Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 28. September 2016 –
Lacamanda Group/EUIPO – Woolley (HENLEY)
(Rechtssache T‑362/15)
„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke HENLEY – Ältere Wortmarken des Vereinigten Königreichs und der Europäischen Union HENLEYS – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke“
1. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Wertschätzung der Marke im Mitgliedstaat oder in der Union – Begriff – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 19-22)
2. Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 2) (vgl. Rn. 25)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. April 2015 (Sache R 2255/2012-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen The Lacamanda Group und Nigel Woolley |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. April 2015 (Sache R 2255/2012-4) wird aufgehoben. |
2. | | Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der The Lacamanda Group Ltd. |
3. | | Herr Nigel Woolley trägt seine eigenen Kosten. |