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Klage, eingereicht am 6. Februar 2012 - Euroscript - Polska/Parlament

(Rechtssache T-48/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Euroscript - Polska Sp. z o.o. (Krakau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-F. Steichen)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 9. Dezember 2011 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Ausschreibung Nr. PL/2011/EP für nichtig zu erklären;

dem Parlament die Aufwendungen und Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

ihr andere Ansprüche, weiteres Vorbringen und weitere Anträge vorzubehalten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Ermessensmissbrauch, da das Europäische Parlament die Informationen nicht übermittelt oder verspätet übermittelt habe, die die Klägerin infolge der Neuvergabe des Auftrags im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens2, das die Erbringung von Übersetzungsdiensten ins Polnische betroffen habe, beantragt habe.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Vorschriften und Grundsätze der Europäischen Union, zu denen die Haushaltsordnung und die Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung gehörten, da der ausgewählte Anbieter schon ausgeschlossen gewesen sei, als er eine Neubewertung seines Angebots beantragt habe, und daher das Parlament seine Entscheidung, den Auftrag an die Klägerin zu vergeben, nicht mehr habe rückgängig machen können, ohne die Ausschreibung aufzuheben oder auszusetzen.

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1 - ABl. 2011/S 56-090361.

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

3 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).