Language of document :

Urteil des Gerichts vom 14. September 2017 – Università del Salento/Kommission

(Rechtssache T-393/15)1

(Schiedsklausel – Generelles Programm „Grundrechte und Justiz“ – Spezifisches Programm „Strafjustiz“ – Rückzahlung der von der Kommission in Erfüllung einer Finanzhilfevereinbarung gezahlten Beträge – Aufrechnung von Forderungen – Teilweise Umdeutung der Klage – Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer vertraglichen Forderung)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Università del Salento (Lecce, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Vetrò)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Di Paolo, F. Moro, L. Cappelletti und O. Verheecke, dann L. Di Paolo, F. Moro und O. Verheecke)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV erstens auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission D/C4 – B.2 – 005817 vom 4. Mai 2015, mit der sie eine Aufrechnung zwischen einer Forderung der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrags im Rahmen eines ersten Projekts, Entice (Explaining the Nature of Technological Innovation in Chinese Enterprises), und einer Verbindlichkeit der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrags im Rahmen eines zweiten Projekts mit dem Titel „Judicial Training and Research on EU crimes against environment and maritime pollution“ vorgenommen hat, zweitens auf Nichtigerklärung jedes anderen vorausgehenden, nachfolgenden oder jedenfalls mit diesem Beschluss zusammenhängenden Rechtsakts, und drittens auf Verurteilung der Kommission, der Klägerin die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts Entice geschuldeten Beträge zu zahlen, sowie Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung des Nichtbestehens der von der Kommission geltend gemachten Forderung im Zusammenhang mit der Durchführung des zweiten Projekts.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Università del Salento trägt die Kosten.

____________

1     ABl. C 311 vom 21.9.2015.