Language of document : ECLI:EU:T:2010:360

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

8. September 2010(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke packaging – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑64/09

Micro Shaping Ltd mit Sitz in Goring-by-Sea, Worthing, West Sussex (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Franke,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Dezember 2008 (Sache R 1063/2008‑1) über die Anmeldung des Bildzeichens packaging als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Papasavvas und N. Wahl,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 16. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. Juni 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 11. Oktober 2007 meldete die Klägerin, die Micro Shaping Ltd, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Anmeldung umfasste folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 17 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung:

–        Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Künstlerbedarfsartikel; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist“;

–        Klasse 17: „Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall)“;

–        Klasse 42: „Technische Beratung eines Ingenieurs bei der Auslegung von Verpackungsmaterial und der Verfahren zur Herstellung von Verpackungsmaterial“.

4        Mit Schreiben vom 13. November machte die Prüferin Einwände gegen die Eintragung der angemeldeten Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 42 geltend und wies die Klägerin auf das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse im Sinne der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) hin.

5        Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 3. Januar 2008 auf diese Beanstandungen.

6        Mit Entscheidung vom 30. Mai 2008 wies die Prüferin die Anmeldung für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 42 mit Ausnahme der zur Klasse 16 gehörenden „Künstlerbedarfsartikel“ und „Buchbinderartikel“ mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke für diese Waren beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft besitze.

7        Am 18. Juli 2008 legte die Klägerin nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

8        Mit Entscheidung vom 11. Dezember 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie war der Auffassung, dass es sich bei der angemeldeten Marke in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen um eine ausschließlich beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 handele. Die angemeldete Marke sei im Wesentlichen nach den Grundsätzen einer Wortmarke zu behandeln. Weder die Schrifttype noch das grafische Symbol „>“ seien geeignete Bestandteile, um das angemeldete Zeichen besonders von einer Wortmarke abzuheben. Dieses Symbol sei nämlich nicht geeignet, die „beschreibende Sachangabe“ des Wortbestandteils zu verändern, was die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen betreffe.

9        Die Beschwerdekammer war außerdem der Auffassung, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Hinblick auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen habe. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden sie ausschließlich als Bestimmungs‑ oder Funktionsangabe und somit als schlagwortartigen Sachhinweis für die betroffenen Waren und Dienstleistungen auffassen. Das Symbol „>“ mit seiner minimalen Natur und seiner funktionalen Verwendung als mathematisches Zeichen mit der Bedeutung „größer als“ sei nicht geeignet, der angemeldeten Marke insgesamt Unterscheidungskraft in Bezug auf die mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verleihen. Zudem sei der Wortbestandteil „packaging“ der dominierende Bestandteil der Marke und das Symbol „>“ verleihe der Kombination der verschiedenen Bestandteile keine eigene Unterscheidungskraft.

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

11      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009), zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung und drittens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend macht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94

13      Zu ihrem ersten Klagegrund führt die Klägerin aus, dass die angefochtene Entscheidung auf Nachweise gestützt sei, die ihr nicht vorgelegt worden seien, was einen Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 darstelle. Sie stellt fest, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung zum einen für den Beleg, dass der Begriff „packaging“ im Deutschen „Verpackung“ bedeute, auf Langenscheidts Fachwörterbuch Technik und zum anderen für den Nachweis, dass dieser Begriff auch allgemein in der Verpackungsindustrie für die Tätigkeit des Umhüllens oder Verschließens von Waren wie die des Füllens und Verschließens von Verpackungen verwendet werde, auf Hoffmann, Fachwörterbuch Verpackung, 1990, Bezug genommen habe, ohne dass die entsprechenden Textstellen ihr zur Kenntnis gebracht worden seien. Diese Bezugnahme auf Fachwörterbücher erlaube es der Beschwerdekammer nicht, die Argumentation der Prüferin zu bestätigen, sondern werfe eine neue Bedeutung des Bestandteils „packaging“ auf, zu der sich die Klägerin nicht habe äußern können.

14      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt, dass die Entscheidungen des HABM nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

15      Hierzu ist festzustellen, dass, wie aus Randnr. 3 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, die Prüferin in ihrer Entscheidung vom 30. Mai 2008 festgestellt hat, dass die angemeldete Marke für die betroffenen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, da das Wort „packaging“, das „Verpackungsmittel“, „Verpackung“ oder „Tätigkeit des Verpackens“ bedeute, eine offensichtliche und direkte Information über die Art und die Bestimmung dieser Waren und Dienstleistungen vermittle.

16      Um zu überprüfen, ob diese Beurteilung zutreffend war, musste die Beschwerdekammer die Bedeutung des englischen Worts „packaging“ ermitteln. Anhand von Wörterbüchern konnte sie feststellen, dass dieser Begriff im Deutschen mit „Verpackung“ übersetzt werden kann und auch „als allgemeiner Begriff im Bereich der Verpackungsindustrie für die Tätigkeit des Umhüllens von Packgütern sowie des Füllens und Verschließens von Packmitteln“ verwendet wird. Diese Definitionen erlaubten es ihr, die Beurteilung der Prüferin zu bestätigen, wonach die angemeldete Marke einen klar beschreibenden Inhalt in Bezug auf die betroffenen Waren vermittle und einen engen Bezug zu den betreffenden Dienstleistungen aufweise. Die Bezugnahme auf diese Definitionen des Begriffs „packaging“ war daher ein relevanter Bestandteil der von der Beschwerdekammer gegebenen Begründung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2002, Hershey Foods/HABM [Kiss Device with plume], Slg. 2002, II‑2567, Randnr. 23).

17      Unter diesen Umständen kann die Heranziehung von Wörterbuchdefinitionen zur Klärung der Bedeutung des Wortes „packaging“ seitens der Beschwerdekammer nicht als einer der Gründe im Sinne von Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 angesehen werden, hinsichtlich dessen der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen. Dass in der angefochtenen Entscheidung auf die Definitionen des Wortes „packaging“ in Wörterbüchern Bezug genommen wurde, verstieß daher nicht gegen diese Bestimmung (vgl. in diesem Sinne Urteil Kiss Device with plume, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 24).

18      Jedenfalls muss die Beschwerdekammer ihre Entscheidungen auf vor dem Prüfer nicht erörterte Argumente stützen können, soweit sich die betroffene Partei zu dem Sachverhalt äußern konnte, der für die Anwendung der in Frage stehenden Rechtsvorschrift von Bedeutung war. Nach dem Grundsatz der funktionellen Kontinuität zwischen dem Prüfer und den Beschwerdekammern können diese die Prüfung der Anmeldung wieder aufnehmen, ohne durch die Begründung des Prüfers eingeschränkt zu sein (Urteile des Gerichts vom 16. Februar 2000 in der Rechtssache T‑122/99, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], Slg. 2000, II‑265, Randnr. 27, und Kiss Device with plume, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 25).

19      Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, die Bezugnahme auf diese Fachwörterbücher werfe eine neue Bedeutung des Bestandteils „packaging“ auf, zu der sie sich nicht habe äußern können, ist festzustellen, dass die Prüferin in ihrer Entscheidung vom 30. Mai 2008 ausgeführt hat, dass der Begriff „packaging“ auch die Bedeutung „Tätigkeit des Verpackens“ habe. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass die maßgeblichen Verkehrskreise neben den englischsprachigen Durchschnittsverbrauchern auch die englischsprachigen Fachkreise der Verpackungsindustrie umfassten. Somit unterscheidet sich die von der Prüferin gegebene Definition des Begriffs „packaging“ als „Verpackungsmittel“, „Verpackung“ oder „Tätigkeit des Verpackens“, die in Randnr. 3 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben ist, nicht von der der Beschwerdekammer in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwerdekammer verweist im Übrigen auf die Definition der Prüferin, so dass sie mit ihrer Feststellung, der Begriff „packaging“ werde „als allgemeiner Begriff im Bereich der Verpackungsindustrie für die Tätigkeit des Umhüllens von Packgütern sowie des Füllens und Verschließens von Packmitteln“ verwendet, diese Definition lediglich klarstellt. Folglich enthielt die Definition der Prüferin, die bereits festgestellt hatte, dass die maßgeblichen Verkehrskreise auch die Fachkreise in der Gemeinschaft umfassten, notwendig die von der Beschwerdekammer formulierte fachspezifische Definition. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Begründung der Entscheidung der Prüferin es der Klägerin nicht ermöglicht hätte, die Gründe für die Zurückweisung ihrer Anmeldung der in Rede stehenden Marke zu erkennen und diesen Bescheid vor der Beschwerdekammer sachgerecht anzufechten. Demgemäß waren der Klägerin die von der Beschwerdekammer herangezogenen Argumente, mit denen diese die Zurückweisung der Anmeldung bestätigte, im Wesentlichen bekannt, so dass sie sich zu ihnen auch äußern konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kiss Device with plume, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 27 und die angeführte Rechtsprechung).

20      Hieraus folgt, dass die Beschwerdekammer nicht gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen hat, indem sie die Klägerin nicht dazu aufgefordert hat, zu den oben erwähnten Definitionen Stellung zu nehmen, weil die Beschwerdekammer ihre Entscheidung nicht auf gegenüber der Entscheidung der Prüferin neue Gründe stützte, zu denen die Klägerin nicht hätte Stellung nehmen können.

21      Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94

22      Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass die angemeldete Marke für die betroffenen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter habe.

23      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind beschreibende Marken, d. h. „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen. Darüber hinaus bestimmt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94, dass „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

24      Nach ständiger Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass für Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 31 und die angeführte Rechtsprechung und Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, Slg. 2002, II‑753, Randnr. 27).

25      Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 genannten Zeichen oder Angaben werden außerdem als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2008, Ford Motor/HABM [FUN], T‑67/07, Slg. 2008, II‑3411, Randnr. 22 und die angeführte Rechtsprechung).

26      Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Kategorie von Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Randnr. 25, und FUN, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 24 und die angeführte Rechtsprechung).

27      Um eine Marke, die wie die angemeldete Marke aus einer Kombination mehrerer Bestandteile besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ansehen zu können, genügt es nicht, dass ein beschreibender Charakter jedes einzelnen oder eines dieser Bestandteile festgestellt wird. Es ist nämlich auf die relevante Bedeutung der angemeldeten Marke abzustellen, die auf der Grundlage aller ihrer Bestandteile festgestellt wurde, und nicht auf die eines einzelnen Bestandteils (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. September 2005, CeWe Color/HABM [DigiFilm und DigiFilmMaker], T‑178/03 und T‑179/03, Slg. 2005, II‑3105, Randnr. 25 und die angeführte Rechtsprechung).

28      Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann ferner nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehenden maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (vgl. Urteil FUN, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 25 und die angeführte Rechtsprechung).

29      Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den betroffenen Waren um „Papier“, „Pappe (Karton)“, „Druckereierzeugnisse“ und „Verpackungsmaterial aus Kunststoff“. Bei den betroffenen Dienstleistungen handelt es sich um „technische Beratung eines Ingenieurs bei der Auslegung von Verpackungsmaterial und der Verfahren zur Herstellung von Verpackungsmaterial“.

30      In Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise ist festzustellen, dass sie sich, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, zum einen aus den allgemeinen Verkehrskreisen, und insbesondere den Verbrauchern von Papier, Druckereierzeugnissen und Verpackungsmaterial, und zum anderen aus dem Handel und den Fachverkehrskreisen der Verpackungs- und Logistikindustrie zusammensetzen. Bei einer Beurteilung anhand ihrer Beschreibung richten sich die betroffenen Waren und Dienstleistungen nämlich nicht nur, wie die Klägerin behauptet, an die Endverbraucher, sondern auch an Fachleute aus den Bereichen Verpackung und Logistik.

31      Da die angemeldete Marke aus einem englischsprachigen Ausdruck besteht, ist, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 14 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, auf das Sprachverständnis des englischsprachigen Durchschnittsverbrauchers sowie des Fachpublikums abzustellen, das regelmäßig über fachsprachliche Kenntnisse der Welthandelssprache Englisch verfügt. Im Übrigen ist nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es in der Sprache eines Mitgliedstaats beschreibend ist, selbst wenn es in einem anderen Mitgliedstaat eintragungsfähig ist (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 40).

32      Demnach ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen bestand.

33      Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin die Eintragung der Marke als Bildmarke beantragt hat. Sie tritt der in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Aussage der Beschwerdekammer entgegen, wonach weder die Schrifttype noch das Symbol „>“ geeignet seien, das fragliche Zeichen von einer Wortmarke besonders abzuheben, und die angemeldete Marke deshalb im Wesentlichen nach den auf eine Wortmarke anzuwendenden Grundsätzen zu behandeln sei.

34      Hierzu ist festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nicht zwischen verschiedenen Markenkategorien unterscheidet. Die Kriterien für die Beurteilung des beschreibenden Charakters von Marken, die aus Bildbestandteilen oder aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen bestehen, sind somit keine anderen als die für die übrigen Markenkategorien geltenden.

35      Daher ist zu prüfen, ob die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise für die betroffenen Waren und Dienstleistungen beschreibend ist; dies ist nicht damit unvereinbar, dass die verschiedenen Elemente, aus denen die Marke zusammengesetzt ist, nacheinander geprüft werden.

36      Was die Bestandteile der angemeldeten Marke betrifft, ist unstreitig, dass das in Rede stehende Zeichen aus dem Symbol „>“ und dem Wort „packaging“ zusammengesetzt ist. Außerdem ist festzustellen, dass die angemeldete Marke in ihrer Wiedergabe im Anmeldeformular in einer Standardschrifttype geschrieben ist.

37      Zum Wortbestandteil „packaging“ legte die Prüferin dar, dass es sich um ein geläufiges englisches Wort handele, das „Verpackungsmittel“, „Verpackung“ oder „Tätigkeit des Verpackens“ bedeute; diese Definition wurde von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung übernommen. In Randnr. 16 dieser Entscheidung wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass „packaging“ auf Deutsch Verpackung bedeute und führte aus, dass dieser Begriff auch „als allgemeiner Begriff im Bereich der Verpackungsindustrie für die Tätigkeit des Umhüllens von Packgütern sowie des Füllens und Verschließens von Packmitteln“ verwendet werde.

38      Was zunächst die zur Klasse 16 gehörenden Waren „Papier“, „Pappe (Karton)“ und „Verpackungsmaterial aus Kunststoff“ betrifft, ist festzustellen, dass das Wort „packaging“ lediglich eine direkte und unmittelbare Beschreibung der Bestimmung dieser Waren darstellt. Was speziell die „Druckereierzeugnisse“ betrifft, ist festzustellen, dass auch diese Waren, wie z. B. Geschenkpapier und andere mit Motiven und Designs bedruckte Verpackungen, zur Verpackung benutzt werden, so dass die angemeldete Marke auch insofern beschreibend ist.

39      Was sodann die Dienstleistungen „technische Beratung eines Ingenieurs bei der Auslegung von Verpackungsmaterial und der Verfahren zur Herstellung von Verpackungsmaterial“ betrifft, ist festzustellen, dass auch diese Dienstleistungen, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, insoweit einen engen Bezug zu der angemeldeten Marke aufweisen, als diese darauf hinweist, dass die Dienstleistungen das Auslegen und die Herstellung von Verpackungsmaterial betreffen.

40      Folglich ist der Bestandteil „packaging“ aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise für die betroffenen Waren und Dienstleistungen völlig beschreibend.

41      Das Symbol „>“ kann als mathematisches Zeichen mit der Bedeutung „größer als“, als Pfeil, als Gliederungszeichen oder auch als gestalterisches oder ornamentales Element aufgefasst werden.

42      In Bezug auf die Struktur der angemeldeten Marke hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 17 und 18 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass das Bildelement nicht geeignet ist, den beschreibenden Charakter des Wortbestandteils „packaging“ zu verändern. Zwar trifft es zu, dass, wie die Klägerin ausführt, der Verbraucher dem Anfang einer Marke regelmäßig größere Beachtung schenkt, doch wäre es lebensfremd, anzunehmen, dass das Symbol „>“ den beschreibenden Charakter des Wortbestandteils „packaging“ allein aus dem Grund verändern könnte, dass es den Anfangsbestandteil der angemeldeten Marke darstellt, da davon ausgegangen werden kann, dass es normalerweise nicht ausgesprochen wird.

43      Zu den Ausführungen der Klägerin, die Bestandteile „packaging“ und „>“ hätten mehrere Bedeutungen, so dass es ohne eine größere Übertragungsleistung seitens der maßgeblichen Verkehrskreise nicht möglich sei, zu bestimmten Interpretationen des in Rede stehenden Zeichens zu gelangen, ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung genügt, wenn ein Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, damit es gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen werden kann (Urteil HABM/Wrigley, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts vom 30. November 2004, Geddes/HABM (NURSERYROOM), T‑173/03, Slg. 2004, II‑4165, Randnr. 19.

44      Somit besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den betroffenen Waren und Dienstleistungen, weil diese Marke in ihrer Gesamtheit einen direkten Hinweis auf die Bestimmung und damit auf eines der Merkmale der von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen darstellt. Diese Marke weist die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar und eindeutig darauf hin, dass es sich bei den betroffenen Waren um Material handelt, das zur Verpackung verwendet wird, wie beispielsweise „Papier“, „Pappe (Karton)“, „Druckereierzeugnisse“ und „Verpackungsmaterial aus Kunststoff“. Es besteht auch ein enger Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den betroffenen Dienstleistungen „technische Beratung eines Ingenieurs bei der Auslegung von Verpackungsmaterial und der Verfahren zur Herstellung von Verpackungsmaterial“. Die angemeldete Marke ist daher entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht suggestiv.

45      Die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise können bei der bloßen Betrachtung der angemeldeten Marke denken, dass diese nichts anderes als eine Beschreibung der Merkmale der betroffenen Waren und Dienstleistungen ist.

46      Was schließlich das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach ähnliche Marken vom HABM eingetragen worden seien, genügt der Hinweis darauf, dass die von den Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 40/94 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke nach ständiger Rechtsprechung keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Frage, ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist daher ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Richter der Europäischen Union zu beantworten und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg. 2005, I‑7975, Randnr. 47; Urteile des Gerichts vom 9. Oktober 2002, Glaverbel/HABM [Oberfläche einer Glasplatte], T‑36/01, Slg. 2002, II‑3887, Randnr. 35, vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], T‑79/01 und T‑86/01, Slg. 2002, II‑4881, Randnr. 32, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE), T‑346/04, Slg. 2005, II‑4891, Randnr. 71).

47      Nach alledem ist der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

48      Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass es der angemeldeten Marke nicht an Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 fehle.

49      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 das Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist, wenn eines der aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil DKV/HABM, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 29; vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T‑367/02 bis T‑369/02, Slg. 2005, II‑47, Randnr. 45 und die angeführte Rechtsprechung).

50      Über den dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gerügt wird, ist deshalb nicht zu entscheiden.

51      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

52      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Micro Shaping Ltd trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Papasavvas

Wahl

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. September 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.