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Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 – Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-314/15)1

(Staatliche Beihilfen – Beihilfe zugunsten eines Unternehmens, das einen Konzessionsvertrag für die Nutzung von Containerterminals im Hafen von Piräus geschlossen hat – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Verteidigungsrechte – Begründungpflicht – Begriff der staatlichen Beihilfe – Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete – Anreizeffekt der Beihilfe – Erforderlichkeit der Beihilfe – Festsetzung des Beihilfebetrags)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Boskovits und L. Kotroni)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und B. Stromsky)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1827 der Kommission vom 23. März 2015 über die staatliche Beihilfe SA.28876 (12/C) (ex CP 202/09) Griechenlands für Piraeus Container Terminal S.A. & Cosco Pacific Limited (ABl. 2015, L 269, S. 93)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

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1     ABl. C 279 vom 24.8.2015.