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Urteil des Gerichts vom 15. September 2021 – ADR Center/Kommission

(Rechtssache T-364/15)1

(Finanzielle Unterstützung – Generelles Programm „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007–2013 – Spezifisches Programm „Ziviljustiz“ – Nichtigkeitsklage – Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt – Finanzhilfevereinbarungen – Beitreibung eines Teils des gezahlten Finanzbeitrags – Feststellungsklage – Schiedsklausel – Höhere Gewalt – Förderfähige Kosten – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ADR Center Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Guillerme und Rechtsanwalt T. Bontinck)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Estrada de Solà und M. Ilkova)

Gegenstand

Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2015) 3117 final der Kommission vom 4. Mai 2015 über die Beitreibung eines Teils des finanziellen Beitrags, der an die Klägerin gezahlt wurde, um zwei im Rahmen des spezifischen Programms „Ziviljustiz“ geschlossene Finanzhilfevereinbarungen umzusetzen, und Antrag auf Feststellung, dass die Kosten, die die Kommission in diesem Beschluss für nicht förderfähig erklärt hat, förderfähig sind

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die ADR Center Srl trägt die Kosten des Verfahrens in der Hauptsache und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

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1     ABl. C 302 vom 14.9.2015.