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Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad – Sliven (Bulgarien), eingereicht am 25. April 2023 – Strafverfahren gegen DM, AV, WO, AQ

(Rechtssache C-265/23, Volieva1 )

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Okrazhen sad – Sliven

Strafverfahren gegen

DM, AV, WO, AQ

Vorlagefragen

Sind Art. 52 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI1 des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Art. 19 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union, wenn es sich um Strafverfahren wegen Taten handelt, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie denjenigen in Kapitel XXVI des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) (geändert mit Darzhaven vestnik [Staatsblatt] Nr. 63/2017, in Kraft seit dem 5. November 2017) entgegenstehen, die das Recht eines Beschuldigten auf Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn aufheben, sofern dieses Recht während der Geltung eines Gesetzes entstanden ist, das eine solche Möglichkeit vorsah, aber aufgrund eines gerichtlichen Fehlers erst nach der Aufhebung dieses Gesetzes festgestellt wurde?

Welches wären die wirksamen Rechtsbehelfe im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, über die ein solcher Beschuldigter verfügen müsste, und insbesondere, hat ein nationales Gericht das Strafverfahren gegen einen solchen Beschuldigten insgesamt einzustellen, wenn ein zuvor befasster Spruchkörper dies versäumt hatte, obwohl die Voraussetzungen dafür nach dem damals geltenden nationalen Gesetz vorlagen?

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 ABl. 2008, L 300, S. 42.