Language of document : ECLI:EU:T:2019:582


 


 



Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 5. September 2019 – Italien/Kommission

(Rechtssachen T313/15 und T317/15)

„Sprachenregelung – Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration – Wahl der zweiten Sprache aus drei Sprachen – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Verhältnismäßigkeit – Offensichtlich begründete Klage“

1.      Beamte – Allgemeines Auswahlverfahren – Sprachen für die Teilnahme an den Prüfungen – Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache – Diskriminierung aufgrund der Sprache – Rechtfertigung mit dem dienstlichen Interesse, dass neue Mitarbeiter sofort einsetzbar sind – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 1d und 28 Buchst. f, und Anhang III, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 1)

(vgl. Rn. 54-57, 63-65, 70, 105)

2.      Beamte – Allgemeines Auswahlverfahren – Sprachen für die Teilnahme an den Prüfungen – Gleichbehandlung – Gerichtliche Überprüfung – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 1d)

(vgl. Rn. 67, 68)

3.      Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Sprachen für die Kommunikation zwischen dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) und den Bewerbern – Beschränkung – Zulässigkeit – Begründung – Rechtfertigung im Hinblick auf das dienstliche Interesse – Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bewerber

(Beamtenstatut, Art. 1d Abs. 1 und 6, und Anhang III, Art. 1; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 2 und 5)

(vgl. Rn. 120-123, 130)

Gegenstand

In der Rechtssache T‑313/15 Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/301/15 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) (ABl. 2015, C 92 A, S. 1) und in der Rechtssache T‑317/15 Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/302/15 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) im Bereich Audit (ABl. 2015, C 99 A, S. 1)

Tenor

1.

Die Rechtssachen T‑313/15 und T‑317/15 werden für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses miteinander verbunden.

2.

Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/301/15 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) und die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/302/15 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) im Bereich Audit werden für nichtig erklärt.

3.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Italienischen Republik.

4.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.