Language of document : ECLI:EU:T:2017:398

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES GERICHTS

(Erste Kammer)

30. Mai 2017(1)

„Unionsmarke – Antrag auf Nichtigerklärung – Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-396/15

Herm. Sprenger GmbH & Co. KG mit Sitz in Iserlohn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Schiller,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder und A. Schifko als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

web2get GmbH & Co. KG mit Sitz in Dülmen (Deutschland),


betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. April 2015 (Sache R 520/2014-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen web2get GmbH & Co. KG und Herm. Sprenger GmbH & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Pelikánová und des Richters L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, die am 20. Februar 2017 und am 2. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihren Antrag auf Nichtigerklärung zurückgenommen habe, womit das Verfahren gegenstandlos geworden sei. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 20. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass er keine Einwände gegen den Antrag der Klägerin habe, die Rechtssache aufgrund Rücknahme des streitgegenständlichen Nichtigkeitsantrags durch die andere Partei, für gegenstandlos zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens nach Art. 137 der Verfahrensordnung zu verurteilen.

3        Nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Zurücknahme des Antrags auf Nichtigkeit der Unionsmarkenanmeldung die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschlusse vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, EU:T:2003:182, Rn. 16 bis 18, und vom 8. März 2011, Herm. Sprenger/HABM – Kieffer Sattlerwarenfabrik [Form eines Steigbügels], T‑463/09, nicht veröffentlich, EU:T:2011:77, Rn. 1 bis 4).

4        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

5        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin die gesamten Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Herm. Sprenger GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Luxemburg, den 30. Mai 2017

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

        H. Kanninen


1 Verfahrenssprache: Deutsch.