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Klage, eingereicht am 13. Juli 2015 – Università del Salento/Kommission

(Rechtssache T-393/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Università del Salento (Lecce, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Vetrò)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt, die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären und infolgedessen die Zahlung der dem Fachbereich Innovationstechnik der Università del Salento für den Vertrag „Support for training career of researchers, Grant Agreement n. 6102350, Explaining the nature of technological innovation in Chinese enterprises“ noch geschuldeten Beträge anzuordnen, mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, einschließlich hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Rechtsakt der Europäischen Kommission, Generaldirektion Haushalt, Haushaltsvollzug (Gesamthaushaltsplan und EEF), Einziehung von Forderungen, vom 4. Mai 2015, Az. N. D/CA – B.2 – 005817, und die ihm beigefügte Belastungsanzeige. Mit diesem Rechtsakt wird die vom Fachbereich Innovationstechnik der Università del Salento gegenüber der Kommission wegen der Durchführung eines zur sog. Marie-Curie-Reihe gehörenden Vertrags mit der Bezeichnung „Support for training career of researchers, Grant Agreement n. 6102350, Explaining the nature of technological innovation in Chinese enterprises“ geltend gemachte Forderung mit einer Verbindlichkeit aufgerechnet, die der Fachbereich Rechtswissenschaften der Università del Salento nach Angaben der Kommission im Zusammenhang mit dem Vertrag mit der Bezeichnung „Agreement JUST/2010/JPEN/AG/1540 – Judicial Training and Research on EU crimes against environment and maritime pollution“ gegenüber der Europäischen Kommission hatte.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Verletzung der Art. 3 und 24 der italienischen Verfassung, Befugnismissbrauch, Überschreitung von Befugnissen wegen falscher Annahmen, unzureichende Ermittlungen, Tatsachenfehler sowie Verletzung und falsche Anwendung von Art. 81 der Haushaltsordnung der Europäischen Union

Insoweit wird geltend gemacht, die Aufrechnung sei unter Verletzung der europäischen Vorschriften der Einredefreiheit, Bezifferbarkeit und Fälligkeit vorgenommen worden. Im vorliegenden Fall sei die angebliche Verbindlichkeit vom Schuldner bestritten worden, wie aus dem zu den Akten gegebenen Schriftverkehr hervorgehe. Die Entscheidung der Kommission sei einseitig und verletze als solche den Grundsatz der Gleichheit.

Verletzung und falsche Anwendung des Grundsatzes der Wirksamkeit der Rechtsordnung der Gemeinschaft, Verletzung und falsche Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Überschreitung von Befugnissen wegen unzureichender Ermittlungen

Insoweit wird geltend gemacht, die für das Forschungsprojekt des Fachbereichs Innovationstechnik bereitgestellten Beträge hätten – zur Vermeidung einer Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes - ausschließlich zur Vornahme der Forschungstätigkeit verwendet werden dürfen, der sie zugewiesen worden seien, und nicht Gegenstand einer Aufrechnung mit Forderungen sein können, die mit anderen als den mit dem genannten Forschungsprojekt verwirklichten Tätigkeiten zusammenhingen. Die angefochtenen Rechtsakte verletzten auch den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung, da die Kommission durch die Vornahme der Aufrechnung die gewährten Beträge nicht ihrer Bestimmung entsprechend verwandt habe.

Verletzung und falsche Anwendung von Art. 296 AEUV

Insoweit wird geltend gemacht, der angefochtene Rechtsakt genüge nicht der in der genannten Vorschrift vorgesehenen Begründungspflicht, da er weder die Quellen noch die Gründe noch die rechtlichen Voraussetzungen für die Entscheidung angebe, die vom Fachbereich Innovationstechnik erwarteten Beträge mit den vom Fachbereich Rechtswissenschaften beanspruchten Beträgen aufzurechnen.

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