Language of document : ECLI:EU:T:2016:200

Vorläufige Fassung





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. April 2016 – ADR Center/Kommission

(Rechtssache T‑364/15 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Schiedsklausel – Vereinbarungen, die zur Umsetzung von Projekten, die von der Union im Rahmen des Programms ,Ziviljustiz‘ gefördert werden, geschlossen wurden – Vollstreckbarer Beschluss der Kommission zur Beitreibung gezahlter Beträge – Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV, 279 AEUV und 299 Abs. 4 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3 und 161 Abs. 1) (vgl. Rn. 17-19)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3) (vgl. Rn. 26-30, 32, 34-36, 38, 39)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Beschlusses C (2015) 3117 final der Kommission vom 4. Mai 2015 über die Beitreibung eines Betrags in Höhe von 432 637,97 Euro zuzüglich Zinsen, den die ADR Center Srl im Hinblick auf die Belastungsanzeigen Nrn. 3241408192 und 3241409206 über 155 507,97 Euro bzw. 277 130 Euro schuldet

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss vom 22. Januar 2016 wird, soweit er die Rechtssache T‑364/15 R betrifft, aufgehoben.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.