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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Specializat Mureş (Rumänien), eingereicht am 21. März 2023 – ERB New Europe Funding II/YI

(Rechtssache C-178/23, ERB New Europe Funding II)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Specializat Mureș

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsbehelfsführerin: ERB New Europe Funding II

Rechtsbehelfsgegner: YI

Vorlagefrage

Sind bei der Anwendung der Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/131 insbesondere im Licht des 23. Erwägungsgrunds dieser Richtlinie und des Effektivitätsgrundsatzes diese dahin auszulegen, dass sie nicht die Befugnis eines nationalen Gerichts ausschließen, den Verdacht der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags auch dann zu prüfen, wenn dieser Verdacht zuvor von einem anderen nationalen Gericht in einem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren geprüft worden ist, das ein Verbraucher angestrengt hat, der nicht an der betreffenden Gerichtsverhandlung teilgenommen hat oder nicht angemessen anwaltlich beraten oder vertreten worden ist, und der Verdacht durch eine gerichtliche Entscheidung verneint worden ist, die der Verbraucher nicht angefochten hat – und die somit nach dem nationalen Prozessrecht rechtskräftig geworden ist (res judicata) –, wenn sich aus den besonderen Umständen des Rechtsstreits vernünftigerweise und nachvollziehbar ergibt, dass dieser Verbraucher den Rechtsbehelf im Rahmen dieses ersten Verfahrens deshalb nicht eingelegt hat, weil er nur über begrenzte Kenntnisse und Informationen verfügte?

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1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).