Klage, eingereicht am 27. Januar 2012 - Intesa Sanpaolo/HABM - equinet Bank (EQUITER)
(Rechtssache T-47/12)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Intesa Sanpaolo SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Pozzi, G. Ghisletti und F. Braga)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: equinet Bank AG (Frankfurt am Main, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Oktober 2011 in der Sache R 2101/2010-1 aufzuheben;
dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "EQUITER" für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 66707749
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 1600816 der Wortmarke "EQUINET" für Dienstleistungen in den Klassen 35, 36 und 38; Deutsche Eintragung Nr. 39962727 der Wortmarke "EQUINET"für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35, 36 und 38
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, weil die Beschwerdekammer die zum Nachweis der Benutzung der Marke vorgelegten Dokumente fehlerhaft gewürdigt habe, da i) es keine hinreichenden Angaben in Bezug auf die Aktivität, die Zeit, den Ort und den Umfang der Benutzung der Marke gebe, ii) es keine hinreichenden Angaben in Bezug auf die Art der Benutzung der Marke gebe und iii) die von dem Widersprechenden beigebrachten Beweise nicht ausreichten, um nachzuweisen, dass die ältere Marke in dem relevanten Gebiet während des Zeitraums von fünf Jahren vor dem Tag der Veröffentlichung der angegriffenen Marke ernsthaft benutzt worden sei
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