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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 14. Januar 2004

in der Rechtssache T-109/01: Fleuren Compost BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Nichtigkeitsklage ─ Staatliche Beihilfen ─ Beihilfen des Königreichs der Niederlande für Dünger verwertende Betriebe ─ Regelung, die die Kommission zeitlich begrenzt genehmigt hat ─ Beihilfen, die vor oder nach dem Genehmigungszeitraum gewährt wurden)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

In der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost BV mit Sitz in Middelharnis (Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Stuyck) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. di Bucci und H. van Vliet) wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/521/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 über die Beihilferegelung, die das Königreich der Niederlande zugunsten von sechs Dünger verwertenden Betrieben durchgeführt hat (ABl. L 189, S. 13), hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi, A. W. H. Meij und M. Vilaras ─ Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat ─ am 14. Januar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 227 vom 11.8.2001.