Urteil des Gerichts vom 3. September 2014 – Unibail Management/HABM (Darstellung von zwei Linien und vier Sternen)
(Rechtssache T-686/13)1
(Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung von zwei Linien und vier Sternen – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Mangelnde Einzelfallprüfung – Begründungspflicht)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Unibail Management (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Bénard, A. Rudoni und O. Klimis)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2013 (Sache R 300/2013-2) über die Anmeldung eines Zeichens mit der Darstellung von zwei Linien und vier Sternen als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. September 2013 (Sache R 300/2013-2) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Beschwerde von Unibail Management für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 38, 41 und 42 zurückgewiesen wird.
Das HABM trägt die Kosten.
________________________1 ABl. C 52 vom 22.2.2014.