Language of document : ECLI:EU:T:2015:609





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2015 – LG Electronics/Kommission

(Rechtssache T‑91/13)

„Wettbewerb – Kartelle – Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und der Produktionskapazitäten – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Zurechenbarkeit der vom Joint Venture begangenen Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft – Gleichbehandlung – Methode für die Berechnung der Höhe der Geldbuße – Berücksichtigung des Verkaufswerts der Bildröhren über Verarbeitungsprodukte – Verjährungsfrist – Verhältnismäßigkeit – Dauer des Verwaltungsverfahrens“

1.                     Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Zurechnung des wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Joint Ventures an eine seiner Muttergesellschaften – Voraussetzungen – Bestimmender Einfluss auf das Verhalten des Joint Ventures – Beweislast – Ausübung eines bestimmenden Einflusses, die sich aus einem Bündel von Indizien betreffend die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen dem Joint Venture und den Muttergesellschaften ableiten lässt (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 33-40, 53, 54, 57, 60-63, 65)

2.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Tragweite des Grundsatzes – Verstoß – Voraussetzungen – Möglichkeit für das betreffende Unternehmen, sich besser zu verteidigen, wenn keine Verfahrensunregelmäßigkeit vorliegt – Allgemeine Pflicht zur Bedachtsamkeit, die jedem Unternehmen obliegt – Pflicht, für den Fall gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Maßnahmen notwendige Beweise gut aufzubewahren (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 1) (vgl. Rn. 68-70, 86)

3.                     Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Zurechnung des wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Joint Ventures an eine seiner Muttergesellschaften – Keine Zurechnung der Haftung für sein Verhalten an das Joint Venture – Zulässigkeit (Art. 101 AEUV; EWR‑Abkommen, Art. 53) (vgl. Rn. 72-75, 81-83)

4.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Anpassung des Grundbetrags – Höchstbetrag – Berechnung – Zu berücksichtigender Umsatz – Gesamtumsatz aller Gesellschaften, aus denen die als Unternehmen handelnde wirtschaftliche Einheit besteht (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Rn. 99-105)

5.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Sorgfalts- und Unparteilichkeitspflicht (Art. 101 AEUV) (vgl. Rn. 108, 109)

6.                     Wettbewerb – Geldbußen – Beurteilung anhand des individuellen Verhaltens des Unternehmens – Auswirkung des Fehlens einer Sanktion gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer – Fehlen (Art. 101 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 110, 111)

7.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verjährung bei Geldbußen – Beginn – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 25) (vgl. Rn. 121-123)

8.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festsetzung des Grundbetrags – Bestimmung des Umsatzes – Verkäufe, die in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erzielt wurden – Einbau der kartellbefangenen Produkte in Endprodukte durch Produktionsstätten, die in das beschuldigte Unternehmen vertikal integriert sind – Verkauf der Endprodukte im Europäischen Wirtschaftsraum durch das beschuldigte Unternehmen – Berücksichtigung des Umsatzes mit den Endprodukten nur in Höhe des Anteils, den die kartellbefangenen Produkten an diesem Umsatz haben – Zulässigkeit (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Nr. 13) (vgl. Rn. 127-140)

9.                     Wettbewerb – Regeln der Union – Räumlicher Geltungsbereich – Kartell zwischen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Unternehmen, das aber im Binnenmarkt durchgeführt wird und seine Wirkungen entfaltet – Verkauf des kartellbefangenen Produkts in der Union – Zuständigkeit der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union – Zulässigkeit im Hinblick auf das Völkerrecht – Einschaltung von außerhalb der Union ansässigen Tochterunternehmen, Agenten oder Zweigniederlassungen – Keine Auswirkung (Art. 101 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 53) (vgl. Rn. 146-149)

10.                     Wettbewerb – Regeln der Union – Räumlicher Geltungsbereich – Durchführung des Kartells innerhalb der Union – Vertikal integriertes Unternehmen, das über Produktionsstätten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verfügt – Einbau der kartellbefangenen Produkte in die Endprodukte durch diese Produktionsstätten – Verkauf dieser Endprodukte im Europäischen Wirtschaftsraum durch das integrierte Unternehmen – Einbeziehung (Art. 101 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 53) (vgl. Rn. 150)

11.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festsetzung des Grundbetrags – Bestimmung des Umsatzes – Durch die Leitlinien definierte Berechnungsmethode – Verpflichtung der Kommission, die Leitlinien unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung anzuwenden – Weites Ermessen der Kommission hinsichtlich der Methode zur Berechnung der Geldbußen (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission) (vgl. Rn. 153-158)

12.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessensspielraum der Kommission – Grenzen – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Bedeutung – Festsetzung der Geldbuße in angemessenem Verhältnis zu den Gesichtspunkten für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Rn. 196, 197)

13.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Beurteilungskriterien – Verstoß – Fehlen (Art. 101 AEUV) (vgl. Rn. 207-212, 218)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 – Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) und auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die LG Electronics, Inc. trägt die Kosten.