BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
21. April 2009(*)
„Prozesskostenhilfe“
In der Rechtssache T-67/09 AJ
Franz und Katharina Gollia, wohnhaft in Graz (Österreich),
Antragsteller,
gegen
Stadt Tettnang (Deutschland),
Antragsgegnerin,
wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung des Gerichts
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 5. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht weder für die Überprüfung von Entscheidungen nationaler Gerichte zuständig ist noch über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Bestimmungen oder Handlungen nationaler Behörden befinden kann
und dass daher die Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe beantragt ist, offensichtlich unzulässig erscheint,
folgenden
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T−67/09 AJ wird zurückgewiesen.
Luxemburg, den 21. April 2009
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