheber des Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegenden Beweislast darzutun hat, dass sein Rechtsmittel unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den seines Rechtsmittels hinausgeht. Er muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschluss vom 6. Mai 2022, Inditex/EUIPO, C‑65/22 P, EU:C:2022:369, Rn. 16 und 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Die Rechtsmittelführerin beschränkt sich jedoch auf die Behauptung, dass das Gericht ihr Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt habe, und den allgemeinen Hinweis, dass sich die Frage der Zuteilung der Richter an die Kammern immer wieder stelle, ohne konkrete, genaue und den Einzelfall betreffende Angaben zu machen, die belegen könnten, inwiefern diese Frage eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darstellt.

18      Was als Zweites das in Rn. 9 des vorliegenden Beschlusses zusammengefasste Vorbringen betrifft, mit dem ein Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht geltend gemacht wird, so stellt zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die fehlende oder unzureichende Begründung einen Rechtsfehler dar, der im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht werden kann, doch ist die Zulassung eines Rechtsmittels weiterhin davon abhängig, dass die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, die für den Rechtsmittelführer darin bestehen, dass er dartut, dass mit dem Rechtsmittel eine oder mehrere Fragen aufgeworfen werden, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind. Er muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschluss vom 8. März 2023, Hijos de Moisés Rodríguez González/EUIPO, C‑605/22 P, EU:C:2023:199, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Hierzu ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin auf die Behauptung beschränkt, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfene Frage für die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts bedeutsam sei, ohne jedoch hinreichend zu erläutern oder darzutun, inwiefern ein solcher Rechtsfehler, sein Vorliegen unterstellt, eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen würde.

20      Als Drittes und Letztes ist zu dem in den Rn. 10 und 11 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Vorbringen zur Feststellung des Gerichts, dass ein Bestandteil der beiden einander gegenüberstehenden Marken in der angemeldeten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehme, festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin in Wirklichkeit versucht, die Tatsachenwürdigung, die das Gericht zur Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken vorgenommen hat, in Frage zu stellen. Mit einem solchen Vorbringen wird jedoch grundsätzlich keine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen (Beschluss vom 24. März 2023, Primagran/EUIPO, C‑735/22 P, EU:C:2023:261, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Somit hat die Rechtsmittelführerin in ihrem Antrag nicht dargetan, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

22      Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.

 Kosten

23      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

24      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Die Topcart GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 17. Juli 2023

Der Kanzler

Der Präsident der Kammer
            für die Zulassung von             

Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

 

L. Bay Larsen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.