Klage, eingereicht am 17. Juli 2015 – KPN/Kommission
(Rechtssache T-394/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: KPN BV (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. de Pree und Rechtsanwältin C. van der Hoeven)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss C(2014) 7241 final der Kommission vom 10. Oktober 2014, mit dem die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen erklärt wurde (Sache M.7000 – Liberty Global/Ziggo), für nichtig zu erklären, und
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 2 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 139/20041 , da die Kommission einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der vertikalen Wirkungen des Zusammenschlusses auf den Markt für Premium-Pay-TV-Sportkanäle begangen habe.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 AEUV, da die Kommission nicht begründet habe, weshalb sie nicht die möglichen vertikalen wettbewerbswidrigen Wirkungen auf den Markt für Premium-Pay-TV-Sportkanäle geprüft habe.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 2 und 8 der Verordnung Nr. 139/2004, da die Kommission in dem Beschluss im Hinblick auf die Rolle und den Einfluss von Herrn Malone in anderen, auf denselben Märkten tätigen Unternehmen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
____________1 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24, S. 1).