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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. April 2016 – ADR Center/Kommission

(Rechtssache T-364/15 R)

(„Vorläufiger Rechtsschutz – Schiedsklausel – Vereinbarungen, die zur Umsetzung von Projekten, die von der Union im Rahmen des Programms ,Ziviljustiz‘ gefördert werden, geschlossen wurden – Vollstreckbarer Beschluss der Kommission zur Beitreibung gezahlter Beträge – Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung – Fehlende Dringlichkeit“)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: ADR Center Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Tantalo)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Cappelletti und J. Estrada de Solà)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Beschlusses C (2015) 3117 final der Kommission vom 04. Mai 2015 über die Beitreibung eines Betrags in Höhe von 432 637,97 Euro zuzüglich Zinsen, den die ADR Center Srl im Hinblick auf die Belastungsanzeigen Nrn. 3241408192 und 3241409206 über 155 507,97 Euro bzw. 277 130 Euro schuldet

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Der Beschluss vom 22. Januar 2016 wird, soweit er die Rechtssache T-364/15 R betrifft, aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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