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Klage, eingereicht am 2. Juni 2015 – Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-314/15)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Boskovits und L. Kotroni)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 23. März 2015 über die staatliche Beihilfe SA.28876 (2012/C) (ex CP202/2009), die Griechenland den Unternehmen Stathmos Emporevmatokivotion Peiraia und Cosco Pacific Limited gewährt hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Verletzung der Verteidigungsrechte der Hellenischen Republik

Zur Stützung dieses Klagegrundes beruft sich die Hellenische Republik auf eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlage des Verfahrens zwischen dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens und dem Beschluss, mit dem erklärt worden sei, dass Beihilfen gewährt worden seien.

Falsche Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV hinsichtlich des Begriffs der staatlichen Beihilfe

Zur Stützung dieses Klagegrundes beruft sich die Hellenische Republik auf das Fehlen eines wirtschaftlichen Vorteils, auf das Fehlen eines selektiven Charakters der streitigen Maßnahmen und insbesondere darauf, dass die Beklagte den Bezugsrahmen der streitigen Maßnahmen nicht zutreffend festgelegt habe, dass sie die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ganz unterschiedliche Lage der einzelnen Unternehmen, die im Sektor der öffentlichen Infrastrukturprojekte tätig seien, nicht im Hinblick auf die besonderen Merkmale der entsprechenden Konzessionsverträge beurteilt habe und die grundlegenden und leitenden Prinzipien des allgemeinen Steuersystems missachtet habe, mit denen die streitigen Maßnahmen offenkundig vereinbar seien.

Fehlerhafte, unzureichende und widersprüchliche Begründung in Bezug auf die fraglichen staatlichen Beihilfen

Zur Stützung dieses Klagegrundes beruft sich die Hellenische Republik auf eine fehlerhafte, unzureichende und widersprüchliche Begründung in Bezug auf (a) die Gewährung staatlicher Beihilfen aus staatlichen Mitteln, (b) das Vorliegen eines selektiven Vorteils, (c) einen Vergleich mit ähnlichen Vorschriften steuerrechtlicher Natur über Konzessionsverträge für öffentliche Infrastrukturprojekte, die von der Kommission gebilligt worden seien, und (d) eine Wettbewerbsverzerrung und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.

Falsche Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV in Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt

Zur Stützung dieses Klagegrundes beruft sich die Hellenische Republik auf eine falsche Einschätzung der Beklagten hinsichtlich des Vorliegens vereinbarer regionaler Beihilfen und des Vorliegens erforderlicher und verhältnismäßiger Beihilfen, die einen Anreizeffekt zur Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse hätten.

Falsche Quantifizierung der Beihilfen und Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Europäischen Union im Stadium der Rückforderung

Zur Stützung dieses Klagegrundes beruft sich die Hellenische Republik auf eine falsche Methodik der Beklagten bei der Quantifizierung der Beihilfen und auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

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