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Beschluss des Gerichts vom 5. September 2019 – Italien/Kommission

(Rechtssachen T-313/15 und T-317/15)1

(Sprachenregelung – Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration – Wahl der zweiten Sprache aus drei Sprachen – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Verhältnismäßigkeit – Offensichtlich begründete Klage)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, Avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara, F. Simonetti und D. Milanowska)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. J. García-Valdecasas Dorrego)

Gegenstand

In der Rechtssache T-313/15 Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/301/15 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) (ABl. 2015, C 92 A, S. 1) und in der Rechtssache T-317/15 Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/302/15 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) im Bereich Audit (ABl. 2015, C 99 A, S. 1)

Tenor

Die Rechtssachen T-313/15 und T-317/15 werden für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses miteinander verbunden.

Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/301/15 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) und die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/302/15 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) im Bereich Audit werden für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Italienischen Republik.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 262 vom 10.8.2015.