Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 5. September 2019 – Italien/Kommission
(Rechtssachen T‑313/15 und T‑317/15)
„Sprachenregelung – Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration – Wahl der zweiten Sprache aus drei Sprachen – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Verhältnismäßigkeit – Offensichtlich begründete Klage“
1. Beamte – Allgemeines Auswahlverfahren – Sprachen für die Teilnahme an den Prüfungen – Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache – Diskriminierung aufgrund der Sprache – Rechtfertigung mit dem dienstlichen Interesse, dass neue Mitarbeiter sofort einsetzbar sind – Unzulässigkeit
(Beamtenstatut, Art. 1d und 28 Buchst. f, und Anhang III, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 1)
(vgl. Rn. 54-57, 63-65, 70, 105)
2. Beamte – Allgemeines Auswahlverfahren – Sprachen für die Teilnahme an den Prüfungen – Gleichbehandlung – Gerichtliche Überprüfung – Umfang
(Beamtenstatut, Art. 1d)
(vgl. Rn. 67, 68)
3. Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Sprachen für die Kommunikation zwischen dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) und den Bewerbern – Beschränkung – Zulässigkeit – Begründung – Rechtfertigung im Hinblick auf das dienstliche Interesse – Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bewerber
(Beamtenstatut, Art. 1d Abs. 1 und 6, und Anhang III, Art. 1; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 2 und 5)
(vgl. Rn. 120-123, 130)
Gegenstand
| In der Rechtssache T‑313/15 Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/301/15 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) (ABl. 2015, C 92 A, S. 1) und in der Rechtssache T‑317/15 Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/302/15 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) im Bereich Audit (ABl. 2015, C 99 A, S. 1) |
Tenor
1. | | Die Rechtssachen T‑313/15 und T‑317/15 werden für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses miteinander verbunden. |
2. | | Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/301/15 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) und die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/302/15 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) im Bereich Audit werden für nichtig erklärt. |
3. | | Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Italienischen Republik. |
4. | | Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |