Language of document : ECLI:EU:T:2016:52

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

2. Februar 2016(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EUROMARKER – Ältere Gemeinschaftswortmarke EURIMARK – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑683/13

Brammer GmbH mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kornfeld,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider und H. Kunz als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Office Ernest T. Freylinger SA mit Sitz in Strassen (Luxemburg),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2013 (Sache R 1653/2012‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Office Ernest T. Freylinger SA und der Brammer GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter),

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 20. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 30. März 2011 meldete die Klägerin, die Brammer GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen EUROMARKER.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 38: „Bereitstellung des Zugangs zu Datenbankservern zur Suche nach der Verfügbarkeit von und den Vorschriften für Gemeinschafts-Marken und ‑Muster“;

–        Klasse 42: „Erstellen und Verwalten von Datenbanken zur Suche nach der Verfügbarkeit von und den Vorschriften für Gemeinschafts-Marken und ‑Muster; Auskünfte und Hilfe in Geschäftsangelegenheiten durch Bereitstellung von Datenbanken zur Suche nach der Verfügbarkeit von und den Vorschriften für Gemeinschafts-Marken und ‑Muster“.

4        Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 90/2011 vom 13. Mai 2011 veröffentlicht.

5        Am 10. August 2011 erhob die Office Ernest T. Freylinger SA nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke insbesondere für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch war auf die ältere Gemeinschaftswortmarke EURIMARK gestützt, die am 12. Juni 2008 unter der Nr. 5 850 111 u. a. für die Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software“ der Klasse 42 eingetragen wurde.

7        Der Widerspruch wurde auf das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt.

8        Mit Entscheidung vom 4. Juli 2012 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt und stellte fest, zwischen den Marken liege Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vor. Sie war insoweit der Ansicht, die fraglichen Dienstleistungen richteten sich sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an Gewerbetreibende; die Aufmerksamkeit sei je nach Verkehrskreis – breite Öffentlichkeit oder Gewerbetreibende – durchschnittlich bis überdurchschnittlich hoch. Die angefochtenen Dienstleistungen in den Klassen 38 und 42 seien den Dienstleistungen der älteren Marke in Klasse 42 ähnlich bzw. mit diesen identisch. Außerdem seien sich die einander gegenüberstehenden Zeichen in Anbetracht ihrer visuellen und klanglichen Übereinstimmungen ähnlich, hätten begrifflich nichts gemeinsam und wiesen keine Elemente auf, die im Vergleich mit anderen Elementen dieser Zeichen als eindeutig kennzeichnungskräftiger oder dominanter gelten könnten. Insbesondere die Unterschiede im vierten Buchstaben sowie in der Endung beider Zeichen erlaubten es nicht, deren ähnlichen Gesamteindruck zu verwischen.

9        Am 3. September 2012 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein.

10      Mit Entscheidung vom 8. Oktober 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise ging sie davon aus, dass sich die Dienstleistungen der angemeldeten Marke an ein aus besonders aufmerksamen Fachleuten bestehendes unternehmerisches Publikum richteten und dass auf die Verbraucher innerhalb der gesamten Europäischen Union abzustellen sei. Zum Vergleich der fraglichen Dienstleistungen sei u. a. festzustellen, dass die durch die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen „Bereitstellung des Zugangs zu Datenbanken zur Suche nach der Verfügbarkeit von und den Vorschriften für Gemeinschafts-Marken und ‑Muster“ der Klasse 38 und „Erstellen und Verwalten von Datenbanken zur Suche nach der Verfügbarkeit von und den Vorschriften für Gemeinschafts-Marken und ‑Muster; Auskünfte und Hilfe in Geschäftsangelegenheiten durch Bereitstellung von Datenbanken zur Suche nach der Verfügbarkeit von und den Vorschriften für Gemeinschafts-Marken und ‑Muster“ der Klasse 42 mit den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 42 jeweils geringfügig ähnlich bzw. ähnlich seien. Beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen ergebe sich aufgrund der Übereinstimmung der die Elemente „Eur“ und „mark“ formenden Buchstaben der Gesamteindruck einer visuellen und klanglichen Ähnlichkeit. Sie unterschieden sich aber in der zweiten Silbe und durch die zusätzliche Silbe der angemeldeten Marke. Begrifflich seien sich die einander gegenüberstehenden Zeichen insoweit ähnlich, als sie die Gemeinschaftsmarke beträfen, aber es bestünden doch insoweit Unterschiede, als die Anmeldemarke anders als die ältere Marke ein Wortspiel enthalte. Im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr bemerkte die Beschwerdekammer, dass bei festgestellter Ähnlichkeit oder Identität der Dienstleistungen einerseits und der einander gegenüberstehenden Zeichen andererseits eine Verwechslungsgefahr nicht aufgrund des Umstands ausgeschlossen werden dürfe, dass die ältere Marke – wie im vorliegenden Fall – nur eine stark geschwächte Kennzeichnungskraft besitze, selbst wenn die maßgeblichen Verkehrskreise aus besonders aufmerksamen Fachleuten bestünden. Folglich bejahte die Beschwerdekammer das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

11      Die Klägerin beantragt,

–        festzustellen, dass das HABM fehlerhaft gehandelt hat;

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit diese die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 4. Juli 2012 bestätigt hat, mit der diese dem Widerspruch auch für die von der Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen „Bereitstellung des Zugangs zu Datenbankservern zur Suche nach der Verfügbarkeit von und den Vorschriften für Gemeinschafts-Marken und ‑Muster“ in Klasse 38 und „Auskünfte und Hilfe in Geschäftsangelegenheiten durch Bereitstellung von Datenbanken zur Suche nach der Verfügbarkeit von und den Vorschriften für Gemeinschafts-Marken und ‑Muster“ in Klasse 42 stattgegeben hat;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung gibt die Klägerin an, sie verzichte auf ihren ersten Antrag.

13      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Klagebeantwortung des HABM

14      In der mündlichen Verhandlung behauptete die Klägerin, die Klagebeantwortung des HABM sei als unzulässig zurückzuweisen, da sie nach Ablauf der in Art. 135 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 vorgesehenen Frist von zwei Monaten eingereicht worden sei.

15      Nach Art. 135 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 ist die Klagebeantwortung des HABM innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einzureichen. Gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung werden die Verfahrensfristen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

16      Im vorliegenden Fall wurde die Klageschrift am 10. März 2014 zugestellt, so dass die Einreichung der Klagebeantwortung des HABM am 16. Mai 2014 vor Ablauf der in Art. 135 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 vorgesehenen und gemäß Art. 102 § 2 dieser Verfahrensordnung um die pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängerten Frist erfolgte.

17      Die Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

 Zum einzigen Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

18      Die Klägerin stützt ihre Klage auf den einzigen Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer die Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken beanspruchten Dienstleistungen und die Verwechslungsgefahr insgesamt fehlerhaft beurteilt habe.

19      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

20      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

21      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist nach dieser Rechtsprechung umfassend, gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM − Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Hierbei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

23      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Insoweit wurde in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt und von den Parteien im Übrigen nicht bestritten, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen nicht an die breite Öffentlichkeit, sondern an ein unternehmerisches Publikum richten, da diese Dienstleistungen ausschließlich auf Dienstleistungsnehmer aus dem Bereich Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder aus dem Bereich der Datenbankerstellung abzielen. Wie von der Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zutreffend ausgeführt und von den Parteien auch eingeräumt wurde, achtet dieses Publikum in der Regel auf den genauen Wortlaut der Marke sowie auf das genaue Angebot, den Preis und den Herkunftsort, wohingegen die Dienstleistungen des Inhabers der älteren Marke weiter gefasst sind und sich ihrem Wortlaut nach nicht konkret auf Gemeinschaftsmarken beziehen. Außerdem bestreiten die Parteien nicht die zutreffende Feststellung der Beschwerdekammer, wonach auf die Verbraucher innerhalb der gesamten Union abzustellen ist.

 Zum Vergleich der Dienstleistungen

25      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis dieser Waren oder Dienstleistungen zueinander kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Auch andere Faktoren, wie die Vertriebswege der betreffenden Waren, können berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Insoweit ergänzen nach ständiger Rechtsprechung Waren oder Dienstleistungen einander, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege beim selben Unternehmen. Dienstleistungen, die sich an unterschiedliche Verkehrskreise richten, können sich per definitionem weder gegenseitig ergänzen noch ersetzen und folglich auch nicht als miteinander konkurrierend angesehen werden (vgl. Urteil easyHotel, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2009:14, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zum Vergleich der durch die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen „Bereitstellung des Zugangs zu Datenbanken zur Suche nach der Verfügbarkeit von und den Vorschriften für Gemeinschafts-Marken und ‑Muster“ der Klasse 38 und der von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software“ der Klasse 42

27      Die Klägerin macht geltend, durch das Zurverfügungstellen von Daten und Speichern stehe der „Telekommunikationsaspekt“ bei den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Bereitstellung des Zugangs zu Datenbanken zur Suche nach der Verfügbarkeit von und den Vorschriften für Gemeinschafts-Marken und ‑Muster“ der Klasse 38 im Vordergrund, während die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software“ der Klasse 42 die von Informatikern angebotene Erstellung und Entwicklung von Computersoftware beträfen. Die zu vergleichenden Dienstleistungen, von denen Erstere Auskunftsleistungen beträfen, während Letztere zur Informationstechnik gehörten, richteten sich an unterschiedliche Kundenkreise und unterschieden sich daher hinsichtlich Art, Verwendungszweck und Nutzung; weder konkurrierten sie miteinander noch ergänzten sie sich. Daher bestehe überhaupt keine Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen.

28      Das HABM führt aus, die Beschwerdekammer habe eine geringfügige Ähnlichkeit der fraglichen Dienstleistungen festgestellt. Dieses Ergebnis werde durch die Entscheidung der Widerspruchsabteilung gestützt, da diese der Ansicht gewesen sei, dass die von Klasse 42 umfassten Dienstleistungen der Softwareaktualisierung und ‑pflege ebenfalls von den Anbietern von Zugangsdiensten zu Datenbanken bereitgestellt würden, dass diese Dienste zur Bereitstellung des Zugangs zu Datenbanken notwendig seien und dass sie somit die Dienstleistungen der angemeldeten Marke in Klasse 38 ergänzten.

29      Ergänzend bemerkt das HABM für den Fall, dass das Gericht das von der Beschwerdekammer festgestellte Vorliegen einer entfernten Ähnlichkeit zwischen den genannten Dienstleistungen für ungerechtfertigt halten sollte, dass dies nicht zur Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung führe, da das Gericht zu Recht feststellen könnte, dass die anderen durch die ältere Marke gekennzeichneten Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 gewöhnlich von denselben Anbietern und für dieselben Verkehrskreise wie die fraglichen Dienstleistungen der angemeldeten Marke erbracht würden und dass daher eine Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen bestehe.

30      In Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer fest, die durch die angemeldete Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 wiesen nur eine geringfügige Ähnlichkeit mit den durch die ältere Marke gekennzeichneten Dienstleistungen auf.

31      In den Rn. 28 und 29 der angefochtenen Entscheidung führte die Beschwerdekammer zunächst aus, bei den durch die ältere Marke gekennzeichneten und von Klasse 42 erfassten Dienstleistungen des Entwurfs und der Entwicklung von Computersoftware handele es sich um die normalerweise von Informatikern angebotenen Dienstleistungen der Erstellung von Software; diese setzten sich mit den Bedürfnissen von Software-Anbietern oder anderen Unternehmen, die maßgeschneiderte Lösungen suchten, auseinander.

32      In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 38 wies die Beschwerdekammer sodann in den Rn. 30 bis 33 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass es in dieser Klasse im Wesentlichen um Dienstleistungen gehe, die einer Person ermöglichen sollten, mit einer anderen über eine Distanz zu kommunizieren, dass insoweit der Telekommunikationsaspekt im Vordergrund stehe, dass auch der Zugang zu einer Datenbank, etwa im Internet mittels Telekommunikation, dazu gehören könne, dass ein Datenbankserver ein zentraler Computer sei, der einerseits das Betriebssystem und andererseits Daten in einer Datenbank bereitstelle, und dass der Inhaber der älteren Marke nicht nachgewiesen habe, dass der Anbieter des Servers zu einer Datenbank in Klasse 38 auch die Dienstleistung eines Software-Unternehmens anbiete. Nach Auffassung der Beschwerdekammer sind die Dienstleistungen der Klasse 38 von den Waren oder Dienstleistungen der anderen Klassen, etwa elektronischen Datenbanken als solchen oder Software zur Erstellung von durchsuchbaren Datenbanken mit Informationen und Daten, die in Klasse 9 eingeordnet werden, zu unterscheiden.

33      In den Rn. 34 und 35 der angefochtenen Entscheidung schließt die Beschwerdekammer daraus, dass sich die fraglichen Dienstleistungen an unterschiedliche Kundenkreise richteten, da zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Software-Entwickler für den Anbieter eines Datenbank-Servers eine Software entwickele, mit der dieser Gemeinschaftsmarken besser recherchieren könne, der Kundenkreis dieses Entwicklers dann aber aus Serverprovidern und nicht aus den Kunden der Telekommunikationsdienstleister, also etwa nach einer Gemeinschaftsmarke recherchierenden Anwälten oder Unternehmen, bestehe. Die Entwicklung von Software sei im Wesentlichen informationstechnischer Art, während die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen mehr dem Telekommunikationsbereich zugeordnet würden und daher von anderer Art seien.

34      In den Rn. 36 bis 38 der angefochtenen Entscheidung führte die Beschwerdekammer aus, dass die fraglichen Dienstleistungen im Hinblick auf ihre Art, ihren Verwendungszweck und ihre Nutzung Unterschiede aufwiesen. Da sie sich nicht an dasselbe Publikum richteten, seien sie auch nicht gegeneinander austauschbar, konkurrierten somit nicht miteinander und ergänzten sich auch nicht gegenseitig.

35      Im Hinblick auf diese Erwägungen, die von den Parteien nicht in Frage gestellt werden, rügt die Klägerin zu Recht das Ergebnis, zu dem die Beschwerdekammer in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung kommt, nämlich dass die durch die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen „Bereitstellung des Zugangs zu Datenbanken zur Suche nach der Verfügbarkeit von und den Vorschriften für Gemeinschafts-Marken und ‑Muster“ der Klasse 38 und die Dienstleistungen der älteren Marke nur geringfügig ähnlich seien, nachdem sie außerdem ausgeführt hatte, dass auch nicht ersichtlich sei, dass diese Dienstleistungen der Klasse 38 und andere Dienstleistungen der älteren Marke ähnlich seien.

36      Zum einen ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen nämlich das nicht durch konkrete Angaben untermauerte Vorbringen des HABM zurückzuweisen, das sich – ohne die Argumentation der Beschwerdekammer zu kritisieren oder zu hinterfragen – auf folgende Feststellung beschränkt: Die angefochtene Entscheidung lasse sich mit der Entscheidung der Widerspruchsabteilung verteidigen, da nach deren Argumentation die Anbieter der durch die angemeldete Marke beanspruchten in Rede stehenden Dienstleistungen zusätzlich auch entsprechende Dienstleistungen zur Software-Aktualisierung und ‑Pflege anböten, die auch in den von der älteren Marke umfassten Dienstleistungen enthalten seien, und diese softwarebezogenen Dienstleistungen für die Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken notwendig seien, so dass Letztere die durch die angemeldete Marke beanspruchten streitigen Dienstleistungen der Klasse 38 ergänzten.

37      Zum anderen kann auch das Vorbringen des HABM keinen Erfolg haben, dass andere durch die ältere Marke gekennzeichnete Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 gewöhnlich von denselben Anbietern und für dieselben Verkehrskreise erbracht würden wie die von der angemeldeten Marke erfassten streitigen Dienstleistungen, so dass eine Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen bestehe.

38      Insoweit erinnert das HABM daran, dass die ältere Marke auch für die Dienstleistungen „Organisation und Leitung von Workshops, Kolloquien, Konferenzen, Kongressen, Kursen, Seminaren und Symposien, insbesondere in den Bereichen gewerbliches und geistiges Eigentum; Veröffentlichung von Artikeln, Texten und Büchern (ausgenommen zu Werbezwecken), insbesondere in den Bereichen gewerbliches und geistiges Eigentum; elektronische Veröffentlichung von Online-Büchern und -Magazinen“ der Klasse 41 sowie für „wissenschaftliche Dienstleistungen und Beratungen für Unternehmen in den Bereichen gewerbliches und geistiges Eigentum, Patente, Marken, Muster und Modelle, Domainnamen, Technologietransfer, technologische Zusammenarbeit und Lizenzen (durch Ingenieure erbrachte Dienstleistungen)“ der Klasse 42 geschützt sei.

39      Das HABM trägt vor, diese durch die ältere Marke gekennzeichneten anderen Dienstleistungen und die Dienstleistungen „Bereitstellung des Zugangs zu Datenbanken zur Suche nach der Verfügbarkeit von und den Vorschriften für Gemeinschafts-Marken und ‑Muster“ der Klasse 38 würden gewöhnlich für dieselben Verkehrskreise und von denselben Anbietern erbracht. Somit handele es sich um einander ergänzende Dienstleistungen, da zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne bestehe, dass die einen für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig seien, so dass die Verbraucher denken könnten, die Erbringung der fraglichen Dienstleistungen liege in der Verantwortung desselben Unternehmens.

40      Bevor die Beschwerdekammer zu dem Schluss kam, dass zwischen den zu vergleichenden Dienstleistungen eine geringfügige Ähnlichkeit bestehe, ergänzte sie in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung, es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die durch die angemeldete Marke beanspruchten fraglichen Dienstleistungen der Klasse 38 den anderen Dienstleistungen der älteren Marke ähnlich seien. Es sei insoweit nur wenig Konkretes vorgetragen worden. Zutreffend hat die Beschwerdekammer entschieden, dass der Zugang zu einem Server, über den eine Datenbank mit Gemeinschaftsmarken eingesehen werden könne, nicht ausreiche, um eine Ähnlichkeit derselben zu wissenschaftlichen oder juristischen Beratungen betreffend Marken im Sinne der Klassen 41 und 42 herzustellen.

41      Somit kann das Vorbringen des HABM keinen Erfolg haben, auch wenn es entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht unter Verstoß gegen Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 den Streitgegenstand des Verfahrens vor der Beschwerdekammer ändert.

42      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung unzutreffend davon ausgeht, dass die durch die angemeldete Marke beanspruchten Dienstleistungen „Bereitstellung des Zugangs zu Datenbanken zur Suche nach der Verfügbarkeit von und den Vorschriften für Gemeinschafts-Marken und ‑Muster“ der Klasse 38 den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen ähnlich seien.

–       Zum Vergleich der durch die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen „Auskünfte und Hilfe in Geschäftsangelegenheiten durch Bereitstellung von Datenbanken zur Suche nach der Verfügbarkeit von und den Vorschriften für Gemeinschafts-Marken und ‑Muster“ der Klasse 42 und der von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software“ der Klasse 42

43      Die Klägerin ist der Auffassung, die durch die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen „Auskünfte und Hilfe in Geschäftsangelegenheiten durch Bereitstellung von Datenbanken zur Suche nach der Verfügbarkeit von und den Vorschriften für Gemeinschafts-Marken und ‑Muster“ der Klasse 42 seien für Unternehmen und Anwälte bestimmte Kommunikationsdienstleistungen, während die durch die ältere Marke gekennzeichneten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software“ derselben Klasse Informatikdienstleistungen seien, die sich an Server-Provider wendeten. Es handele sich um unterschiedliche, nicht gegeneinander austauschbare Dienstleistungen, die nicht zusammen vom selben Publikum genutzt würden, zwischen denen daher auch keine Ähnlichkeit bestehe.

44      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

45      In Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung führte die Beschwerdekammer aus, dass die Erstellung und Verwaltung von Datenbanken als Dienstleistungen der Klasse 42 mit IT‑Dienstleistungen verknüpft seien, da Datenbanken nur mit einer Bedienungssoftware funktionierten und der Wert einer Datenbank gerade auch in der Software-Architektur liege, die von Informatikern entworfen und erstellt werde. Die Beschwerdekammer schloss daraus in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung zutreffend, dass die Dienstleistungen des Software-Entwicklers und die des Datenbank-Entwicklers sich überlappten und an dieselben Kundenkreise richten könnten, wenn auch mit unterschiedlichen Dienstleistungen, die häufig komplementär seien. In Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung fügte die Beschwerdekammer hinzu, da es sich um IT‑Dienstleistungen handele, sei der Inhalt der Datenbank unwesentlich. In Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung kommt sie zu dem Schluss, dass die fraglichen Dienstleistungen ähnlich seien.

46      Diese Beurteilung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, wonach die Bereitstellung von Datenbanken eine Kommunikations-Dienstleistung darstelle, die sich an Anwälte und Unternehmen wende, während der Entwurf und die Entwicklung von Software Informatik-Dienstleistungen seien, die sich an Anbieter von Datenbanken wendeten.

47      Wie das HABM zutreffend ausgeführt hat, gehören zwar die Dienstleistungen „Bereitstellung des Zugangs zu Datenbanken“ der Klasse 38 zu den Kommunikationsdienstleistungen, aber die Dienstleistungen „Bereitstellung von Datenbanken“ der Klasse 42 umfassen auch die Entwicklung von Datenbanken und betreffen ebenso wie die Dienstleistungen der älteren Marke IT‑Dienstleistungen derselben Klasse, so dass sich diese Dienstleistungen an dieselben Kundenkreise richten können und sich oft ergänzen.

48      Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht eine Ähnlichkeit angenommen zwischen den von der angemeldeten Marke umfassten Dienstleistungen „Auskünfte und Hilfe in Geschäftsangelegenheiten durch Bereitstellung von Datenbanken zur Suche nach der Verfügbarkeit von und den Vorschriften für Gemeinschafts-Marken und -Muster“ der Klasse 42 und den durch die ältere Marke gekennzeichneten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software“ der Klasse 42.

 Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen und zur Verwechslungsgefahr

49      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der visuellen, klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung der berücksichtigten Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der durch die Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 74).

51      Die Anerkennung einer schwachen Unterscheidungskraft der älteren Marke steht der Feststellung einer Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Zwar ist die Unterscheidungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Unterscheidungskraft geht, kann eine Verwechslungsgefahr, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg, EU:T:2007:387, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe zu Recht erkannt, dass sich die visuelle und klangliche Ähnlichkeit zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen einzig auf die Bestandteile „Eur“ und „mark“ beschränke. Diesen Elementen fehle es an Kennzeichnungskraft, und sie seien nicht schutzfähig. Visuell unterscheide sich die angemeldete von der älteren Marke dadurch, dass der Buchstabe „i“, der wie ein Schrägstrich eine deutliche Trennung zwischen den beiden Bestandteilen der älteren Marke schaffe, durch den Buchstaben „o“, einen die beiden Bestandteile der angemeldeten Marke verbindenden Vokal, ersetzt werde. Klanglich unterscheide sich die angemeldete von der älteren Marke durch die Aussprache der zusätzlichen Silbe „er“. Überdies habe die Beschwerdekammer im Hinblick auf die begriffliche Ähnlichkeit ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die fraglichen Marken zwar den gleichen „Grundbezug“ aufwiesen, dass sich aber die angemeldete Marke begrifflich durch das in ihr enthaltene Wortspiel betreffend die Bestandteile „Marke“ und „Marker“ unterscheide, der bei der älteren Marke fehle.

53      Entgegen der Entscheidung der Beschwerdekammer sei die Verwechslungsgefahr hier auszuschließen, da die einander gegenüberstehenden Marken nur in ihren nicht dominierenden, beschreibenden und daher nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen „Eur“ und „mark“ übereinstimmten, während sie sich in allen übrigen Aspekten, denen die maßgeblichen Verkehrskreise einen hohen Grad an Aufmerksamkeit schenkten, unterschieden. Die geringere Unterscheidungskraft der älteren Marke insgesamt reiche aus, um trotz visueller und klanglicher Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

54      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

55      Vorliegend ging die Beschwerdekammer in den Rn. 55 und 60 bis 63 der angefochtenen Entscheidung, ohne dass dies von den Parteien bestritten worden wäre, jeweils davon aus, dass es zum einen in keinem der Zeichen ein Element gebe, das – etwa wegen seiner Größe oder Platzierung – das Zeichen dominieren würde, und dass zum anderen der Bestandteil „Euromark“ in Bezug auf Gemeinschaftsmarken nur geringe Kennzeichnungskraft habe und die ältere Marke ihre Kennzeichnungskraft nur aus der Abwandlung von „Euromark“ durch die Umwandlung des dunklen Vokals „o“ in den hellen Vokal „i“ beziehe. Außerdem ging die Beschwerdekammer in Rn. 54 der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon aus, dass die einander gegenüberstehenden Marken von ungefähr gleicher Länge seien, wobei die angemeldete Marke um zwei Buchstaben länger sei.

56      Außerdem bestreitet die Klägerin nicht, dass die fraglichen Zeichen, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 65 und 66 der angefochtenen Entscheidung zutreffend annahm, visuelle, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit aufweisen. Der visuelle und klangliche Vergleich ergibt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen sich zwar durch die zweite Silbe und durch die zusätzliche Silbe „er“ der angemeldeten Marke unterscheiden, aber aufgrund der Übereinstimmung der Buchstaben „E“, „u“, „r“, „m“, „a“, „r“, und „k“ einen ähnlichen Gesamteindruck hervorrufen. Hierzu führte die Beschwerdekammer zusätzlich aus, dass diese Änderungen auch auffielen, da bei der angemeldeten Marke die Ersetzung des Buchstabens „o“ von „Euro“ durch ein „i“ überrasche und die letzte Silbe das Wort um eine Silbe verlängere. Beim begrifflichen Vergleich der fraglichen Zeichen hat die Beschwerdekammer außerdem darauf hingewiesen, dass sie sich auch ähnlich seien, soweit sie sich auf die Gemeinschaftsmarke bezögen. Aber sie unterschieden sich, da die angemeldete Marke EUROMARKER anders als die ältere Marke ein Wortspiel mit dem Begriff „Marke“ enthalte.

57      Der Auffassung der Klägerin, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe, weil sie nur in ihren nicht dominierenden, beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen „Eur“ und „mark“ übereinstimmten, jedoch in allen übrigen Aspekten unterschiedlich seien, kann nicht gefolgt werden.

58      Wie aus der oben in Rn. 49 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, sind die einander gegenüberstehenden Marken nämlich jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten.

59      Im vorliegenden Fall können die maßgeblichen Verkehrskreise zwar innerhalb der einander gegenüberstehenden Marken die verschiedenen gemeinsamen Bestandteile „Eur“ und „mark“ unterscheiden, doch verblassen diese Bestandteile anders als von der Klägerin vorgetragen bei der Gesamtwahrnehmung dieser Marken nicht gegenüber den Buchstaben „i“ und „o“ sowie der zusätzlichen Silbe „er“ der angemeldeten Marke, die keine selbständig kennzeichnende Stellung und, wie die Klägerin im Übrigen auch einräumt, erst recht keine dominierende Stellung in den einander gegenüberstehenden Marken haben.

60      Entgegen dem Vortrag der Klägerin lässt auch das Urteil vom 21. März 2013, Event/HABM – CBT Comunicación Multimedia (eventer EVENT MANAGEMENT SYSTEMS) (T‑353/11, EU:T:2013:147), keinen anderen Schluss zu. Aus diesem soll nach Auffassung der Klägerin hervorgehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise der Endung „er“ Bedeutung beimäßen, so dass selbst bei begrifflicher Ähnlichkeit und sogar nur durchschnittlicher Unterscheidungskraft der älteren Marke eine bloße Ähnlichkeit der Zeichen in ihren beschreibenden Bestandteilen nicht ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen zu bejahen, wenn die Verkehrskreise über einen hohen Grad der Aufmerksamkeit verfügten. Denn in Rn. 91 des Urteils Event, auf das die Klägerin Bezug nimmt, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die angesprochenen Verkehrskreise gerade die Gesamtbedeutung der aus mehreren Bestandteilen bestehenden angemeldeten Marke wahrnähmen, ohne den Bestandteil isoliert herauszugreifen, den die einander gegenüberstehenden Marken gemeinsam hätten, und ist dann zu dem Ergebnis gekommen, dass in einem solchen Fall die Ähnlichkeiten nicht ausreichten, um das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr festzustellen.

61      Schließlich geht aus der oben in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten und auch in Rn. 72 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Rechtsprechung hervor, dass eine Verwechslungsgefahr nicht allein auf der Grundlage der Tatsache ausgeschlossen werden kann, dass die ältere Marke nur eine stark geschwächte Kennzeichnungskraft besitzt, wenn – wie hier – einerseits die Ähnlichkeit der Dienstleistungen und andererseits die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, DHL International/HABM – Service Point Solutions [SERVICEPOINT], T‑218/10, EU:T:2013:281, Rn. 43, 44 und 55, vom 6. Juni 2013, Celtipharm/HABM – Alliance Healthcare France [PHARMASTREET], T‑411/12, EU:T:2013:304, Rn. 40 und 41, und vom 13. Juni 2013, Hostel drap/HABM – Aznar textil [MY drap], T‑636/11, EU:T:2013:314, Rn. 46).

62      Nach alledem ist die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass hinsichtlich der durch die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen „Auskünfte und Hilfe in Geschäftsangelegenheiten durch Bereitstellung von Datenbanken zur Suche nach der Verfügbarkeit von und den Vorschriften für Gemeinschaftsmarken und ‑Muster“ der Klasse 42 Verwechslungsgefahr vorliegt. Damit ist die Klage insoweit abzuweisen.

63      Weil aber nach der oben in Rn. 22 des vorliegenden Urteils dargestellten ständigen Rechtsprechung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, dass nicht nur eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken, sondern auch eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht, ist dem einzigen Klagegrund stattzugeben und somit die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, soweit darin das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr betreffend die von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen „Bereitstellung des Zugangs zu Datenbankservern zur Suche nach der Verfügbarkeit von und den Vorschriften für Gemeinschafts-Marken und ‑Muster“ der Klasse 38 bejaht wird, die sich, wie bereits ausgeführt, von den mit der älteren Marke gekennzeichneten Dienstleistungen unterscheiden.

 Kosten

64      Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten.

65      Da sowohl die Klägerin als auch das HABM mit ihrem Vorbringen teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 8. Oktober 2013 (Sache R 1653/2012-1) wird teilweise aufgehoben, soweit darin das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr betreffend die durch die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen „Bereitstellung des Zugangs zu Datenbankservern zur Suche nach der Verfügbarkeit von und den Vorschriften für Gemeinschafts-Marken und ‑Muster“ der Klasse 38 bejaht wird.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Brammer GmbH und das HABM tragen ihre eigenen Kosten.

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Februar 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.