Language of document : ECLI:EU:C:2022:198

SCHLUSSANTRÄGE DER GENEALRANWÄLTIN

TAMARA ĆAPETA

vom 17. März 2022(1)

Rechtssache C159/20

Europäische Kommission

gegen

Königreich Dänemark

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 – Art. 1 Abs. 1, Art. 4 und Art. 13 – Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) ,Feta‘ für Käse, der in Dänemark erzeugt wird, jedoch zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt ist – Art. 4 Abs. 3 EUV – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“






I.      Einleitung

1.        Es geht wieder um „Feta“. So könnte man Studierenden des Unionsrechts die vorliegende Rechtssache vorstellen, denn es handelt sich mindestens um den vierten Teil dessen, was als die „Feta“-Saga bezeichnet worden ist(2).

2.        In der vorliegenden Rechtssache ersucht die Europäische Kommission mit ihrer nach Art. 258 AEUV erhobenen Klage den Gerichtshof, festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012(3) verstoßen hat, dass es die Verwendung der Bezeichnung „Feta“ auf Käse, der in Dänemark erzeugt wird und zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt ist, nicht verhindert oder beendet hat. Die Kommission macht außerdem geltend, das Königreich Dänemark habe gegen seine Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit verstoßen, die sich aus Art. 4 Abs. 3 EUV allein oder in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1151/2012 ergebe.

3.        „Feta“ ist eine Käsesorte, die in Teilen Griechenlands traditionell aus Schafsmilch oder aus Schafs- und Ziegenmilch erzeugt wird. Diejenigen, die mehr über „Feta“ erfahren möchten, verweise ich auf die poetische Beschreibung durch Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer, da ich sie selbst nicht besser in Worte fassen könnte(4). Für die vorliegende Rechtssache ist wichtig, dass die Bezeichnung „Feta“ seit dem Jahr 2002 als nach dem Unionsrecht geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen ist(5).

4.        Die Union hat den Schutz von Erzeugnissen auf der Grundlage ihres geografischen Ursprungs in Hinblick auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(6) sowie Weine(7), Spirituosen(8) und aromatisierte Weinerzeugnisse(9) geregelt. Der Schutz von Agrarerzeugnissen, Lebensmitteln und Weinen beruht auf den Begriffen geschützte Ursprungsbezeichnung und geschützte geografische Angabe (g. g. A.), während der Begriff geografische Angabe (g. A.) im Zusammenhang mit Spirituosen und aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet worden ist. Der Begriff geschützte Ursprungsbezeichnung verkörpert eine besondere Verbindung zwischen der Qualität eines Erzeugnisses und einem bestimmten geografischen Gebiet, die stärker als bei geschützten geografischen Angaben ist, da alle Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen und die relevanten Bestandteile aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen müssen(10). Neben der geschützten Ursprungsbezeichnung „Feta“ in Griechenland sind – um nur einige wenige zu nennen – „Parmigiano Reggiano“ in Italien, „Champagne“ in Frankreich und „Paški sir“ in Kroatien weitere Beispiele für geschützte Ursprungsbezeichnungen.

5.        Die Eintragung der Bezeichnung „Feta“ als eine geschützte Ursprungsbezeichnung erfolgte erst nach einer Reihe von Rechtssachen, in denen ihr mehrere Mitgliedstaaten widersprochen hatten. Allerdings begann die „Feta“-Saga sogar noch früher. Die erste Rechtssache betraf ein Vorabentscheidungsersuchen zu der Frage, ob griechische Maßnahmen, die die Vermarktung von die Bezeichnung „Feta“ tragendem Käse aus Dänemark in Griechenland verhinderten, mit den Freizügigkeitsregeln der Union vereinbar seien. Die Vorlage wurde jedoch zurückgezogen, bevor der Gerichtshof entscheiden konnte(11). In der zweiten Rechtssache wurde gegen die Verordnung der Kommission aus dem Jahr 1996, mit der „Feta“ als eine geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wurde(12), vom Königreich Dänemark, von der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik Nichtigkeitsklage erhoben(13). In seinem Urteil gab der Gerichtshof der Klage statt und erklärte diese Verordnung für nichtig, da die Kommission bei der Prüfung des Vorliegens einer Gattungsbezeichnung nicht ordnungsgemäß alle erforderlichen Faktoren berücksichtigt hatte(14). In der dritten Rechtssache wies der Gerichtshof indessen die vom Königreich Dänemark und von der Bundesrepublik Deutschland erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 1829/2002 ab, mit der die Kommission nach weiterer Überprüfung „Feta“ erneut als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen hatte(15).

6.        Auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1151/2012 bedeutet die Eintragung der Bezeichnung „Feta“ als eine geschützte Ursprungsbezeichnung, dass sie nur für Käse verwendet werden darf, dessen Ursprung in dem bestimmten geografischen Gebiet in Griechenland liegt und der der Produktspezifikation in der Verordnung Nr. 1829/2002 entspricht.

7.        Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die widerrechtliche Verwendung von eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnungen in ihrem Staatsgebiet zu vermeiden oder zu beenden. Die Kommission macht, unterstützt durch die Hellenische Republik und die Republik Zypern, geltend, das Königreich Dänemark habe dadurch gegen diese Verpflichtung verstoßen, dass es die Verwendung der Bezeichnung „Feta“ für in Dänemark erzeugten und zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmten Käse nicht vermieden oder beendet habe.

8.        Das Königreich Dänemark bestreitet nicht, dass es die Verwendung der Bezeichnung „Feta“ durch Erzeuger in seinem Staatsgebiet nicht vermeide oder beende, wenn ihre Erzeugnisse zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt seien. Es ist jedoch der Auffassung, die Verordnung Nr. 1151/2012 gelte nur für in der Union verkaufte Erzeugnisse und erfasse keine Ausfuhren in Drittstaaten. Daher stelle die Verwendung der Bezeichnung „Feta“ für in Dänemark erzeugten Käse, der nur für die Ausfuhr auf Märkte in Drittstaaten bestimmt sei, in denen die Bezeichnung „Feta“ nicht aufgrund eines internationalen Übereinkommens geschützt sei, keinen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1151/2012 dar. Dass es unterlassen worden sei, die Verwendung der Bezeichnung „Feta“ für ausgeführten Käse zu vermeiden oder zu beenden, verstoße daher nicht gegen die Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012, da diese Bestimmung keine solche Verpflichtung begründe.

9.        Im Kern betrifft der Streit zwischen den Parteien der vorliegenden Rechtssache in erster Linie die Frage, ob das einschlägige Unionsrecht der Verwendung der Bezeichnung „Feta“ für Erzeugnisse entgegensteht, die in Drittstaaten ausgeführt und nicht gemäß der für „Feta“ als einer eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung geltenden Produktspezifikation erzeugt werden.

10.      Um es klar zu sagen: Der Rechtsstreit betrifft nicht die Zuständigkeiten der Union. Das Königreich Dänemark macht nicht geltend, dass die Union nicht zuständig sei, Rechtsvorschriften zu erlassen, um die Verwendung der Bezeichnung „Feta“ für ausgeführte Erzeugnisse zu verbieten. Es macht lediglich geltend, nach den geltenden Rechtsvorschriften habe der Unionsgesetzgeber entschieden, eine solche Verwendung nicht zu verbieten.

11.      Folglich ist der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache aufgerufen, den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1151/2012 auszulegen. Voraussetzung hierfür ist es, die Gründe und den Zweck des Schutzes der geografischen Angaben und genauer der geschützten Ursprungsbezeichnung zu verstehen, wie er vom Unionsgesetzgeber beabsichtigt worden ist. Diese Rechtssache wirft auch einige wichtige Fragen auf, die den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsklagen gegen Mitgliedstaaten betreffen.

II.    Rechtlicher Rahmen

12.      Zur Entscheidung über diese Rechtssache hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1151/2012 auszulegen. In Art. 1 („Ziele“) der Verordnung, der in deren Titel I („Allgemeine Bestimmungen“) enthalten ist, heißt es:

„(1)      Ziel dieser Verordnung ist es, die Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln dabei zu unterstützen, Käufer und Verbraucher über die Produkteigenschaften und Bewirtschaftungsmerkmale dieser Erzeugnisse und Lebensmittel zu unterrichten, und dabei Folgendes zu gewährleisten:

a)      einen fairen Wettbewerb für Landwirte und Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit wertsteigernden Merkmalen und Eigenschaften,

b)      die Verfügbarkeit zuverlässiger Informationen über diese Erzeugnisse für die Verbraucher,

c)      Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und

d)      Integrität des Binnenmarktes.

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind darauf angelegt, Landwirtschafts- und Verarbeitungstätigkeiten und die Bewirtschaftungssysteme, die mit hochwertigen Erzeugnissen assoziiert werden, zu unterstützen und dadurch zur Verwirklichung der Ziele der Politik für den ländlichen Raum beizutragen.

…“

13.      In Art. 4 („Ziel“) der Verordnung Nr. 1151/2012, der in Titel II („Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben“) dieser Verordnung enthalten ist, heißt es:

„Es wird eine Regelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben eingeführt, um Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet zu unterstützen, indem

a)      faire Einkünfte für die Qualität ihrer Erzeugnisse gewährleistet werden;

b)      ein einheitlicher Schutz der Namen im Gebiet der Union als Recht des geistigen Eigentums gewährleistet wird;

c)      die Verbraucher klare Informationen über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses erhalten.“

14.      In Art. 13 („Schutz“) der Verordnung Nr. 1151/2012, der ebenfalls in deren Titel II enthalten ist, heißt es in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung(16):

„(1)      Eingetragene Namen werden geschützt gegen:

a)      jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;

b)      jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird;

c)      alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d)      alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Enthält eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Erzeugnisses, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung nicht als Verstoß gegen die Buchstaben a oder b.

(2)      Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben können keine Gattungsbezeichnungen werden.

(3)      Die Mitgliedstaaten unternehmen die angemessenen administrativen und rechtlichen Schritte, um die widerrechtliche Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Absatz 1 für Erzeugnisse zu vermeiden oder zu beenden, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat erzeugt oder vermarktet werden.

…“

III. Vorverfahren

15.      Nach Beschwerden der griechischen Behörden sandte die Kommission dem Königreich Dänemark am 26. Januar 2018 ein Aufforderungsschreiben gemäß Art. 258 AEUV, in dem sie ihre Auffassung darlegte, dass dieser Mitgliedstaat dadurch gegen das Unionsrecht und insbesondere gegen Art. 4 EUV sowie Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen habe, dass er die Ausfuhr von Käse mit der Bezeichnung „Feta“ durch dänische Erzeuger in Drittstaaten nicht vermeide oder beende, obwohl dieser Käse nicht der Produktspezifikation für „Feta“ in der Verordnung Nr. 1829/2002 entspreche.

16.      Am 21. März 2018 antwortete das Königreich Dänemark auf das Aufforderungsschreiben und bestritt das Vorbringen der Kommission.

17.      Am 25. Januar 2019 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Dänemark und forderte diesen Mitgliedstaat auf, die angeblichen Verstöße gegen Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der mit Gründen versehenen Stellungnahme zu beenden.

18.      Am 22. März 2019 antwortete das Königreich Dänemark auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und blieb bei seiner Auffassung, dass die Verletzungsvorwürfe unbegründet seien.

IV.    Verfahren vor dem Gerichtshof

19.      Mit ihrer am 8. April 2020 eingegangenen Klageschrift hat die Kommission beim Gerichtshof die vorliegende Klage nach Art. 258 AEUV erhoben. Sie beantragt,

–        festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen hat, dass es die Verwendung des eingetragenen Namens „Feta“ für Käse, der nicht der Produktspezifikation in der Verordnung Nr. 1829/2002 entspricht, durch dänische Erzeuger nicht vermieden oder beendet hat;

–        festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen hat, dass es zulässt, dass dänische Erzeuger Nachahmungen von „Feta“ herstellen und verkaufen; und

–        dem Königreich Dänemark die Kosten aufzuerlegen.

20.      In seiner am 6. Oktober 2020 eingereichten Klagebeantwortung beantragt das Königreich Dänemark,

–        die Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21.      Die Kommission und das Königreich Dänemark haben am 1. Dezember 2020 bzw. am 29. Januar 2021 auch eine Erwiderung bzw. eine Gegenerwiderung eingereicht.

22.      Mit Beschlüssen vom 8. und 18. September 2020 hat der Präsident des Gerichtshofs die Hellenische Republik und die Republik Zypern als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

23.      Eine mündliche Verhandlung ist nicht beantragt worden und hat nicht stattgefunden. Der Gerichtshof hat gemäß Art. 61 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung der Kommission, dem Königreich Dänemark, der Hellenischen Republik und der Republik Zypern bestimmte Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt. Alle Beteiligten haben die an sie gerichteten Fragen fristgerecht schriftlich beantwortet.

V.      Analyse

A.      Erste Rüge: Verstoß gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012

24.      Es sei eingangs darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 1151/2012 keine Bestimmung enthält, die ausdrücklich besagt, dass sie für Ausfuhren in Drittstaaten gilt. Folglich ist nicht offensichtlich, ob diese Verordnung dahin ausgelegt werden kann, dass sie auf solche Ausfuhren anwendbar ist oder nicht. Isoliert betrachtet und unbeschadet meiner nachfolgenden Analyse, erscheinen mir die von der Kommission und dem Königreich Dänemark zu dieser Frage vertretenen Standpunkte gleichermaßen angemessen. Es gibt somit zwei mögliche Auslegungen von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012.

25.      Die beiden gegensätzlichen Auslegungen der Verordnung Nr. 1151/2012 scheinen auf unterschiedliche Auslegungsrahmen zurückzuführen zu sein.

1.      Auslegungsrahmen

26.      Ich würde die Perspektive der Kommission als eine solche beschreiben, die die Bedeutung des Schutzes des geistigen Eigentums betont und die geschützte Ursprungsbezeichnung als erforderlich versteht, um Werte für örtliche Gemeinschaften zu fördern. Ich werde diese Perspektive als den Auslegungsrahmen des geistigen Eigentums bezeichnen.

27.      Das Königreich Dänemark entwickelt sein Verständnis der Verordnung Nr. 1151/2012 ausgehend von der Perspektive der Liberalisierung des Handels. Ich verstehe einen solchen Auslegungsrahmen dahin, dass er auf der Logik beruht, dass Handel grundsätzlich gut ist und daher nicht verhindert werden sollte. Handelshemmnisse können zulässig sein, sind jedoch als Ausnahme und nicht als Regel anzusehen. Ich werde diese Perspektive als den Auslegungsrahmen der Handelsliberalisierung bezeichnen.

28.      Dieser dänische Standpunkt überrascht kaum. Zu berücksichtigen ist, dass Käse unter der Bezeichnung „Feta“ in Dänemark seit den 1960er Jahren erzeugt und ausgeführt wird(17). Dies geht der Eintragung von „Feta“ als geschützte Ursprungsbezeichnung im Jahr 2002 voraus. Es scheint sogar, als habe als Ergebnis von Ausfuhrerstattungen der Union ein Anreiz für die Ausfuhr von Käse unter der Bezeichnung „Feta“ bestanden(18). Im Gegensatz zu dem heute als g. U. geschützten „Feta“ wird „dänischer Feta“ unter Verwendung anderer Erzeugungsmethoden aus Kuhmilch erzeugt. Dänische Erzeuger stehen zusammen mit anderen Erzeugern des Erzeugnisses, das ich als „falschen Feta“ bezeichnen werde, auf Märkten in Drittstaaten, in denen die Bezeichnung „Feta“ nicht geschützt ist, im Wettbewerb mit Erzeugern von echtem „Feta“.

29.      Aus den beiden unterschiedlichen Auslegungsperspektiven ergeben sich mehrere Argumente, die die Kommission und das Königreich Dänemark in dieser Rechtssache vorbringen und die zu der zugrunde liegenden Meinungsverschiedenheit darüber führen, worum es in dieser Rechtssache wirklich geht.

30.      Für das Königreich Dänemark betrifft dieser Rechtsstreit die Absicht des Unionsgesetzgebers, der – so das Königreich Dänemark – beim Erlass der Verordnung Nr. 1151/2012 Ausfuhren von „falschem Feta“ in Drittstaaten nicht habe verhindern wollen. Diese Verordnung könne daher nicht dahin ausgelegt werden, dass sie dänischen (oder anderen) Erzeugern von „falschem Feta“ untersage, auf den verfügbaren internationalen Märkten (auf denen „Feta“ nicht geschützt sei) in Wettbewerb zu treten. Aus diesem Grund ist das Königreich Dänemark der Auffassung, es sei nicht verpflichtet, solche Ausfuhren zu vermeiden.

31.      Für die Kommission, unterstützt durch die Hellenische Republik und die Republik Zypern als Streithelferinnen, betrifft dieser Rechtsstreit die rechtswidrige Verwendung der Bezeichnung „Feta“ durch dänische Erzeuger. Aus ihrer Perspektive ist der Bestimmungsort des Erzeugnisses für die Feststellung des angeblichen Verstoßes nicht maßgeblich.

32.      Die Parteien tragen die üblichen Arten von Argumenten vor, um ihre Standpunkte auf der Grundlage des Wortlauts, des Zusammenhangs, der Ziele und der Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Rechtsvorschriften im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu rechtfertigen(19). Ich werde aufzeigen, dass diese Argumente, wenn sie innerhalb ihres eigenen Auslegungsrahmens gesehen werden, überzeugend oder zumindest für jede Seite weitgehend überzeugend wirken. Das liegt daran, weil die Parteien diejenigen Argumente wählen, die ihrem Auslegungsrahmen am besten gerecht werden.

33.      Somit hat der Gerichtshof meines Erachtens in der vorliegenden Rechtssache nicht die Argumente abzuwägen und zwischen diesen zu entscheiden, sondern er muss vielmehr zwischen den beiden Auslegungsrahmen entscheiden. Der Rahmen, der nach Auffassung des Gerichtshofs der dem Schutz von Ursprungsbezeichnungen zugrunde liegenden Politik besser gerecht wird(20), stellt den Rahmen dar, dessen Argumente den Ausschlag geben sollten.

34.      Da sie innerhalb unterschiedlicher Auslegungsrahmen verwendet werden, „sprechen“ die Argumente der Parteien nicht immer „miteinander“. Gelegentlich verwendet jedoch die eine oder die andere Partei auch Argumente innerhalb des Auslegungsrahmens der anderen Seite. In dem folgenden Abschnitt werde ich eine Zusammenfassung der wichtigsten Argumente der Parteien darstellen, sie systematisch in die herkömmlichen Kategorien in Bezug auf Wortlaut, Zusammenhang, Ziele und Entstehungsgeschichte neben denen einordnen, die sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs beziehen(21). Sodann werde ich meinen Standpunkt zu der Perspektive vortragen, der der Gerichtshof meiner Auffassung nach den Vorzug geben sollte, und die Gründe hierfür erläutern.

35.      Unter Hinweis darauf, dass hier das Ergebnis vorweggenommen wird, möchte ich eingangs offenlegen, dass meines Erachtens der von der Kommission und den Streithelferinnen befürwortete Auslegungsrahmen vorzugswürdig ist. Ich werde daher dem Gerichtshof vorschlagen, dem Antrag der Kommission stattzugeben und festzustellen, dass das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen hat.

2.      Systematische Einordnung und Prüfung der Argumente der Parteien

a)      Argumente aus dem Wortlaut

36.      Die Kommission beruft sich auf den Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012, der den Schutz eingetragener Namen gegen „jede“ direkte oder indirekte Verwendung vorsehe(22). Sie beruft sich auch auf den Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung, aus dem hervorgehe, dass die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten entstünden, wenn der eingetragene Name für Erzeugnisse verwendet werde, die „in dem jeweiligen Mitgliedstaat erzeugt oder vermarktet werden“(23). Nach dem Verständnis der Kommission stellen diese Bestimmungen klar, dass die Mitgliedstaaten Schutz gegen die Verwendung von als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragenen Bezeichnungen in zwei Arten von Situationen gewährleisten müssten: erstens, wenn die Erzeugnisse, für die solche Bezeichnungen verwendet würden, in ihrem Staatsgebiet erzeugt würden, und zweitens, wenn Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, für die die eingetragene Bezeichnung widerrechtlich verwendet werde, in ihrem Staatsgebiet vermarktet würden.

37.      Das Königreich Dänemark hält Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 für nicht so eindeutig wie die Kommission. Der Umstand, dass diese Bestimmung Erzeugnisse betrifft, die „im jeweiligen Mitgliedstaat erzeugt oder vermarktet werden“, reicht seiner Auffassung nach als solcher nicht aus, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu bestimmen. Das Bestehen einer widerrechtlichen Verwendung, die nach dieser Bestimmung zu vermeiden sei, hänge davon ab, ob der Käse im Binnenmarkt vermarktet oder in Drittstaaten ausgeführt werden solle. Das Königreich Dänemark stimmt der Kommission zu, dass der Schutz bereits im Zeitpunkt der Erzeugung zu gewähren sei, allerdings nur, wenn die als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragene Bezeichnung in diesem Zeitpunkt widerrechtlich verwendet werde. Jedoch stelle die Verwendung eingetragener Bezeichnungen auf Erzeugnissen, die zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt seien, keine widerrechtliche Verwendung dar. Daher bestehe keine Verpflichtung, die Verwendung der Bezeichnung „Feta“ für Käse zu vermeiden, der in Dänemark erzeugt werde, aber in Drittstaaten ausgeführt werden solle. Wäre es die Absicht des Unionsgesetzgebers gewesen, dass Ausfuhren in Drittstaaten von der Verordnung Nr. 1151/2012 erfasst sein sollten, hätte er dies ausdrücklich festgelegt.

38.      Betrachtet man ein solches Argument im Kontext des Auslegungsrahmens der Handelsliberalisierung, ist es überzeugend. Das Verbot der Verwendung einer Bezeichnung, unter der ein ausgeführtes Erzeugnis vermarktet wird, stellt ein Handelshemmnis dar(24). Daher kann man die Auffassung teilen, dass im Auslegungsrahmen der Handelsliberalisierung ein solches Hemmnis nicht impliziert sein kann, sondern dass es ausdrücklich vorgesehen werden und, um rechtmäßig zu sein, auch gerechtfertigt und verhältnismäßig sein muss. Das Königreich Dänemark stützt sein Vorbringen damit, dass es nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit die ausdrückliche Nennung der Ausfuhr in Drittstaaten verlangt. Angesichts der Folgen für Ausführer von Käse unter der Bezeichnung „Feta“ macht es geltend, das Verbot solcher Ausfuhren auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1151/2012 müsse eindeutig sein.

39.      In dem Versuch, auf solche Argumente innerhalb des Auslegungsrahmens der Handelsliberalisierung einzugehen, macht die Kommission geltend, ihre Auslegung, nach der die Verwendung der Bezeichnung „Feta“ auch dann zu vermeiden sei, wenn das Erzeugnis für die Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sei, stelle kein Ausfuhrverbot dar, da dänische Erzeuger den Käse nach wie vor ausführen könnten; sie könnten ihn nur nicht als „Feta“ bezeichnen. Selbst wenn dies kein Ausfuhrverbot ist, stellt das Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung dennoch ein Ausfuhrhemmnis dar. Daher überzeugt das Argument der Kommission aus der Perspektive des Auslegungsrahmens der Handelsliberalisierung nicht.

40.      Als Antwort innerhalb ihres eigenen Auslegungsrahmens stuft die Kommission den vom Königreich Dänemark vertretenen Ausschluss der Ausfuhren in Drittstaaten demgegenüber als Versuch ein, eine Ausnahme in den Wortlaut der Verordnung Nr. 1151/2012 einzuführen. Dieser Wortlaut verbiete aus der Perspektive des Auslegungsrahmens des geistigen Eigentums eindeutig jede Verwendung von Bezeichnungen, die als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen seien. Ein ausdrücklicher Ausschluss von Ausfuhren in Drittstaaten erscheine daher aus dieser Perspektive überflüssig.

b)      Argumente aus dem Zusammenhang

41.      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schließen die Beurteilung der Systematik und des Zusammenhangs einer Unionsrechtsbestimmung u. a. andere Bestimmungen derselben Maßnahme sowie andere Maßnahmen ein, die mit der in Frage stehenden Maßnahme substanziell verwandt oder verknüpft sind(25). Beide Parteien berufen sich zur Stützung ihrer Standpunkte auf andere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1151/2012 sowie auf andere verwandte Maßnahmen der Union.

42.      Insbesondere macht das Königreich Dänemark geltend, die Erwägungsgründe 20 und 27 der Verordnung Nr. 1151/2012, die Mechanismen zum Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung der Union auf internationaler Ebene durch die Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) und die Unterzeichnung zweiseitiger und mehrseitiger internationaler Übereinkünfte verlangten(26), wären überflüssig, wenn die Verordnung Nr. 1151/2012 selbst Ausfuhren beträfe. Im Gegensatz dazu ist die Kommission der Auffassung, dieselben Erwägungsgründe ließen sich nicht dahin auslegen, dass sie bedeuteten, dass internationale Übereinkünfte erforderlich seien, um zu gewährleisten, dass Erzeuger der Union nicht die Bemühungen der Union unterminierten, geschützte Ursprungsbezeichnungen auf internationaler Ebene zu schützen. Solche Übereinkünfte seien zum Schutz von g. U.‑Erzeugern der Union vor falschen Erzeugnissen erforderlich, die von ausländischen Erzeugern auf ausländische Märkte gebracht würden. Der Kommission zufolge steht die Auslegung dieser Erwägungsgründe durch das Königreich Dänemark im Widerspruch zu deren Ziel und ermutigt die Mitgliedstaaten dazu, solche Übereinkommen zu untergraben.

43.      Die Republik Zypern, die die Kommission bei deren Auslegungsrahmen des geistigen Eigentums unterstützt, verweist auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012. Diese Bestimmung sehe vor, dass geschützte Ursprungsbezeichnungen keine Gattungsbezeichnungen werden könnten. Die Republik Zypern merkt an, dass diese Bestimmung nicht auf das Unionsgebiet beschränkt sei.

44.      Unter Berücksichtigung des weiteren Zusammenhangs beruft sich das Königreich Dänemark auf andere Unionsmaßnahmen, die den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben in Hinblick auf Weine, Spirituosen und aromatisierte Weinerzeugnisse betreffen. Diese Maßnahmen enthielten Bestimmungen, die ausdrücklich die Ausfuhr in Drittstaaten erwähnten(27). Indem der Unionsgesetzgeber solche ausdrücklichen Verweise in der Verordnung Nr. 1151/2012 unterlassen habe, sei es offensichtlich seine Absicht gewesen, Ausfuhren in Drittstaaten nicht zu erfassen. Der Kommission und den Streithelferinnen zufolge kann die ausdrückliche Erwähnung solcher Ausfuhren in jenen Maßnahmen durch deren breiteren Anwendungsbereich erklärt werden. Im Gegensatz zur Verordnung Nr. 1151/2012 erfassten sie auch erzeugnisbezogene Anforderungen. Außerdem würden die Verweise auf Ausfuhren nicht in den maßgeblichen Abschnitten über geografische Angaben erwähnt(28). Dies führe zu der Schlussfolgerung, dass der Umstand, dass Ausfuhren in Drittstaaten in diesen Maßnahmen ausdrücklich erwähnt seien, nicht als Argument dafür angeführt werden könne, das Fehlen einer solchen Erwähnung in der Verordnung Nr. 1151/2012 bedeute, dass sie nicht für solche Ausfuhren gelte.

45.      Innerhalb des Auslegungsrahmens des geistigen Eigentums argumentiert das Königreich Dänemark, dass andere Unionsmaßnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums ausdrückliche Bestimmungen über Ausfuhren in Drittstaaten enthielten(29). Hätte die Verordnung Nr. 1151/2012 auch auf Ausfuhren in Drittstaaten Anwendung finden sollen, hätte sie dies auch zum Ausdruck bringen müssen.

46.      Was den weiteren Zusammenhang angeht, beruft sich die Kommission auf die Verordnung Nr. 608/2013(30), die einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (einschließlich der geschützten Ursprungsbezeichnung) in Zollverfahren vorsehe, auch wenn [Waren] für die Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt seien. Nach dieser Verordnung könnten Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzten, z. B. von den Zollbehörden vernichtet werden. Dies schließe falsche geschützte Ursprungsbezeichnungen [von Erzeugnissen] ein, die für die Ausfuhr bestimmt seien, was ein Argument zugunsten des Verbots sei, eingetragene Bezeichnungen auf Erzeugnissen zu verwenden, die in der Union erzeugt würden und zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt seien.

c)      Argumente aus den Zielen

47.      Jede Unionsrechtsregelung verfolgt mehrere Ziele oder könnte zumindest so verstanden werden, als habe sie mehrere. Die Verordnung Nr. 1151/2012 zählt in ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem Art. 4 mehrere Ziele auf. Daher betonen die Parteien entsprechend den unterschiedlichen Auslegungsrahmen die Ziele, die von dieser Verordnung entweder zum Schutz der Verbraucher oder zum Schutz des geistigen Eigentums verfolgt werden.

48.      Das Königreich Dänemark betont das Ziel, die ordnungsgemäße Unterrichtung der Verbraucher sicherzustellen. Es stützt sich auf Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012, in dem es heißt, es sei eines der Ziele der Verordnung, die Erzeuger dabei zu unterstützen, Verbraucher über die Produkteigenschaften zu unterrichten. Dem Königreich Dänemark zufolge ist im Licht der Erwägungsgründe 2, 29 und 40 der Verordnung Nr. 1151/2012(31) klar, dass diese Verordnung Verbraucher im Binnenmarkt im Sinn habe. Da die außerhalb der Union vermarkteten Erzeugnisse den Verbrauchern im Binnenmarkt keine Produktinformationen übermittelten, diene es nicht dem Ziel der Verordnung Nr. 1151/2012, sie dahin auszulegen, dass sie sich auf Ausfuhren in Drittstaaten beziehe.

49.      Die Kommission bestreitet, dass das einzige oder tatsächlich wesentliche Ziel der Verordnung Nr. 1151/2012 der Schutz der Verbraucher in der Union sei. Im Gegenteil, die Kommission macht geltend, zu den bedeutendsten Zielen der Verordnung Nr. 1151/2012 zähle der Schutz der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, denen geschützte Ursprungsbezeichnungen zugrunde lägen. Ihre Rechte würden nur geschützt, wenn die Verordnung Nr. 1151/2012 dahin ausgelegt werde, dass sie auch für Ausfuhren in Drittstaaten gelte. Ein solcher Schutz diene der Garantie eines fairen Wettbewerbs für g. U.‑Erzeuger. Dies entspreche den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik, „der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten“, wie es in Art. 39 AEUV heiße. Die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1151/2012 sei Art. 43 Abs. 2 AEUV, der eine Unionszuständigkeit für den Erlass von Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik vorsehe, in Verbindung mit Art. 118 AEUV, der Rechte geistigen Eigentums betreffe.

50.      Das Königreich Dänemark stützt sich außerdem auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1151/2012, der die Integrität des Binnenmarkts als eines der Ziele nennt. Es versteht diese Bestimmung dahin, dass die Verordnung Nr. 1151/2012 den Binnenmarkt und nicht Drittstaaten betreffe. Die Kommission antwortet auf diese Argumente mit dem Vorbringen, dass das Ziel der Gewährleistung der Integrität des Binnenmarkts durch die widerrechtliche Verwendung von in der Union eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnungen auf Märkten in Drittstaaten tatsächlich gefährdet werde.

d)      Argumente aus der Entstehungsgeschichte

51.      Das Königreich Dänemark bringt vor, das Parlament habe im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens vorgeschlagen, gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 einen zusätzlichen Unterabsatz einzufügen(32). Die vorgeschlagene Änderung laute wie folgt: „Um zu verhindern, dass Erzeugnisse, die nicht gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind, in der EU vermarktet oder in Drittländer ausgeführt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 53 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Maßnahmen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in diesem Bereich durchführen müssen.“(33) Diese Änderung habe jedoch keinen Eingang in die endgültige Fassung der Verordnung Nr. 1151/2012 gefunden. Da sich der Unionsgesetzgeber mit Ausfuhren in Drittstaaten befasst, sie aber nicht in die endgültige Fassung einbezogen habe, kommt das Königreich Dänemark zu der Schlussfolgerung, dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung solche Ausfuhren nicht erfasse.

52.      Die Kommission erläutert, dass der fragliche Änderungsantrag nicht wegen der Erwähnung der Ausfuhren nicht in die endgültige Fassung der Verordnung Nr. 1151/2012 übernommen worden sei, sondern weil darin vorgeschlagen worden sei, der Kommission delegierte Befugnisse einzuräumen.

53.      Das Königreich Dänemark beruft sich ferner auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Vorschlag der Kommission(34). Einer der Abschnitte dieser Stellungnahme, der politischen Empfehlungen gewidmet sei, betreffe das Thema „Die Qualität im internationalen Handel schützen und fördern“. In diesem Kontext habe der Ausschuss der Regionen „die Festlegung konkreter Maßnahmen, mit denen verhindert wird, dass Produkte, deren Kennzeichnung nicht den Rechtsvorschriften über die Qualität von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der EU entspricht, innerhalb der EU vermarktet sowie aus der EU ausgeführt werden“, empfohlen(35). Das Königreich Dänemark leitet aus dem Umstand, dass der Ausfuhren erwähnende Wortlaut nicht in der endgültigen Fassung der Verordnung Nr. 1151/2012 berücksichtigt worden sei, ab, dass der Unionsgesetzgeber beschlossen habe, Ausfuhren in Drittstaaten nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1151/2012 einzubeziehen. Die Kommission erläutert jedoch, es gehe tatsächlich auf den Änderungsantrag des Parlaments zurück, dass Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten erwähne, die widerrechtliche Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben [für Erzeugnisse] zu vermeiden oder zu beenden, die „in dem jeweiligen Mitgliedstaat erzeugt oder vermarktet“ würden. Daher könne aus dieser Stelle der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen nicht abgeleitet werden, dass Ausfuhren in Drittländer nicht von der Verordnung Nr. 1151/2012 erfasst werden sollten.

e)      Argumente aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs

54.      Das Königreich Dänemark stützt sich auf das Urteil vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco(36). Dieser Rechtssache habe ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung und Gültigkeit einer Richtlinie der Union über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen zugrunde gelegen. Der Gerichtshof habe unter anderem entschieden, dass Art. 7 dieser Richtlinie, der Produktbezeichnungen betreffe, nur für in der Union vermarktete Zigaretten gelte und nicht für solche, die in Drittstaaten ausgeführt würden. Das Königreich Dänemark weist darauf hin, der Gerichtshof sei zu diesem Ergebnis gelangt, indem er sich für die Schlussfolgerung, ob der Unionsgesetzgeber diese Bestimmung auf Ausfuhren in Drittstaaten habe erstrecken wollen, auf den Zusammenhang und die Ziele der in Rede stehenden Richtlinie gestützt habe. Die Kommission ist ihrerseits der Auffassung, der Kontext des Urteils BAT unterscheide sich von demjenigen der vorliegenden Rechtssache, da die in jenem Urteil in Rede stehende Richtlinie zum Ziel gehabt habe, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, während die vorliegende Rechtssache die Verletzung unionsrechtlich anerkannter Rechte des geistigen Eigentums betreffe.

55.      Zur Stützung seines Vorbringens, der Unionsgesetzgeber sei verpflichtet gewesen, Ausfuhren in Drittstaaten ausdrücklich zu erwähnen, um sie in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1151/2012 einzubeziehen, beruft sich das Königreich Dänemark auch auf das Urteil vom 24. September 2019, Google (Räumliche Reichweite der Auslistung)(37). Diese Rechtssache habe die räumliche Reichweite des Rechts auf Auslistung und die potenziellen extraterritorialen Wirkungen der Richtlinie 95/46(38) und ihrer Nachfolgerin, der Verordnung 2016/679(39), betroffen. Der Gerichtshof habe entschieden, es sei nicht ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber einem Betreiber wie Google eine Auslistungsverpflichtung habe auferlegen wollen, die über das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten hinausgehe. Folglich gälten die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 95/46 und der Verordnung 2016/679 nicht außerhalb der Union. Die Kommission erwidert hierauf mit dem Vorbringen, das Urteil Google habe die mögliche extraterritoriale Anwendung des Unionsrechts betroffen. In der vorliegenden Rechtssache versuche sie indessen nicht, Unionsrecht auf einen Drittstaat anzuwenden. Die Rechtssache betreffe lediglich die Anwendung der Verordnung Nr. 1151/2012 innerhalb der Union selbst. Dem Urteil Google komme daher für die vorliegende Rechtssache keine Bedeutung zu.

f)      Zwischenergebnis

56.      Keines dieser Argumente, ob sie den Wortlaut, den Zusammenhang, die Ziele oder die Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 1151/2012 betreffen, ist meines Erachtens so überzeugend, dass es den Ausschlag für eine der gegensätzlichen Auslegungen zu geben vermag. Daher ist es erforderlich, sich für einen der beiden Auslegungsrahmen zu entscheiden und sich den Argumenten anzuschließen, die die Lösung, welche der gewählte Auslegungsrahmen bietet, rechtfertigen.

3.      Die Verordnung Nr. 1151/2012 sollte dahin ausgelegt werden, dass sie die Ausfuhr von „falschem Feta“ in Drittstaaten verbietet

57.      Wie ich eingangs offengelegt habe, schließe ich mich der Auslegung der Kommission an, wonach die Verordnung Nr. 1151/2012 auch für Erzeugnisse gilt, die in den Mitgliedstaaten erzeugt werden, jedoch zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sind, und schlage dem Gerichtshof vor, dieser Auslegung zu folgen.

58.      Zu diesem Ergebnis bin ich aus zwei hauptsächlichen Gründen gelangt. Erstens kann ein solches Ergebnis im Kontext beider Auslegungsrahmen gerechtfertigt werden, nämlich dem des geistigen Eigentums und auch dem der Handelsliberalisierung. Demgegenüber ergibt die Auslegung, nach der die Verordnung Nr. 1151/2012 nicht für Erzeugnisse gilt, die eingetragene Bezeichnungen tragen und für die Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sind, nur im Kontext des Auslegungsrahmens der Handelsliberalisierung Sinn. Zweitens bin ich, soweit es überhaupt eine unzweideutige Absicht des Unionsgesetzgebers geben kann und sie „aufgefunden“ werden kann, der Auffassung, dass die von mir vorgeschlagene Auslegung dem besser entspricht, was ich als die dem Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angeben zugrunde liegende Absicht des Unionsgesetzgebers verstehe.

59.      Was meinen ersten Grund betrifft, zählt der freie Handel unzweifelhaft zu den von der Rechtsordnung der Union geachteten Werten. Jedoch stellte die Liberalisierung des Handels sicher nicht die einzige oder gar die bedeutendste treibende Kraft dar. Der Gerichtshof hat bereits in seiner frühen Rechtsprechung anerkannt, dass die Interessen des freien Handels gegen andere Interessen abzuwägen seien(40). Es trifft zu, dass die gerichtliche Analyse von Regelungen, wenn sie im Kontext des Auslegungsrahmens der Handelsliberalisierung vorgenommen wird, von der Prämisse ausgeht, dass Handelshemmnisse verboten sind. Ein Hemmnis kann jedoch als hinnehmbar angesehen werden, sofern es durch andere, neben dem Handel bestehende Interessen, wie etwa den Umweltschutz, den Verbraucherschutz oder den Schutz des geistigen Eigentums, um nur einige wenige zu nennen, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

60.      Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben ist aus der Sicht des Handels zweifelsohne bedeutend. Jüngeren Untersuchungen zufolge(41) besitzt diese Regelung mit geschätzten Umsätzen von über 77 Mrd. Euro im Jahr 2017 und einem beträchtlichen Anteil der Umsätze außerhalb der Union von 22 % einen erheblichen wirtschaftlichen Wert für die Union. Daher schafft sie bedeutende Handelsmöglichkeiten für g. U.‑Erzeuger. Andererseits führen diese Möglichkeiten, die durch den Schutz ihrer Rechte geschaffen werden, zu Handelshemmnissen für andere. Das Verbot, die Bezeichnung „Feta“ für Erzeugnisse zu verwenden, die auf Märkten in Drittstaaten vermarktet werden, stellt ein Ausfuhrhemmnis dar. Die Argumentation der Kommission, ein solches Verbot sei kein Ausfuhrverbot, da der Käse unter einem anderen Namen vermarktet werden könne, ändert daran nichts. Ein Hemmnis für die Ausfuhr in Drittstaaten besteht bereits dann, wenn die Ausfuhr erschwert wird.

61.      Allerdings sind Handelshemmnisse, die entweder durch nationale Rechtsvorschriften oder solche der Union geschaffen werden, zulässig, wenn sie gerechtfertigt sind. Ich würde dem Königreich Dänemark zustimmen, dass die auf dem Verbraucherschutz, der glaubhafte Produktinformationen ermöglicht, beruhende Rechtfertigung bereits bei der Geeignetheitsprüfung und insbesondere dann scheitern würde, wenn es sich bei den zu schützenden Verbrauchern um solche im Binnenmarkt handelt. Ausgeführter „falscher Feta“ kann diese Verbraucher nicht falsch informieren, da sie nicht auf den Drittstaatsmärkten präsent sind. Daher kann das Handelshemmnis, das durch die Auslegung geschaffen wird, nach der die Verordnung Nr. 1151/2012 auch für die Ausfuhr von Erzeugnissen in Drittstaaten gilt, nicht durch Bedenken betreffend den Verbraucherschutz gerechtfertigt werden.

62.      Meines Erachtens lässt sich jedoch das Verbot der Ausfuhr von im Gebiet der Union erzeugtem „falschen Feta“ in Drittstaaten durch Gründe rechtfertigen, die auf dem Schutz des geistigen Eigentums beruhen. Selbst wenn die Union durch ihre eigenen Rechtsvorschriften keine Drittstaatsmärkte regulieren kann und geschützte Ursprungsbezeichnungen der Union daher auf solchen Märkten dem Wettbewerb mit falschen Erzeugnissen ausgesetzt sein können, verschlechtert die Teilnahme von in der Union erzeugten falschen Erzeugnissen noch die Wettbewerbsposition der echten g. U.[‑Erzeugnisse] auf solchen Märkten. Das Verbot der Ausfuhr von in Dänemark erzeugtem Käse mit der Bezeichnung „dänischer Feta“ fällt in den Bereich der Gesetzgebungsbefugnisse der Union(42), während dies z. B. für das Verbot, „Wisconsin Feta“(43) auf dem Markt der Vereinigten Staaten zu verkaufen, nicht der Fall ist. Meiner Auffassung nach ist es für die Union nicht unverhältnismäßig, das zu tun, was ihr möglich ist, um die Wettbewerbsposition der g. U.‑Erzeuger der Union zu wahren. Aus diesem Grund kann der fehlende Schutz von g. U.[‑Erzeugnissen] der Union auf Drittstaatsmärkten nicht als Argument für das Vorbringen genutzt werden, die Auslegung der Verordnung Nr. 1151/2012 dahin, dass sie Ausfuhren in Drittstaaten erfasse, scheitere bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit, wenn der Schutz des geistigen Eigentums als Rechtfertigung angeführt werde. Somit erscheint die Auslegung der Verordnung Nr. 1151/2012, die die Ausfuhr von „falschem Feta“ in Drittstaaten verbietet, selbst im Kontext des Auslegungsrahmens der Handelsliberalisierung vertretbar.

63.      Dies vorausgeschickt bin ich – und ich wende mich nun dem zweiten Grund zu – auch der Auffassung, dass der Auslegungsrahmen des geistigen Eigentums die Gesetzgebungsabsicht hinter der Verordnung Nr. 1151/2012 angemessen erklärt. Gemäß diesem Auslegungsrahmen liegt der Zweck von geschützten Ursprungsbezeichnungen als Rechten des geistigen Eigentums darin, für Erzeuger von g. U.‑Erzeugnissen – im Gegenzug für ihr Bemühen, die hohe Qualität ihrer Erzeugnisse aufrechtzuerhalten und zu garantieren – fairen Wettbewerb zu ermöglichen. Dies ermöglicht das Überleben traditioneller Betriebe und gewährleistet die Vielfalt der Erzeugnisse auf dem Markt. Somit berücksichtigt eine solche Perspektive neben wirtschaftlichen Interessen andere Interessen, die ebenfalls Teil der Vorstellungen der Unionsbürger davon sind, was eine gute Lebensqualität darstellt(44).

64.      Ein Hinweis auf den „Willen des Gesetzgebers“, der im Unionsrecht objektiv feststellbar ist, liegt in der Rechtsgrundlage einer Maßnahme. Die Verordnung Nr. 1151/2012 wurde auf der doppelten Rechtsgrundlage der Art. 43 Abs. 2 und Art. 118 AEUV erlassen. Dies weist darauf hin, dass die Hauptvorstellung hinter dieser Verordnung darin bestand, die Situation der landwirtschaftlichen Erzeuger zu verbessern, indem Erzeugnissen mit traditionellen Erzeugungsarten, die in bestimmten geografischen Gebieten gepflegt werden und mit diesen verbunden sind, der Schutz des geistigen Eigentums zugutekommt. Die französische Sprache verfügt über ein Wort, um diese besondere Verbindung zwischen der Qualität von Erzeugnissen und ihrem geografischen Ursprung zu beschreiben: terroir(45).

65.      Die Union errichtet seit den 1970er Jahren ein Netzwerk von Maßnahmen zur Regelung und zum Schutz bestimmter Arten von Erzeugnissen, die in den Genuss von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben kommen, sowie zur Regelung der Voraussetzungen für deren Gewährung, Schutz und Kontrolle(46). Neben Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln erfassen diese Maßnahmen auch Weine, Spirituosen und aromatisierte Weinerzeugnisse. Die Verordnung Nr. 1151/2012 stellt in diesem System ein wesentliches Rechtsinstrument dar (47).

66.      Die Verordnung Nr. 1151/2012 führt ein einheitliches und abschließendes System für den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ein(48). Sie legt ein Verfahren für die Eintragung solcher Erzeugnisse auf Unionsebene fest, so dass ihr Schutz in jedem Mitgliedstaat garantiert ist(49).

67.      Die Besonderheit der geschützten Ursprungsbezeichnungen sowie anderer geschützter geografischer Angaben als eine Art des Rechts des geistigen Eigentums in der Union besteht darin, dass es – im Gegensatz zu anderen Rechten des geistigen Eigentums und insbesondere Marken(50) – auf öffentlicher und nicht auf privater Durchsetzung beruht(51). Aus diesem Grund verpflichtet die Verordnung Nr. 1151/2012 die Mitgliedstaaten, die widerrechtliche Verwendung von als geschützten Ursprungsbezeichnungen eingetragenen Bezeichnungen zu vermeiden oder zu beenden. Die Nutzung öffentlicher Durchsetzung kann in dem Kontext, in dem der g. U.‑Schutz in der Union entwickelt wurde, als Mittel verstanden werden, für traditionelle Erzeuger, die nicht notwendigerweise über die Kenntnisse (oder die finanziellen Mittel) verfügen, ihre Rechte im Wege privater Durchsetzung zu schützen, ein faires Einkommen zu schützen und zu garantieren.

68.      Diese Vorstellung wird nicht weltweit geteilt. Drittstaaten wie Kanada und die Vereinigten Staaten haben beschlossen, die Qualität der Erzeugnisse durch Marken (einschließlich Kollektivmarken) zu schützen(52).

69.      Die internen Rechtsvorschriften der Union können Drittstaatsmärkte nicht dahin regeln, für geschützte Ursprungsbezeichnungen der Union das gleiche Schutzniveau zu garantieren, das sie im Binnenmarkt genießen. Dies ist nur durch Verhandlungen auf mehrseitiger (WTO oder Weltorganisation für geistiges Eigentum) oder zweiseitiger Ebene möglich. Aus diesem Grund wird die Union im Rahmen ihrer breiteren Politik zum Schutz von Erzeugnissen, der an ihren geografischen Ursprung anknüpft, auf internationaler Ebene tätig, um Abkommen zu schließen, die das größtmögliche Schutzniveau für geografische Angaben einschließlich geschützter Ursprungsbezeichnungen vorsehen(53). Die Bemühungen der Union, Schutz auch auf Drittstaatsmärkten sicherzustellen, werden in den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 1151/2012 eindeutig als ein Politikziel dargestellt(54). Eine solche Politik ist aus den mehr oder weniger erfolgreichen Verhandlungen von Abkommen mit Staaten wie Kanada, China, Singapur oder den Vereinigten Staaten(55) sowie aus den Bemühungen der Union auf mehrseitiger internationaler Ebene ersichtlich(56).

70.      Die Bemühungen der Union zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes von geschützten Ursprungsbezeichnungen der Union auf Märkten in Drittstaaten beruhen auch auf dem erheblichen kulturellen und wirtschaftlichen Wert, den ein solcher Schutz für örtliche Gemeinschaften hat(57).

71.      Es gibt daher eine Vorgeschichte einer Reihe von Unionsmaßnahmen, die eine glaubhafte und kohärente, auf das größtmögliche Schutzniveau für Unionserzeugnisse, deren Qualität durch ihre Verbindung zu einem bestimmten geografischen Gebiet erkannt werden kann, abzielende Unionspolitik darstellen, die die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeuger solcher Erzeugnisse verbessern kann.

72.      Diese Politik spricht für eine Auslegung des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1151/2012 dahin, dass er das Verbot der Ausfuhr falscher g. U.[‑Erzeugnisse] auf Drittstaatsmärkte umfasst. Wie von der Hellenischen Republik und der Republik Zypern ausgeführt, wäre es in der Tat unlogisch, wenn die Union internationale Abkommen mit Drittstaaten aushandeln würde, um diese zu verpflichten, Maßnahmen zur Vermeidung der Produktion von Erzeugnissen zu ergreifen, die eingetragene Bezeichnungen widerrechtlich tragen, und gleichzeitig eine solche Praxis in ihrem eigenen Gebiet in Hinblick auf ihre eigenen Erzeugnisse tolerieren würde.

73.      Ferner trägt die Präsenz falscher, in der Union erzeugter g. U.[‑Erzeugnisse] auf Drittstaatsmärkten dazu bei, dass diese Bezeichnungen als Gattungsbezeichnungen wahrgenommen werden. Dies erschwert es wiederum der Union, durch Verhandlungen deren Schutz auf diesen Märkten zu gewährleisten. Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012, der vorsieht, dass geschützte Ursprungsbezeichnungen keine Gattungsbezeichnungen werden können, könnte, wie die Republik Zypern vorschlägt(58), zur Stützung der Auffassung herangezogen werden, dass die Verordnung Nr. 1151/2012 für Ausfuhren in Drittstaaten gilt.

74.      Bei einer Einordnung in die allgemeine Unionspolitik, die auf den Schutz geschützter Ursprungsbezeichnungen als einer besonderen Art des Rechts des geistigen Eigentums im Binnenmarkt und auf Drittstaatsmärkten abzielt, scheint folglich die Auslegung der Verordnung Nr. 1151/2012 in dem Sinne, dass sie die Ausfuhr von Erzeugnissen, die eingetragene Bezeichnungen widerrechtlich verwenden, auch in Drittstaaten, in denen ein solcher Schutz (noch) nicht gewährt wird, verbietet, eine glaubhafte Möglichkeit darzustellen. Sie erscheint als die Auslegung, die den Willen des Unionsgesetzgebers widerspiegelt.

75.      Aus den vorstehenden Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die erste Rüge der Kommission begründet ist, und festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen hat, dass es die Verwendung des Namens „Feta“ für Käse, der in Dänemark erzeugt wird, jedoch zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt ist, mit denen die Union noch kein internationales Abkommen geschlossen hat, das den Schutz dieser Bezeichnung garantiert, nicht vermieden oder beendet hat.

B.      Zweite Rüge: Verstoß gegen die Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit

76.      Die Kommission macht geltend, dass das Königreich Dänemark gegen Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen habe. Dieser Verstoß ergebe sich daraus, dass die dänischen Behörden es unterlassen hätten, die Erzeugung und die Vermarktung von „Feta“-Nachahmungen durch dänische Erzeuger zu vermeiden oder zu beenden, was die in diesen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1151/2012 festgelegten Ziele gefährde. Zusätzlich zu dem im Klageantrag enthaltenen Begehren erhebt die Kommission in den Gründen und im Ergebnis der Klageschrift (nicht indes im Klageantrag) einen weiteren Vorwurf. Diesem Vorwurf zufolge hat das Königreich Dänemark dadurch einen unabhängigen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV begangen, dass es den Standpunkt der Union in internationalen Verhandlungen in Hinblick auf den Schutz in der Union eingetragener Bezeichnungen untergraben habe.

77.      Diese beiden Vorwürfe unterscheiden sich voneinander. Meines Erachtens sollte der zweite dieser beiden Vorwürfe in der vorliegenden Rechtssache nicht berücksichtigt werden, da die Kommission ihn nicht in ihrem Klageantrag geltend gemacht hat. Für den Fall, dass der Gerichtshof entscheidet, über diesen Vorwurf zu befinden, werde ich gleichwohl meine Schlussanträge dazu stellen.

78.      Das Königreich Dänemark bringt vor, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Umstands, dass unterschiedliche Auffassungen über die Auslegung des Unionsrechts an sich keinen Verstoß gegen die Pflicht eines Mitgliedstaats zu loyaler Zusammenarbeit begründeten, liege kein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV vor, weder einzeln noch in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1151/2012.

1.      Behaupteter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1151/2012

79.      Gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV, der den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zum Ausdruck bringt, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben. Diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaats(59).

80.      Im Kontext von Vertragsverletzungsverfahren gibt es Beispiele für Feststellungen des Gerichtshofs, dass ein Mitgliedstaat gegen Art. 4 Abs. 3 EUV allein(60) oder in Verbindung mit anderen Unionsrechtsbestimmungen verstoßen hat(61).

81.      Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass sich ein Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit, die sich aus Art. 4 Abs. 3 EUV ergibt, von einem Verstoß gegen die spezifischen Verpflichtungen unterscheidet, in denen sie sich manifestiert. Daher kann der Verstoß nur festgestellt werden, soweit er sich auf Verhaltensweisen bezieht, die sich von denen unterscheiden, die einen Verstoß gegen diese spezifischen Verpflichtungen darstellen(62). Betrifft der behauptete Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV dasselbe Verhalten wie der behauptete Verstoß gegen die spezifischeren Bestimmungen des Unionsrechts, genügt die Prüfung nach diesen spezifischen Bestimmungen(63).

82.      In der vorliegenden Rechtssache scheint mir die zweite Rüge des behaupteten Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1151/2012 im Wesentlichen denselben Gegenstand und dasselbe Verhalten zu betreffen, die mit der ersten Rüge in Hinblick auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 geltend gemacht werden. Sie entspringt derselben Meinungsverschiedenheit in Hinblick auf die Auslegung des räumlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1151/2012 und demselben Verhalten der dänischen Behörden, die die Erzeugung und Vermarktung von „Feta“-Nachahmungen nicht vermieden oder beendet haben. Wie vom Königreich Dänemark ausgeführt, erlauben die dänischen Behörden nämlich die Erzeugung und Vermarktung von „Feta“-Nachahmungen gestützt auf die Auslegung des Königreichs Dänemarks dessen, was eine widerrechtliche Verwendung im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 darstellt. Gestützt auf die in Nr. 81 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs sollte dementsprechend davon ausgegangen werden, dass eine Entscheidung des Gerichtshofs über die zweite Rüge nicht erforderlich ist.

83.      Meines Erachtens beruht die Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Feststellung eines Verstoßes gegen eine spezifische Verpflichtung aus dem Unionsrecht nicht auch zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit führt, auf einem wichtigen Grund. Dieser Grund hat seinen Ursprung im Zweck des Vertragsverletzungsverfahrens und allgemeiner in der Art und Weise der gerichtlichen Streitbeilegung. Das Verfahren nach Art. 258 AEUV zur Feststellung einer Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat bietet die Möglichkeit, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Fällen zu bestimmen, in denen eine unterschiedliche Auslegung derselben rechtlichen Bestimmung vorliegt. Bei einem Rechtsstreit über die Bedeutung einer rechtlichen Bestimmung, in dem die Kommission ein Verständnis und der Mitgliedstaat ein anderes Verständnis hat, ermächtigt das Vertragsverletzungsverfahren den Gerichtshof, einen solchen Rechtsstreit über die Auslegung zu entscheiden. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt(64).

84.      Daher stimme ich dem Vorbringen des Königreichs Dänemark zu, dass ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV durch einen Mitgliedstaat nicht festgestellt werden kann, weil der Mitgliedstaat, wie hier, hinsichtlich der Auslegung von Unionsrechtsbestimmungen nicht mit der Kommission übereinstimmt. Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Verständnis des Unionsrechts hat als die Kommission, begründet als solcher keinen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit durch diesen Mitgliedstaat.

85.      In der Tat wäre es gefährlich, wenn dies der Fall wäre, da dies verhindern könnte, dass Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung des Unionsrechts den Gerichtshof erreichen. Meinungsverschiedenheiten darüber, wie das Recht auszulegen ist, gehören zu jedem Rechtssystem. Auf der Rechtsstaatlichkeit beruhende Systeme entscheiden solche Rechtsstreitigkeiten, indem sie Gerichte ermächtigen, darüber zu befinden, in welchem Sinne das Recht auszulegen ist. Die Feststellung, dass Mitgliedstaaten wegen einer Meinungsverschiedenheit über das Verständnis des Rechts gegen die Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit verstoßen, würde den Bemühungen, solche Meinungsverschiedenheiten in Gerichtsverfahren zu klären, zuwiderlaufen. Die Frage, in welchem Sinne das Recht auszulegen ist, muss in freiheitlichen Demokratien anfechtbar sein, und die Partei, deren Verständnis das Gericht nicht bestätigt, darf nicht als gegenüber dem Rechtssystem illoyal angesehen werden, nur, weil sie sich irrt. Anders läge es, wenn ein Mitgliedstaat, nachdem der Gerichtshof das Recht ausgelegt hat, die Anwendung des Rechts entgegen dieser Auslegung fortsetzte.

86.      In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Rechtsstreit in der vorliegenden Rechtssache im Wesentlichen unterschiedlichen Auffassungen der Kommission und des Königreichs Dänemark in Hinblick auf die Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 entspringt. Meinungsverschiedenheit besteht darüber, ob diese Verordnung dahin ausgelegt werden kann, dass sie auf Erzeugnisse anwendbar ist, die zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sind. Die dänischen Behörden haben dem Gerichtshof mitgeteilt (ohne dass dies von der Kommission bestritten worden wäre), dass sie abgesehen von diesem umstrittenen Bereich der Anwendung der Verordnung Nr. 1151/2012 angemessene Durchsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf den Binnenmarkt durchführen. Nur im Fall der Ausfuhr in Drittstaaten (soweit kein internationales, mit der Union geschlossenes Abkommen besteht) führen sie solche Maßnahmen nicht durch, da sie der Auffassung sind, dass solche Ausfuhren nicht von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1151/2012 erfasst seien. Unter diesen Umständen stellt die vom Königreich Dänemark vertretene alternative Auslegung dieser Verordnung als solche kein Verhalten dar, das einen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV begründet.

87.      Es ließe sich hinzufügen, dass die Umstände dieser Rechtssache nicht mit denen vergleichbar sind, die zum Urteil vom 19. Februar 1991, Kommission/Belgien(65), geführt haben, auf das die Kommission verweist. In dieser Rechtssache hatte die Rüge die Weigerung des Mitgliedstaats zum Gegenstand, der Kommission Informationen zu übermitteln, und der Mitgliedstaat erfüllte seine Verpflichtungen nur, solange ihm eine Vertragsverletzungsklage unmittelbar drohte, und kam ihnen nicht nach, sobald diese Drohung abgewendet schien. In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission kein absichtliches Handeln oder Unterlassen dieser Art durch das Königreich Dänemark dargetan.

88.      Die Rüge, das Königreich Dänemark verstoße gegen Art. 4 Abs. 3 EUV, da es nicht in Erfüllung der Ziele der Verordnung Nr. 1151/2012 handele, die es anders versteht, kann daher nicht durchgreifen.

2.      Behaupteter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV allein

89.      Die Kommission macht geltend, das Königreich Dänemark habe auch dadurch gegen Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen, dass es die Position der Union in internationalen Verhandlungen betreffend den Schutz eingetragener Bezeichnungen geschwächt habe.

90.      Literaturstimmen(66) weisen darauf hin, dass der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit im Kontext der Außenbeziehungen der Union besondere Bedeutung zukommt.

91.      Dies spiegelt sich auch in einer Reihe von Urteilen des Gerichtshofs in Vertragsverletzungsverfahren wider.

92.      Beispielsweise hat der Gerichtshof im Urteil vom 12. Februar 2009, Kommission/Griechenland(67), festgestellt, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht einschließlich Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen hatte, dass sie einer internationalen Organisation einen Vorschlag vorgelegt hatte, der ein Verfahren in Gang setzte, das zum Erlass neuer Regeln führen konnte, die die Unionsrechtsbestimmungen beeinträchtigten, und dadurch auf einem Gebiet allein gehandelt hatte, auf dem die Union über eine ausschließliche Außenkompetenz verfügte.

93.      Im Urteil vom 20. April 2010, Kommission/Schweden(68), hat der Gerichtshof entschieden, dass das Königreich Schweden dadurch gegen Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen hatte, dass es in einem Bereich geteilter Zuständigkeit einseitig vorgeschlagen hatte, einen bestimmten Stoff in die Anlage zu einem internationalen Übereinkommen aufzunehmen. Dadurch sei dieser Mitgliedstaat von der im Rat abgestimmten gemeinsamen Strategie abgerückt, was für die Union Folgen gehabt habe.

94.      Ferner hat der Gerichtshof im Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland(69), entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus einem Unionsbeschluss und Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen hatte, dass sie entgegen dem in diesem Beschluss festgelegten Unionsstandpunkt abgestimmt sowie öffentlich diesem Standpunkt und den darin vorgesehenen Regelungen für die Ausübung der Stimmrechte widersprochen hatte. Insbesondere war der Gerichtshof der Auffassung, dass dieser Mitgliedstaat durch sein Verhalten von dem in diesem Beschluss festgelegten Unionsstandpunkt abgerückt sei und so Gefahr laufe, die Verhandlungsmacht der Union im Rahmen des betreffenden internationalen Übereinkommens zu untergraben.

95.      In der vorliegenden Rechtssache sind dem Gerichtshof jedoch keine Angaben unterbreitet worden, die belegen, dass das Königreich Dänemark versucht hat, die Verhandlungen der Union über den Schutz eingetragener Bezeichnungen auf internationaler (mehrseitiger oder zweiseitiger) Ebene zu untergraben. Die in den Nrn. 92 bis 94 der vorliegenden Schlussanträge dargestellte Rechtsprechung des Gerichtshofs unterscheidet sich von dieser Rechtssache. Insbesondere wurde nicht dargetan, dass das Königreich Dänemark auf internationaler Ebene oder im Zusammenhang mit internationalen Verhandlungen irgendeine konkrete Maßnahme ergriffen habe, die im Gegensatz zu einem vereinbarten Unionsstandpunkt steht.

96.      Nach alledem ist die zweite Rüge der Kommission zurückzuweisen.

VI.    Kosten

97.      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch kann der Gerichtshof nach deren Art. 138 Abs. 3 Satz 1 jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Kommission und das Königreich Dänemark jeweils teilweise unterlegen sind, sollten ihnen daher ihre eigenen Kosten auferlegt werden.

98.      Außerdem tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ihre eigenen Kosten. Dementsprechend sollten der Hellenischen Republik und der Republik Zypern ihre eigenen Kosten auferlegt werden.

VII. Ergebnis

99.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor:

1.      festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch, dass es die Verwendung des eingetragenen Namens „Feta“ durch dänische Erzeuger für zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmten Käse nicht vermieden oder beendet hat, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verstoßen hat;

2.      die Klage im Übrigen abzuweisen;

3.      der Europäischen Kommission und dem Königreich Dänemark ihre eigenen Kosten aufzuerlegen;

4.      der Hellenischen Republik und der Republik Zypern ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.


1      Originalsprache: Englisch.


2      Vgl. in dieser Hinsicht O’Connor, B., und Kireeva, I., „What’s in a name? The ,feta‘ cheese saga“, International Trade Law & Regulation, Bd. 9, 2003, S. 110.


3      Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1). Diese Verordnung ist jüngst durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. 2021, L 435, S. 262) geändert worden.


4      Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Canadane Cheese Trading und Kouri (C‑317/95, EU:C:1997:311, Nrn. 9 bis 19).


5      Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 der Kommission vom 14. Oktober 2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission in Bezug auf die Bezeichnung „Feta“ (ABl. 2002, L 277, S. 10).


6      Siehe Fn. 3 dieser Schlussanträge.


7      Vgl. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 2013, L 347, S. 671). Diese Verordnung ist jüngst durch die Verordnung 2021/2117 geändert worden.


8      Vgl. Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. 2019, L 130, S. 1).


9      Vgl. Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. 2014, L 84, S. 14). Diese Verordnung ist jüngst durch die Verordnung 2021/2117 geändert worden. Siehe auch Fn. 28 dieser Schlussanträge.


10      Vgl. Verordnung Nr. 1151/2012, Art. 5 Abs. 1 und 2. Für Weine vgl. Verordnung Nr. 1308/2013, Art. 93 Abs. 1 Buchst. a und b.


11      Vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. August 1997, Canadane Cheese Trading und Kouri (C‑317/95, EU:C:1997:393). Vgl. aber Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Canadane Cheese Trading und Kouri (C‑317/95, EU:C:1997:311).


12      Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. 1996, L 148, S. 1) soweit darin die Bezeichnung „Feta“ als g. U. eingetragen wurde.


13      Urteil vom 16. März 1999, Dänemark u. a./Kommission (C‑289/96, C‑293/96 und C‑299/96, EU:C:1999:141).


14      Vgl. Urteil vom 16. März 1999, Dänemark u. a./Kommission (C‑289/96, C‑293/96 und C‑299/96, EU:C:1999:141, Rn. 81 bis 103).


15      Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Deutschland und Dänemark/Kommission  (C‑465/02 und C‑466/02, EU:C:2005:636).


16      Die Verordnung Nr. 1151/2012 wurde durch die Verordnung 2021/2117 geändert. Diese führte u. a. im Wortlaut des Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 Änderungen ein, die jedoch für die vorliegende Rechtssache nicht von Bedeutung sind.


17      Vgl. den elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1829/2002.


18      Vgl. den 32. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1829/2002.


19      Vgl. in dieser Hinsicht Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C‑614/17, EU:C:2019:344, Rn. 16).


20      Vgl. in dieser Hinsicht Dworkin, R., Law’s Empire, Harvard University Press, Cambridge 1986. Selbst wenn ich dem Vorschlag Dworkins skeptisch gegenüberstehe, der das Bestehen einer richtigen rechtlichen Antwort betrifft, bin ich überzeugt von seiner Idee, dass die Suche nach der besten Entsprechung einen der Grundsätze darstellt, die Richter leiten sollten.


21      Es erscheint mir erforderlich, zu erläutern, dass einige Argumente mehr als einer Kategorie zugeordnet werden könnten. Zur Vereinfachung habe ich solche Argumente in die Kategorie eingeordnet, die mir am sachdienlichsten erscheint.


22      Hervorhebung nur hier.


23      Hervorhebung nur hier.


24      In der ersten „Feta“-Rechtssache, die griechische Maßnahmen betraf, die die Vermarktung von Käse aus Dänemark unter der Bezeichnung „Feta“ verhinderten, war Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer der Auffassung, dass solche Maßnahmen ein Hemmnis für den freien Warenverkehr darstellten und daher von den Unionsregeln erfasst seien, die Maßnahmen gleicher Wirkung auf Einfuhren verböten (nunmehr Art. 34 AEUV). Jedoch war der Generalanwalt der Meinung, solche Maßnahmen könnten, selbst wenn sie ein Handelshemmnis darstellten, zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sein. Siehe Fn. 11 der vorliegenden Schlussanträge.


25      Vgl. z. B. Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C‑614/17, EU:C:2019:344, Rn. 23 bis 28).


26      Im maßgeblichen Teil des 20. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1151/2012 heißt es: „Es sollte vorgesehen werden, die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf Unionsebene zu entwickeln und die Schaffung von Mechanismen für deren Schutz in Drittländern im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) bzw. mehrseitiger und zweiseitiger Übereinkünfte zu fördern und dadurch einen Beitrag dazu zu leisten, dass die hohe Qualität und die Art der Herstellung der Erzeugnisse als ein Faktor anerkannt werden, der ihnen einen Mehrwert verleiht.“ Zudem heißt es im 27. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1151/2012, dass die Union „Verhandlungen über internationale Abkommen, unter anderem über solche betreffend den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, mit ihren Handelspartnern [führt]“ und dass sie zur Gewährleistung des Schutzes und der Kontrolle der jeweiligen Verwendung dieser Namen in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnung und geschützten geografischen Angaben eingetragen werden können.


27      Für Weine vgl. Verordnung Nr. 1308/2013, insbesondere Art. 89, Art. 119 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 4. Für Spirituosen vgl. Verordnung 2019/787, Art. 1 Abs. 2 und siebter Erwägungsgrund. Für aromatisierte Weinerzeugnisse vgl. Verordnung Nr. 251/2014, Art. 1 Abs. 3 und sechster Erwägungsgrund.


28      Für Weine vgl. Verordnung Nr. 1308/2013, Art. 93 bis 111. Für Spirituosen vgl. Verordnung 2019/787, Art. 21 bis 42. Für aromatisierte Weinerzeugnisse wurden die Bestimmungen, die den Schutz geografischer Angaben solcher Erzeugnisse betreffen, durch mit der Verordnung 2021/2117 eingeführte Änderungen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1151/2012 einbezogen (vgl. Verordnung 2021/2117, Art. 3 und 77. Erwägungsgrund). Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 251/2014 betreffen nunmehr lediglich die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, und die Verweise auf Ausfuhren in Drittstaaten sind unverändert geblieben.


29      Wie das Königreich Dänemark ausführt, gehören zu diesen Maßnahmen u. a. die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1), Art. 19 Abs. 1, die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1), Art. 10 Abs. 3 Buchst. c, Art. 11 Buchst. b und Art. 16 Abs. 5 Buchst. b, die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1), Art. 9 Abs. 3 Buchst. c, Art. 10 Buchst. b und Art. 18 Abs. 1 Buchst. b.


30      Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. 2013, L 181, S. 15).


31      Im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 heißt es: „Die Bürger und die Verbraucher in der Union verlangen zunehmend Erzeugnisse von Qualität sowie traditionelle Erzeugnisse. Außerdem ist es ihnen ein Anliegen, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union zu erhalten. Dadurch entsteht eine Nachfrage nach Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln mit bestimmbaren besonderen Merkmalen, insbesondere solchen, die eine Verbindung zu ihrem geografischen Ursprung aufweisen.“ Der 29. Erwägungsgrund dieser Verordnung sieht im maßgeblichen Teil vor: „Die in dem Register eingetragenen Namen sollten mit dem Ziel geschützt werden, ihre faire Verwendung sicherzustellen, und um Praktiken zu unterbinden, die zur Irreführung der Verbraucher führen können.“ Zudem heißt es im 40. Erwägungsgrund der Verordnung: „Um geschützte Namen vor widerrechtlicher Aneignung oder vor Praktiken, die zur Irreführung der Verbraucher führen könnten, zu schützen, sollte ihre Verwendung vorbehalten werden.“


32      Vgl. Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse, KOM(2010) 733 endg., 10. Dezember 2010. Der ursprünglich vorgeschlagene Wortlaut des Art. 13 Abs. 3 in diesem Vorschlag war folgender: „Die Mitgliedstaaten unternehmen die angemessenen administrativen und rechtlichen Schritte, um die widerrechtliche Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Absatz 1, insbesondere auf Antrag einer Erzeugervereinigung nach Artikel 42 Buchstabe a, zu vermeiden oder zu beenden.“


33      Vgl. Europäisches Parlament, Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse, Entwurf einer legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments, A7‑0266/2011, 12. Juli 2011, Änderungsantrag 55, Hervorhebung nur hier.


34      Vgl. Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Eine ehrgeizige europäische Politik für Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse“, 12. Mai 2011 (ABl. 2011, C 192, S. 28) (im Folgenden: Stellungnahme des Ausschusses der Regionen), Abschnitt C.


35      Vgl. Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, angeführt in Fn. 34 dieser Schlussanträge, Nr. 24. Hervorhebung nur hier.


36      C‑491/01, EU:C:2002:741 (im Folgenden: Urteil BAT), Rn. 203 bis 217.


37      C‑507/17, EU:C:2019:772 (im Folgenden: Urteil Google), Rn. 53 bis 65.


38      Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).


39      Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, und Berichtigung, ABl. 2018, L 127, S. 2).


40      Um ein klassisches Beispiel zu nennen, hat der Gerichtshof bereits im Urteil vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral (Cassis de Dijon) (120/78, EU:C:1979:42), die Liste möglicher Rechtfertigungen für die Aufrechterhaltung von Handelshemmnissen im Vergleich zu denen, die in den Verträgen vorgesehenen sind, verlängert und die Liste offengelassen.


41      Vgl. z. B. Europäische Kommission, Study on economic value of EU quality schemes, geographical indications (GIs) and traditional specialities guaranteed (TSGs), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg 2021.


42      Wie bereits erläutert, bestreitet das Königreich Dänemark nicht das Bestehen einer solchen Befugnis. Es macht lediglich geltend, diese sei bei Erlass der Verordnung Nr. 1151/2012 nicht ausgeübt worden.


43      Diese Bezeichnung ist erfunden.


44      Vgl. in dieser Hinsicht Davies, G., „Free Movement, the Quality of Life and the Myth that the Court Balances Interests“, in Koutrakos, P. u. a. (Hrsg.), Exceptions from EU Free Movement Law: Derogation, Justification and Proportionality, Hart Publishing, Oxford 2016, S. 214.


45      Die heutige Vorstellung vom Schutz geografischer Angaben als Rechte des geistigen Eigentums hat ihre Wurzeln in dem französischen Begriff terroir, der in Bezug auf Wein entwickelt wurde. Er lässt sich zu dem Bemühen zurückverfolgen, nach der Zerstörung von Weinbergen durch Phylloxera Betrug auf dem französischen Weinmarkt zu vermeiden. Vgl. Calboli, I., „Geographical Indications between Trade, Development, Culture, and Marketing: Framing a Fair(er) System of Protection in the Global Economy?“, in Calboli, I., und Wee Loon, N.‑L. (Hrsg.), Geographical Indications at the Crossroads of Trade, Development, and Culture, Focus on Asia-Pacific, Cambridge University Press, Cambridge 2017, S. 3. Vgl. auch beispielsweise Chaisse, J. u. a. (Hrsg.), Wine Law and Policy: From National Terroirs to a Global Market, Brill Nijhoff, Leiden 2021; Zappalaglio, A., The Transformation of EU Geographical Indications Law: The Present, Past and Future of the Origin Link, Routledge, London 2021.


46      Vgl. in dieser Hinsicht Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat (Überarbeitetes Lissabonner Abkommen) (C‑389/15, EU:C:2017:798, Rn. 15).


47      Vgl. ferner z. B. Kireeva, I., „The new European Regulation on Quality Schemes for Agricultural Products and Foodstuffs“, in McMahon, J. A. und Cardwell, M. N. (Hrsg.), Research Handbook on EU Agricultural Law, Edward Elgar Publishing, Cheltenham 2015, S. 285; Nathon, N., „The Protection of Geographical Indications for Agricultural Products in the European Union“, in Sundara Rajan, M. T. (Hrsg.), The Cambridge Handbook of Intellectual Property in Central and Eastern Europe, Cambridge University Press, Cambridge 2019, S. 349.


48      Vgl. in dieser Hinsicht Urteile vom 8. September 2009, Budějovický Budvar (C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 114), und vom 22. Dezember 2010, Bayerischer Brauerbund (C‑120/08, EU:C:2010:798, Rn. 59).


49      Vgl. in dieser Hinsicht Urteile vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol (C‑129/97 und C‑130/97, EU:C:1998:274, Rn. 25 und 26), und vom 8. September 2009, Budějovický Budvar (C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 107).


50      Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass geografische Angaben und Marken unterschiedliche Ziele verfolgen. Vgl. Urteil vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO (C‑673/15 P bis C‑676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 62).


51      Vgl. in dieser Hinsicht Schlussanträge von Generalanwalt Pitruzzella in der Rechtssache Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier  (C‑490/19, EU:C:2020:730, Nr. 29).


52      Zu den Unterschieden zwischen den Ansätzen hinsichtlich des Schutzes geografischer Angaben in der Union und in Kanada oder den Vereinigten Staaten vgl. z. B. Matthews, A., „What Outcome to Expect on Geographical Indications in the TTIP Free Trade Agreement Negotiations with the United States?“, und O’Connor, B., „The Legal Protection of GIs in TTIP: Is there an Alternative to the CETA Outcome“, in Arfini, F. (Hrsg.), Intellectual Property Rights for Geographical Indications. What is at Stake in the TTIP?, Cambridge Scholars Publishing, Newcastle upon Tyne 2016, S. 1 und 19.


53      Für eine Aufstellung maßgeblicher internationaler von der Union geschlossener Abkommen, die die Bezeichnung „Feta“ in Drittstaaten schützen vgl. das Verzeichnis GIview, abrufbar unter https://ec.europa.eu.


54      Vgl. Erwägungsgründe 20 und 27 der Verordnung Nr. 1151/2012.


55      Die Union hatte bei den Verhandlungen zum Schutz der Bezeichnung „Feta“ in den mit Kanada, China und Singapur unterzeichneten Abkommen Erfolg. Siehe Fn. 53 der vorliegenden Schlussanträge.


56      Für eine eingehende Erörterung vgl. z. B. Gangjee, D. S. (Hrsg.), Research Handbook on Intellectual Property and Geographical Indications, Edward Elgar Publishing, Cheltenham 2016; Blakeney, M., The Protection of Geographical Indications: Law and Practice, Second edition, Edward Elgar Publishing, Cheltenham 2019.


57      Vgl. den fünften Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. 2019, L 271, S. 1).


58      Siehe Nr. 43 dieser Schlussanträge.


59      Vgl. z. B. Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Slowenien (Archive der EZB) (C‑316/19, EU:C:2020:1030, Rn. 119 und 124), und vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a. (C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 176).


60      Vgl. z. B. Urteile vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑391/17, EU:C:2019:919), und vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande (C‑395/17, EU:C:2019:918). In diesen beiden Rechtssachen war der Gerichtshof der Auffassung, dass der Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV in der Weigerung der betreffenden Mitgliedstaaten bestand, den Verlust an traditionellen Eigenmitteln der Union auszugleichen, der aufgrund der Entscheidungen der Regierungen der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete eingetreten war, für die die in Rede stehenden Mitgliedstaaten verantwortlich waren. Eine andere Situation, in der der Gerichtshof einen selbständigen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV festgestellt hat, betraf diejenige, in der ein Mitgliedstaat der Kommission während des Vorverfahrens des Vertragsverletzungsverfahrens nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt hatte. Vgl. z. B. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Schweden (Abwasserbehandlungsanlagen) (C‑22/20, EU:C:2021:669, Rn. 149), und vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C‑213/19, EU:C:2022:167, Rn. 598).


61      Für ein klassisches Beispiel vgl. Urteil vom 9. Dezember 1997, Kommission/Frankreich (C‑265/95, EU:C:1997:595) (gemeinhin als Rechtssache der „spanischen Erdbeeren“ bezeichnet, in der der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Freizügigkeitsregeln der Union in Verbindung mit dem, was nunmehr Art. 4 Abs. 3 EUV ist, sowie aus den gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse verstoßen hatte, dass sie nicht alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriffen hatte, damit der freie Warenverkehr mit Obst und Gemüse nicht durch Handlungen von Privatpersonen beeinträchtigt wird).


62      Vgl. z. B. Urteile vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark (C‑392/02, EU:C:2005:683, Rn. 69), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Slowenien (Archive der EZB) (C‑316/19, EU:C:2020:1030, Rn. 121).


63      Vgl. z. B. Urteile vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C‑459/03, EU:C:2006:345, Rn. 168 bis 182), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Slowenien (Archive der EZB) (C‑316/19, EU:C:2020:1030, Rn. 122 bis 129).


64      Vgl. z. B. Urteile vom 14. Dezember 1971, Kommission/Frankreich (7/71, EU:C:1971:121, Rn. 49), und vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland (C‑525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 24).


65      C‑374/89, EU:C:1991:60, Rn. 12 bis 16.


66      Vgl. z. B. De Baere, G., und Roes, T., „EU loyalty as good faith“, International & Comparative Law Quarterly, Bd. 64, 2015, S. 829; Cremona, M. (Hrsg.), Structural Principles in EU External Relations Law, Hart Publishing, Oxford 2018; Van Elsuwege, P., „The Duty of Sincere Cooperation and Its Implications for Autonomous Member State Action in the Field of External Relations“, in Varju, M. (Hrsg.), Between Compliance and Particularism: Member State Interests and European Union Law, Springer, Cham 2019, S. 283; Eckes, C., „Disciplining Member States: EU Loyalty in External Relations“, Cambridge Yearbook of European Legal Studies, Bd. 22, 2020, S. 85.


67      C‑45/07, EU:C:2009:81.


68      C‑246/07, EU:C:2010:203.


69      C‑620/16, EU:C:2019:256.