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Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2017 – KPN/Kommission

(Rechtssache T-394/15)1

(Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Niederländischer Markt für Fernsehdienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen – Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird – Verpflichtungszusagen – Begründungspflicht – Relevanter Markt – Vertikale Auswirkungen – Gerichtliche Kontrolle)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: KPN BV (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. de Pree, C. van der Hoeven und G. Hakopian)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Malferrari, J. Szczodrowski, H. van Vliet und F. van Schaik)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 7241 final der Kommission vom 10. Oktober 2014, mit dem der auf den Erwerb der vollständigen Kontrolle über die Ziggo NV durch die Liberty Global plc gerichtete Zusammenschluss für vereinbar mit dem Binnenmarkt und mit dem EWR-Abkommen erklärt wurde (Sache COMP/M.7000 – Liberty Global/Ziggo) (ABl. 2015, C 145, S. 7)

Tenor

Der Beschluss C(2014) 7241 final der Kommission, mit dem der auf den Erwerb der vollständigen Kontrolle über die Ziggo NV durch die Liberty Global plc gerichtete Zusammenschluss für vereinbar mit dem Binnenmarkt und mit dem EWR-Abkommen erklärt wurde, wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

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1     ABl. C 302 vom 14.9.2015.