Language of document :

Urteil des Gerichts vom 21. März 2012 - Volkswagen/HABM - Suzuki Motor (SWIFT GTi)

(Rechtssache T-63/09)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SWIFT GTi - Ältere internationale und nationale Marken GTI - Relative Eintragungshindernisse - Ähnlichkeit der Waren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] - Beurteilung der Verwechslungsgefahr - Zurückweisung des Widerspruchs)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-P. Schrammek, C. Drzymalla und S. Risthaus)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Suzuki Motor Corp. (Shizuoka-ken, Japan)

Gegenstand

Klage der Inhaberin der nationalen und internationalen Wortmarken "GTI" für Waren in Klasse 12 auf Aufhebung der Entscheidung R 749/2007-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 9. Dezember 2008, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch der Klägerin gegen die Anmeldung der Wortmarke "SWIFT GTi" für Waren in Klasse 12 zurückzuweisen, zurückgewiesen wurde

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Volkswagen AG trägt die Kosten.

____________

1 - ABl. C 102 vom 1.5.2009.