Language of document : ECLI:EU:T:2017:604


 


 



Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 14. September 2017 – Università del Salento/Kommission

(Rechtssache T-393/15)

„Schiedsklausel – Generelles Programm „Grundrechte und Justiz“ – Spezifisches Programm „Strafjustiz“ – Rückzahlung der von der Kommission in Erfüllung einer Finanzhilfevereinbarung gezahlten Beträge – Aufrechnung von Forderungen – Teilweise Umdeutung der Klage – Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer vertraglichen Forderung“

1.      Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen eines spezifischen Programms im Bereich Grundrechte und Justiz – Auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1605/2002 erlassene Entscheidung, mit der die Kommission eine außergerichtliche Aufrechnung von Schulden mit Forderungen vornimmt – Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung und auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderungen – Teilweise Umdeutung der Nichtigkeitsklage in eine Klage, die einen Rechtsstreit vertraglicher Art betrifft – Voraussetzungen

(Art. 263 AEUV und 272 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates)

(vgl. Rn. 26-29, 31-34)

2.      Gerichtliches Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl durch den Kläger und nicht durch den Unionsrichter

(vgl. Rn. 30)

3.      Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Antrag auf Erlass eines Feststellungsurteils – Unzulässigkeit

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 68)

4.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Eindeutige Formulierung der Anträge des Klägers

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d und e)

(vgl. Rn. 74-77)

5.      Kommission – Befugnisse – Vollzug des Unionshaushalts – Einziehung von Forderungen durch Verrechnung – Voraussetzungen – Mit demselben Projekt verbundene aufgerechnete Forderungen – Fehlen – Verpflichtung, sich zuvor zu vergewissern, dass trotz der beabsichtigten Aufrechnung die betreffenden Mittel gemäß ihrer Zweckbestimmung verwendet und die Aktionen, für die diese Mittel vergeben worden waren, durchgeführt werden – Fehlen

(vgl. Rn. 107, 108)

6.      Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Entscheidung, die in einem dem Adressaten bekannten Kontext ergeht

(Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 112)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV erstens auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission D/C4 – B.2 – 005817 vom 4. Mai 2015, mit der sie eine Aufrechnung zwischen einer Forderung der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrags im Rahmen eines ersten Projekts, Entice (Explaining the Nature of Technological Innovation in Chinese Enterprises), und einer Verbindlichkeit der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrags im Rahmen eines zweiten Projekts mit dem Titel „Judicial Training and Research on EU crimes against environment and maritime pollution“ vorgenommen hat, zweitens auf Nichtigerklärung jedes anderen vorausgehenden, nachfolgenden oder jedenfalls mit diesem Beschluss zusammenhängenden Rechtsakts, und drittens auf Verurteilung der Kommission, der Klägerin die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts Entice geschuldeten Beträge zu zahlen, sowie Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung des Nichtbestehens der von der Kommission geltend gemachten Forderung im Zusammenhang mit der Durchführung des zweiten Projekts.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Università del Salento trägt die Kosten.