Language of document : ECLI:EU:T:2017:903





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2017 – Griechenland/Kommission

(Rechtssache T314/15)

„Staatliche Beihilfen – Beihilfe zugunsten eines Unternehmens, das einen Konzessionsvertrag für die Nutzung von Containerterminals im Hafen von Piräus geschlossen hat – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Verteidigungsrechte – Begründungpflicht – Begriff der staatlichen Beihilfe – Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete – Anreizeffekt der Beihilfe – Erforderlichkeit der Beihilfe – Festsetzung des Beihilfebetrags“

1.      Unionsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Geltung für Verwaltungsverfahren vor der Kommission – Prüfung von Beihilfevorhaben – Umfang

(Art. 108 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 25, 38)

2.      Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Beschluss, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten – Begründungspflicht – Umfang – Pflicht, den betreffenden Mitgliedstaat vor Erlass des Beschlusses zu unterrichten – Fehlen

(Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 6 Abs. 1)

(vgl. Rn. 26, 27, 34)

3.      Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Beschluss, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten – Entwicklung des Standpunkts der Kommission am Ende des Verfahrens – Abweichung des Eröffnungsbeschlusses vom endgültigen Beschluss – Zulässigkeit

(Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 7)

(vgl. Rn. 28)

4.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilungskriterien – Kumulative Voraussetzungen

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 43)

5.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Staatliche Maßnahme, die die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat – Steuerliche Maßnahmen der Steuerbefreiung, der Steuerminderung oder des Zahlungsaufschubs – Einbeziehung

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 44, 45, 48)

6.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten – Vom Staat verfolgte Ziele – Keine Auswirkung

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 46)

7.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Unterscheidung zwischen dem Erfordernis der Selektivität und dem begleitenden Nachweis eines wirtschaftlichen Vorteils sowie zwischen einer Beihilferegelung und einer Einzelbeihilfe

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 77-79)

8.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Ad-hoc-Maßnahme für ein einzelnes Unternehmen – Einbeziehung – Notwendigkeit eines Vergleichs des Begünstigten mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das mit der Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden – Fehlen

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 81)

9.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Maßnahme, die einen Steuervorteil verschafft – Maßstab für die Feststellung der Selektivität der Maßnahme – Einführung einer durch die Natur und den Aufbau einer allgemeinen Steuerregelung nicht gerechtfertigten Unterscheidung zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 85-88, 95, 97, 98)

10.    Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Maßnahme, mit der ein wirtschafts- oder industriepolitisches Ziel verfolgt wird – Keine Auswirkung

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 94, 102-105)

11.    Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Klagegrund einer fehlenden oder unzureichenden Begründung – Klagegrund der fehlenden Stichhaltigkeit der Begründung – Unterscheidung

(Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 109, 111)

12.    Staatliche Beihilfen – Beschluss der Kommission, mit dem eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird – Begründungspflicht – Umfang – Feststellung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(Art. 107 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV)

(vgl. Rn. 146-149)

13.    Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Ermessen der Kommission – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – Befugnis zum Erlass von Leitlinien – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Art. 107 Abs. 1 und 3 AEUV)

(vgl. Rn. 160-162)

14.    Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV fallen können – Betriebsbeihilfe – Ausschluss

(Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV)

(vgl. Rn. 164)

15.    Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Voraussetzungen

(Art. 107 Abs. 3 AEUV)

(vgl. Rn. 180)

16.    Staatliche Beihilfen – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Ziele erforderlich zu sein – Fehlen

(Art. 107 Abs. 3, AEUV)

(vgl. Rn. 181)

17.    Staatliche Beihilfen – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt und deren Rückforderung angeordnet wird – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Rückforderungspflicht – Umfang – Wiederherstellung der früheren Lage

(Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14)

(vgl. Rn. 197-200)

18.    Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Berechnung des zurückzufordernden Betrags und Bestimmung der Adressaten der Rückforderungsanordnungen – Schwierigkeiten des Mitgliedstaats – Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaat

(Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 107 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 201)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1827 der Kommission vom 23. März 2015 über die staatliche Beihilfe SA.28876 (12/C) (ex CP 202/09) Griechenlands für Piraeus Container Terminal S.A. & Cosco Pacific Limited (ABl. 2015, L 269, S. 93)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.