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Klage, eingereicht am 1. Februar 2012 - Chrysamed Vertrieb/HABM - Chrysal International (Chrysamed)

(Rechtssache T-46/12)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Chrysamed Vertrieb GmbH (Salzburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schneider)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Chrysal International BV (Naarden, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage stattzugeben und die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 22. November 2011 zur Geschäftszahl R 0064/2011-1 aufzuheben und den Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückzuweisen;

dem HABM respektive der qualifizierten Streithelferin die Kosten des Verfahrens nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Chrysamed" für Waren der Klasse 5 (Anmeldung Nr. 6 387 071).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Chrysal International B.V..

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: internationale Wortmarke "CHRYSAL" für Waren der Klassen 1, 5 und 31 (Marke Nr. 645 337), internationale Wortmarke "CHRYSAL" für Waren der Klasse 1 (Marke Nr. 144 634) sowie internationale Bildmarke "CHRYSAL" für Waren der Klassen 1, 3, 5 und 31 (Marke Nr. 877 785).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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