Language of document :

Klage, eingereicht am 20. Dezember 2013 – Colomer Italy/HABM – Farmaca International (INTERCOSMO ESTRO)

(Rechtssache T-681/13)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Colomer Italy SpA (Sala Bolognese, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ricolfi, F. Tarocco und C. Mezzetti)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Farmaca International SpA (Turin, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der vorliegenden Klage stattzugeben und folglich die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 3. Oktober 2013 in der Rechtssache R 1186/2012-1, die am 17. Oktober 2013 zugestellt wurde, aufzuheben;

den Widerspruch der Farmaca International SpA. gegen die Eintragung der Marke „INTERCOSMO ESTRO“ zurückzuweisen, so dass diese Eintragung zugelassen wird;

anzuordnen, ihr alle Kosten des vorliegenden Verfahrens zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „INTERCOSMO ESTRO“ für Waren der Klasse 3.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Farmaca International SpA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nicht eingetragene Bildmarke „ESTRO“ für „Haarpflegemittel“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen und fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1 und Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.